Begründung:
Die Klägerin verlangt, den Beklagten schuldig zu erkennen, ihr beginnend vom 22. 4. 1959 an, einen monatlichen Unterhalt von 25 % und vom 18. 6. 1959 an einen solchen von 30 % seines jeweiligen Nettoeinkommens zu bezahlen. Zur Begründung bringt sie im Wesentlichen vor:
Zwischen den Parteien sei ein Ehescheidungsverfahren anhängig. Der Beklagte sei im Zeitpunkt der Einbringung der Scheidungsklage infolge einer kurze Zeit vorher getroffenen einvernehmlichen Regelung aus der ehelichen Wohnung ausgezogen, habe jedoch nach rechtskräftiger Erledigung eines zu 30 C 950/58 anhängigen Besitzstörungsverfahrens die Rückkehr in die eheliche Wohnung erwirkt. Nach seiner Rückkehr am 21. 3. 1959 habe ihr der Beklagte die Zahlung des ihr gesetzlich zustehenden Unterhalts verweigert. Er zahle nur 250 S monatlich und habe im April 1959 den Zins bezahlt.
Der Beklagte beantragt Abweisung des Klagebegehrens, weil die Klägerin sich weigere, den Haushalt zu führen. Er sei bereit, ihr den Unterhalt in Natur zu geben. Sie habe kein Recht, Geld zu fordern. Die Klägerin habe auch auf den Unterhalt verzichtet. Die Klägerin bestreitet dieses Vorbringen. Bei ihrer Parteienvernehmung hat sie als richtig zugegeben, dass sie für den Beklagten nicht koche. Das sei damals vom Beklagten, als er in die Wohnung gewollt habe, auch gar nicht gewünscht worden, im Gegenteil, er habe gesagt, sie brauche nicht für ihn zu kochen.
Das Erstgericht wies das Klagebegehren ab. Es stellte fest:
Die Wirtschaftsführung der Streitteile zur Zeit, als noch ein gemeinsamer Haushalt bestand, war in der Weise geregelt, dass das Einkommen der Klägerin dazu gedient hat, um die Lebensmittel für die gemeinsame Verpflegung zu besorgen. Das Einkommen der Klägerin ist für diesen Zweck vollständig verbraucht worden. Zins, Strom und Gas wurden vom Einkommen des Beklagten bezahlt, der Rest diente dazu, um Schulden abzuzahlen.
Der Beklagte zahlt 85 S monatlich an Zins und 35 S monatlich im Durchschnitt für Gas und Strom.
Nicht festgestellt werden konnte, dass die Klägerin auf eine Alimentation seitens des Beklagten verzichtet hätte, für die Zeit, da sie sich weigert, für ihn den Haushalt zu führen.
Die Klägerin hat sich geweigert, dem Beklagten den Haushalt zu führen, sie hat ihn aus der Wohnung ausgesperrt und musste erst durch ein Besitzstörungsverfahren gezwungen werden, den Beklagten in die eheliche Wohnung hineinzulassen.
Rechtlich meinte das Erstgericht, die Ehegatten haben vor Abschluss der Ehe eine Vereinbarung getroffen. Bei der Ausmessung des der Klägerin gemäß § 91 ABGB zustehenden Unterhaltes sei daher ihr eigenes Einkommen zu berücksichtigen. Das Klagebegehren sei abzuweisen gewesen, weil das eigene Einkommen der Klägerin höher sei als der ihr gegenüber dem Beklagten zustehende Alimentationsanspruch auf Grund des Nettoeinkommens des Beklagten.Rechtlich meinte das Erstgericht, die Ehegatten haben vor Abschluss der Ehe eine Vereinbarung getroffen. Bei der Ausmessung des der Klägerin gemäß Paragraph 91, ABGB zustehenden Unterhaltes sei daher ihr eigenes Einkommen zu berücksichtigen. Das Klagebegehren sei abzuweisen gewesen, weil das eigene Einkommen der Klägerin höher sei als der ihr gegenüber dem Beklagten zustehende Alimentationsanspruch auf Grund des Nettoeinkommens des Beklagten.
