Entscheidungsgründe:
Die Beklagte plante den Verkauf einer ihr gehörigen Eigentumswohnung und erteilte am 28. 1. 1998 der klagenden Partei einen zunächst bis 28. 7. 1998 befristeten Alleinvermittlungsauftrag, der sich nach diesem Zeitpunkt in einen unbefristeten und jederzeit kündbaren allgemeinen Maklervertrag umwandelte. Zum 31. 12. 1997 haftete ein für die Wohnung der Beklagten noch abzustattendes Restdarlehen von S 1,740.990 unberichtigt aus.
Am 26. 3. 1998 unterfertigte ein Kaufinteressent ein schriftliches Anbot, das einen Barkaufpreis von S 850.000 und den Hinweis darauf enthielt, dass das Restdarlehen diesem Betrag als Kaufpreis hinzuzurechnen sei. Als Übergabstermin wurde der 1. 6. 1998 festgelegt. Am 27. 3. 1998 nahm die Beklagte dieses Kaufanbot an.
Mit Schreiben vom 6. 4. 1998 teilte der Käufer der klagenden Partei mit, dass die Geschäftsbeziehung aufgelöst sei. Er erklärte auch der Beklagten gegenüber, dass sein Kaufanbot vom 26. 3. 1998 gegenstandslos sei, doch "würde er sich freuen, wenn seine Lebensgefährtin und er noch einmal auf die Beklagte zukommen dürften, um die Verhandlungen betreffend den Ankauf des Objekts neu aufzunehmen". Im Zuge eines Gesprächs am 10. 4. 1998 erklärte der Käufer, dass er die Wohnung kaufen wolle, aber ohne Einschaltung der klagenden Partei. Er versuchte auch, eine Reduktion des Kaufpreises zu erreichen. Die Beklagte lehnte den Vorschlag des Käufers, die Wohnung ohne Einschaltung der klagenden Partei zu verkaufen, ab.
Am 8. 5. 1998 ließ die Beklagte im Büro der klagenden Partei ein Schreiben an den Käufer verfassen, das zum Inhalt hatte, dass sie den Rücktritt des Käufers vom Kaufvertrag nicht akzeptiere, und das die Aufforderung enthielt, bis längstens 15. 5. 1998 einen Kaufvertrag vorzulegen, um am 1. 6. 1998 die Wohnung übergeben zu können; sie drohte ihm die Einschaltung eines Anwalts zur Durchsetzung ihrer Ansprüche an. Am 28. 5. 1998 forderten die Klagevertreter namens der Beklagten den Käufer schriftlich auf, den Vertrag zuzuhalten und eine entsprechende Urkunde zu unterfertigen. Am 29. 7. 1998 begehrte der Beklagtenvertreter namens der Beklagten vom Käufer die rechtsverbindliche Erklärung bis 7. 8. 1998, die Wohnung bis spätestens 14. 8. 1998 zu übernehmen und den Kaufpreis zu bezahlen, widrigenfalls die Beklagte den "Rücktritt vom Kaufanbot" erklären und den entstandenen Schaden geltend machen werde. Der Käufer reagierte auf dieses Schreiben nicht.
Am 31. 7. 1998 kündigte die Beklagte der klagenden Partei den Maklervertrag auf, worauf diese sämtliche Unterlagen übermittelte und eine Honorarnote über S 92.951 - ausgehend von einem Kaufpreis von S 2,581.984 - legte. Im Oktober 1998 verkaufte die Beklagte schließlich die Wohnung samt Inventar um S 2,480.288. Bereits am 3. 7. 1998 hatte die klagende Partei den Wohnungskäufer auf Zahlung von Vermittlungsprovision im Betrag von S 92.952 sA geklagt. Der Käufer erhob gegen den Zahlungsbefehl Einspruch, die Beklagte trat dem Verfahren auf Seiten der klagenden Partei als Nebenintervenientin bei. Mit Urteil vom 29. 7. 1999 wurde der Käufer zur Zahlung der eingeklagten Provision verurteilt. Diese Entscheidung ist in Rechtskraft erwachsen.
Die klagende Partei begehrte von der Beklagten die Zahlung von S
92.951 sA als Provision für ihre Vermittlungstätigkeit beim Verkauf der Wohnung. Es sei ein rechtswirksamer Vertrag zwischen der Beklagten und dem Käufer zustande gekommen. Die Beklagte habe nicht alles für sie Zumutbare unternommen, um den Käufer zur Zuhaltung der Kaufvereinbarung zu bewegen.
