Nach Art 87 Abs 3 B-VG sind die Geschäfte unter die Richter eines Gerichtes für die in der Gerichtsverfassung bestimmten Zeit im voraus zu verteilen. Eine nach dieser Einteilung einem Richter zufallende Sache darf ihm durch Verfügung der Justziverwaltung nur im Falle seiner Verhinderung abgenommen werden. Nach den §§ 34 Abs 1, 42 Abs 1 GOG kann der Personalsenat des Gerichtshofes zweiter Instanz die unerläßlichen Verfügungen in der Zusammensetzung der Senate für den Rest des Jahres vornehmen, wenn durch Veränderungen im Personalstand oder dauernde Verhinderung einzelner Mitglieder eines Gerichtshofes der Bestand eines oder mehrerer Senate unmöglich geworden ist. Eine solche Verfügung traf der Personalsenat des Oberlandesgerichtes Wien. Setzt der Personalsenat die Geschäftsverteilung fest, wird er damit entgegen den Ausführungen des Rekurswerbers nicht in Ausübung der Gerichtsbarkeit in bürgerlichen Rechtssachen tätig (EvBl 1977/87). Die Bestimmungen der JN und der ZPO über den Rechtszug und die Anfechtbarkeit von Entscheidungen sind dann auf Beschlüsse der Personalsenate, mit denen eine Geschäftsverteilungsmaßnahme getroffen wird, auch nicht analog anzuwenden, weil eine Maßnahme, die nicht in Ausübung der Gerichtsbarkeit in bürgerlichen Rechtssachen getroffen wird, auch nicht analog oder in Ausfüllung einer angeblichen Gesetzeslücke, einer planwidrigen Unvollständigkeit innerhalb des positiven Rechtes (SZ 49/45 ua), in diese Gerichtsbarkeit eingebunden werden kann. Die Normen der Gerichtsverfassung und des Richterdienstgesetzes bestimmen aber abschließend, welche Beschlüsse der Personalsenate angefochten werden können (vgl § 4 Abs 3 der Gerichtsverfassungsnovelle 1921, BGBl Nr.422 und § 55 Abs 3 RDG). Die Geschäftsverteilung konkretisiert den Anspruch jeder Partei, seinem gesetzlichen Richter nicht entzogen werden zu dürfen (Art 83 Abs 2 B-VG). Ein Anspruch des Rechtssuchenden, daß bestimmte Richter nicht entscheiden dürfen, steht ihm nur in der Rechtssache, in der ihm Parteistellung zukommt, im Rahmen der Ablehnung eines einzelnen Gerichtsorganes nach den Vorschriften der JN zu. Gegen eine Verletzung der vom Personalsenat festgesetzten Geschäftsverteilung schützt ihn wiederum die Bestimmung des § 260 Abs 4 ZPO. Eine weitere Einflußnahme der Parteien auf die Person des gesetzlichen Richters sollte nach dem Willen des Gesetzgebers, der gerade in den letzten Jahren die Vorschriften über die Gerichtsverfassung wiederholt abänderte, ohne die vom Rechtsmittelwerber geforderte Anfechtungsmöglichkeit zu schaffen, nicht ermöglicht werden. Der erkennende Senat hält daher an der schon in der Entscheidung EvBl 1977/87 ausgesprochenen Rechtsansicht, daß Beschlüsse des Personalsenates über die Festsetzung der Geschäftsverteilung durch die Parteien eines Zivilverfahrens nicht angefochten werden können, fest (vgl für die deutsche Rechtslage Kunkel, Gerichtsverfassung 559; NJW 1979, 1471).Nach Artikel 87, Absatz 3, B-VG sind die Geschäfte unter die Richter eines Gerichtes für die in der Gerichtsverfassung bestimmten Zeit im voraus zu verteilen. Eine nach dieser Einteilung einem Richter zufallende Sache darf ihm durch Verfügung der Justziverwaltung nur im Falle seiner Verhinderung abgenommen werden. Nach den Paragraphen 34, Absatz eins, 42, Absatz eins, GOG kann der Personalsenat des Gerichtshofes zweiter Instanz die unerläßlichen Verfügungen in der Zusammensetzung der Senate für den Rest des Jahres vornehmen, wenn durch Veränderungen im Personalstand oder dauernde Verhinderung einzelner Mitglieder eines Gerichtshofes der Bestand eines oder mehrerer Senate unmöglich geworden ist. Eine solche Verfügung traf der Personalsenat des Oberlandesgerichtes Wien. Setzt der Personalsenat die Geschäftsverteilung fest, wird er damit entgegen den Ausführungen des Rekurswerbers nicht in Ausübung der Gerichtsbarkeit in bürgerlichen Rechtssachen tätig (EvBl 1977/87). Die Bestimmungen der JN und der ZPO über den Rechtszug und die Anfechtbarkeit von Entscheidungen sind dann auf Beschlüsse der Personalsenate, mit denen eine Geschäftsverteilungsmaßnahme getroffen wird, auch nicht analog anzuwenden, weil eine Maßnahme, die nicht in Ausübung der Gerichtsbarkeit in bürgerlichen Rechtssachen getroffen wird, auch nicht analog oder in Ausfüllung einer angeblichen Gesetzeslücke, einer planwidrigen Unvollständigkeit innerhalb des positiven Rechtes (SZ 49/45 ua), in diese Gerichtsbarkeit eingebunden werden kann. Die Normen der Gerichtsverfassung und des Richterdienstgesetzes bestimmen aber abschließend, welche Beschlüsse der Personalsenate angefochten werden können vergleiche Paragraph 4, Absatz 3, der Gerichtsverfassungsnovelle 1921, BGBl Nr.422 und Paragraph 55, Absatz 3, RDG). Die Geschäftsverteilung konkretisiert den Anspruch jeder Partei, seinem gesetzlichen Richter nicht entzogen werden zu dürfen (Artikel 83, Absatz 2, B-VG). Ein Anspruch des Rechtssuchenden, daß bestimmte Richter nicht entscheiden dürfen, steht ihm nur in der Rechtssache, in der ihm Parteistellung zukommt, im Rahmen der Ablehnung eines einzelnen Gerichtsorganes nach den Vorschriften der JN zu. Gegen eine Verletzung der vom Personalsenat festgesetzten Geschäftsverteilung schützt ihn wiederum die Bestimmung des Paragraph 260, Absatz 4, ZPO. Eine weitere Einflußnahme der Parteien auf die Person des gesetzlichen Richters sollte nach dem Willen des Gesetzgebers, der gerade in den letzten Jahren die Vorschriften über die Gerichtsverfassung wiederholt abänderte, ohne die vom Rechtsmittelwerber geforderte Anfechtungsmöglichkeit zu schaffen, nicht ermöglicht werden. Der erkennende Senat hält daher an der schon in der Entscheidung EvBl 1977/87 ausgesprochenen Rechtsansicht, daß Beschlüsse des Personalsenates über die Festsetzung der Geschäftsverteilung durch die Parteien eines Zivilverfahrens nicht angefochten werden können, fest vergleiche für die deutsche Rechtslage Kunkel, Gerichtsverfassung 559; NJW 1979, 1471).
Der unzulässige Rekurs ist zurückzuweisen.