Die weiteren festgestellten Umstände berechtigen den Beklagten nicht, die Unterhaltsleistungen an die Klägerin zu verweigern, nur schwerste Eheverfehlungen (zum Beispiel ein Mordversuch) würden hinreichen, die Unterhaltsleistung zu verweigern.
Das Berufungsgericht gab der Berufung der Klägerin Folge und änderte das angefochtene Urteil dahin ab, dass es den Beklagten zur begehrten Unterhaltsleistung "unter Bedachtnahme auf die bereits erbrachten Leistungen" verurteilte. Es übernahm die tatsächlichen Feststellungen des Erstgerichts und führte im Übrigen im Wesentlichen aus:
Der Unterhaltsanspruch der Klägerin habe nur durch besonders schwere Eheverfehlungen verwirkt werden können, die hier nicht vorliegen. Es sei ferner richtig, dass zwischen den Streitteilen bei Eingehen der Ehe eine Vereinbarung bestanden habe, wonach beide Streitteile zur Verringerung der Lasten des ehelichen Haushaltes ihr Einkommen zusammengelegt haben und dass das Einkommen der Klägerin vorwiegend dazu gedient habe, die gemeinsame Verpflegung zu besorgen. Damit habe wohl tatsächlich die Klägerin Kosten ihres Unterhaltes mindestens zum Teil übernommen. Die Voraussetzungen für die bei Begründung der Ehe bestandene Vereinbarung haben sich jedoch dadurch wesentlich geäußert, dass die eheliche Gemeinschaft aufgelöst und nach rechtskräftiger Beendigung des Besitzstörungsverfahrens zu 30 C 950/58 des Bezirksgerichtes Innere Stadt Wien unter anderen Voraussetzungen nur mehr eingeschränkt fortgesetzt worden sei; denn der Beklagte bestreite nur mehr die Kosten für Zins, Gas und Strom. Es könne daher die seinerzeitige Vereinbarung bei Begründung der Ehe über das Zusammenlegen der beiden Einkommen der Streitteile nicht mehr als wirksam angesehen werden. Man könne auch nicht sagen, dass die ursprüngliche Vereinbarung nunmehr unter den geänderten Verhältnissen noch nachwirke; denn dies würde dazu führen, dass die Ehefrau, die mit ihrem Einkommen zur Führung des ehelichen Haushalts beisteuere, schlechter gestellt wäre, als jene Ehefrauen, die von allem Anfang an seit der Eheschließung ihr Einkommen nur für sich verwenden. Damit ist aber der Unterhaltsanspruch dem Grunde nach in Geld als zu Recht bestehend anzusehen, wozu noch der Umstand komme, dass der Beklagte auch unter den geänderten Verhältnissen einen Teil des Unterhaltes leiste (Gas, Zins und Strom). Da sohin zwischen den Parteien keine ausdrückliche beziehungsweise konkludente Vereinbarung mehr in der Richtung fortbestehe, dass die Klägerin für ihren Unterhalt ganz oder zum Teil selbst aufzukommen hätte, bestehe die primäre Unterhaltspflicht des Beklagten ohne Rücksicht auf das eigene Einkommen der Klägerin zu Recht.
Der Beklagte bekämpft das Urteil des Berufungsgerichts aus den Gründen des § 503 Z 2 bis 4 ZPO mit Revision. Er beantragt, es dahin abzuändern, dass das Ersturteil wiederhergestellt werde, in eventu es aufzuheben und die Rechtssache zurückzuverweisen.Der Beklagte bekämpft das Urteil des Berufungsgerichts aus den Gründen des Paragraph 503, Ziffer 2 bis 4 ZPO mit Revision. Er beantragt, es dahin abzuändern, dass das Ersturteil wiederhergestellt werde, in eventu es aufzuheben und die Rechtssache zurückzuverweisen.
Die Klägerin beantragt, der Revision nicht Folge zu geben.