Die Beklagte wendete ein, die Ausführung des Kaufvertrags sei aus nicht von ihr zu vertretenden Gründen unterblieben. Der Käufer habe seinen Rücktritt vom Kaufanbot mit angeblichen Fehlleistungen der klagenden Partei bei deren Finanzierungsberatung begründet. Die Beklagte habe alles Zumutbare unternommen, um den Käufer zur Zuhaltung der Vereinbarung zu bewegen. Das Zuwarten mit der Veräußerung der Eigentumswohnung sei ihr ebensowenig zumutbar gewesen wie die Einleitung eines Rechtsstreits bei einem Streitwert von mehr als 2 Mio S, wobei dessen Ausgang davon abhängig gewesen wäre, inwieweit die klagende Partei ihre vertraglichen Verpflichtungen dem Käufer gegenüber ordnungsgemäß erfüllt habe. Es habe auch die Gefahr bestanden, dass die Ansprüche gegen den Käufer wegen dessen angespannter finanzieller Verhältnisse nicht durchsetzbar sein würden. Deshalb sei ein allenfalls erworbener Provisionsanspruch der klagenden Partei gemäß § 7 Abs 2 MaklerG entfallen. Überdies stehe der klagenden Partei wegen grob vertragswidrigen Verhaltens kein Provisionsanspruch zu. Gegen die Klagsforderung werde ein Betrag von S 50.000 zur Aufrechnung eingewendet. Der gesamte Sachverhalt rechtfertige überdies die Anwendung des richterlichen Mäßigungsrechts gemäß § 3 Abs 4 MaklerG.Die Beklagte wendete ein, die Ausführung des Kaufvertrags sei aus nicht von ihr zu vertretenden Gründen unterblieben. Der Käufer habe seinen Rücktritt vom Kaufanbot mit angeblichen Fehlleistungen der klagenden Partei bei deren Finanzierungsberatung begründet. Die Beklagte habe alles Zumutbare unternommen, um den Käufer zur Zuhaltung der Vereinbarung zu bewegen. Das Zuwarten mit der Veräußerung der Eigentumswohnung sei ihr ebensowenig zumutbar gewesen wie die Einleitung eines Rechtsstreits bei einem Streitwert von mehr als 2 Mio S, wobei dessen Ausgang davon abhängig gewesen wäre, inwieweit die klagende Partei ihre vertraglichen Verpflichtungen dem Käufer gegenüber ordnungsgemäß erfüllt habe. Es habe auch die Gefahr bestanden, dass die Ansprüche gegen den Käufer wegen dessen angespannter finanzieller Verhältnisse nicht durchsetzbar sein würden. Deshalb sei ein allenfalls erworbener Provisionsanspruch der klagenden Partei gemäß Paragraph 7, Absatz 2, MaklerG entfallen. Überdies stehe der klagenden Partei wegen grob vertragswidrigen Verhaltens kein Provisionsanspruch zu. Gegen die Klagsforderung werde ein Betrag von S 50.000 zur Aufrechnung eingewendet. Der gesamte Sachverhalt rechtfertige überdies die Anwendung des richterlichen Mäßigungsrechts gemäß Paragraph 3, Absatz 4, MaklerG.
Das Erstgericht wies das Klagebegehren ab. Die Beklagte habe die Vorgangsweise des Käufers nicht zu verantworten, sie habe ihn auch zur Zuhaltung seines Anbots aufgefordert. Eine Klagsführung gegen den Käufer sei der Beklagten nicht zumutbar gewesen, zumal nicht festgestanden sei, ob dieser nicht tatsächlich wegen eines der klagenden Partei anzulastenden Verschuldens aus dem Vertrag "ausgestiegen" sei und ob eine gegen den Käufer zu erwirkende Entscheidung auf Zuhaltung des Kaufvertrags überhaupt den gewünschten Erfolg bringen werde.
Das Berufungsgericht änderte diese Entscheidung dahin ab, dass es die Klagsforderung mit S 92.951 als zu Recht bestehend und die eingewendete Gegenforderung als nicht zu Recht bestehend erachtete, daher die Beklagte schuldig erkannte, der klagenden Partei S 92.951 sA zu zahlen und - unangefochten - ein Zinsenmehrbegehren abwies; es sprach aus, dass die ordentliche Revision zulässig sei. Der Kaufvertrag zwischen der Beklagten und dem Wohnungsinteressenten sei rechtswirksam zustande gekommen. Damit sei gemäß § 7 Abs 1 MaklerG auch der Provisionsanspruch der klagenden Partei gegenüber der Beklagten entstanden. Die freiwillige Rückgängigmachung eines Rechtsgeschäfts, ohne dass objektiv wichtige Gründe für ein solches Vorgehen vorlägen, führe nicht zum Entfall des Provisionsanspruchs. Der Beklagten sei nicht der Beweis gelungen, dass die Ausführung des vermittelten Geschäfts ohne ihr Verschulden infolge einer nachträglichen Änderung der Verhältnisse unmöglich oder unzumutbar geworden sei. Sie habe gar nicht behauptet, dass der Wohnungskäufer seinen Vertragsrücktritt damit begründet habe, die Finanzierungs- und Versicherungsberatung der klagenden Partei habe sich in wesentlichen Punkten als sehr lückenhaft herausgestellt. Das zwischen der klagenden Partei und dem Wohnungskäufer abgeführte Vorverfahren habe gezeigt, dass die Einwendungen des Käufers nicht stichhältig gewesen seien. Dass noch andere wichtige Gründe für seinen Vertragsrücktritt vorgelegen wären, ließe sich dem Akteninhalt nicht entnehmen. Es sei "nicht von unmittelbarer Bedeutung", dass die Beklagte ursprünglich nicht in der Lage gewesen sei, zu beurteilen, ob die klagende Partei ihren vertraglichen Verpflichtungen gegenüber dem Kaufinteressenten tatsächlich nachgekommen sei. Die Klagsführung gegen den Käufer sei für die Beklagte keineswegs von vornherein aussichtslos gewesen. Ein Prozesskostenrisiko mache eine Klagsführung noch nicht unzumutbar. Anhaltspunkte dafür, dass der Anspruch der Beklagten auf Zuhaltung des Kaufvertrags wegen der finanziellen Verhältnisse des Käufers nicht durchsetzbar gewesen wäre, seien im Verfahren nicht hervorgekommen. Demnach sei der Provisionsanspruch der klagenden Partei nicht entfallen. Für eine Mäßigung dieses Anspruchs bestehe keine Veranlassung, weil eine Pflichtverletzung der klagenden Partei nicht erwiesen sei. Es komme auch der von der Beklagten eingewendeten Gegenforderung keine Berechtigung zu.Das Berufungsgericht änderte diese Entscheidung dahin ab, dass es die Klagsforderung mit S 92.951 als zu Recht bestehend und die eingewendete Gegenforderung als nicht zu Recht bestehend erachtete, daher die Beklagte schuldig erkannte, der klagenden Partei S 92.951 sA zu zahlen und - unangefochten - ein Zinsenmehrbegehren abwies; es sprach aus, dass die ordentliche Revision zulässig sei. Der Kaufvertrag zwischen der Beklagten und dem Wohnungsinteressenten sei rechtswirksam zustande gekommen. Damit sei gemäß Paragraph 7, Absatz eins, MaklerG auch der Provisionsanspruch der klagenden Partei gegenüber der Beklagten entstanden. Die freiwillige Rückgängigmachung eines Rechtsgeschäfts, ohne dass objektiv wichtige Gründe für ein solches Vorgehen vorlägen, führe nicht zum Entfall des Provisionsanspruchs. Der Beklagten sei nicht der Beweis gelungen, dass die Ausführung des vermittelten Geschäfts ohne ihr Verschulden infolge einer nachträglichen Änderung der Verhältnisse unmöglich oder unzumutbar geworden sei. Sie habe gar nicht behauptet, dass der Wohnungskäufer seinen Vertragsrücktritt damit begründet habe, die Finanzierungs- und Versicherungsberatung der klagenden Partei habe sich in wesentlichen Punkten als sehr lückenhaft herausgestellt. Das zwischen der klagenden Partei und dem Wohnungskäufer abgeführte Vorverfahren habe gezeigt, dass die Einwendungen des Käufers nicht stichhältig gewesen seien. Dass noch andere wichtige Gründe für seinen Vertragsrücktritt vorgelegen wären, ließe sich dem Akteninhalt nicht entnehmen. Es sei "nicht von unmittelbarer Bedeutung", dass die Beklagte ursprünglich nicht in der Lage gewesen sei, zu beurteilen, ob die klagende Partei ihren vertraglichen Verpflichtungen gegenüber dem Kaufinteressenten tatsächlich nachgekommen sei. Die Klagsführung gegen den Käufer sei für die Beklagte keineswegs von vornherein aussichtslos gewesen. Ein Prozesskostenrisiko mache eine Klagsführung noch nicht unzumutbar. Anhaltspunkte dafür, dass der Anspruch der Beklagten auf Zuhaltung des Kaufvertrags wegen der finanziellen Verhältnisse des Käufers nicht durchsetzbar gewesen wäre, seien im Verfahren nicht hervorgekommen. Demnach sei der Provisionsanspruch der klagenden Partei nicht entfallen. Für eine Mäßigung dieses Anspruchs bestehe keine Veranlassung, weil eine Pflichtverletzung der klagenden Partei nicht erwiesen sei. Es komme auch der von der Beklagten eingewendeten Gegenforderung keine Berechtigung zu.
Die Revision der Beklagten ist zulässig und berechtigt.