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Entscheidung 1 Ob 250/03a×

Entscheidung 1 Ob 250/03a

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Geschäftszahl

1Ob250/03a

Entscheidungsdatum

18.11.2003

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Vizepräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Schlosser als Vorsitzenden und die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Gerstenecker, Dr. Rohrer, Dr. Zechner und Univ. Doz. Dr. Bydlinski als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden und gefährdeten Partei Ursula V*****, vertreten durch Brandtner & Reiner, Rechtsanwälte in Feldkirch, gegen die erstbeklagte Partei und Gegnerin der gefährdeten Partei ***** M***** reg. Genossenschaft mbH, *****, vertreten durch Dr. Michael Battlogg, Rechtsanwalt in Schruns, wegen Sicherung des Unterlassungsbegehrens (Streitwert 21.000 EUR), über den außerordentlichen Revisionsrekurs der klagenden und gefährdeten Partei gegen den Beschluss des Oberlandesgerichts Innsbruck als Rekursgericht vom 16. September 2003, GZ 4 R 195/03p-25, den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Der außerordentliche Revisionsrekurs der klagenden und gefährdeten Partei wird gemäß Paragraph 78, EO, Paragraph 402, Absatz 4, EO in Verbindung mit Paragraph 526, Absatz 2, Satz 1 ZPO mangels der Voraussetzungen des Paragraph 528, Absatz eins, ZPO zurückgewiesen (Paragraph 528 a, in Verbindung mit Paragraph 510, Absatz 3, ZPO).

Text

Begründung:

Die klagende und gefährdete Partei (in der Folge kurz Klägerin) ist Alleineigentümerin eines Grundstücks, das einer im Miteigentum der erstbeklagten Partei und Gegnerin der gefährdeten Partei (in der Folge kurz erstbeklagte Partei) stehenden Liegenschaft unmittelbar benachbart ist.

Die Klägerin behauptet, dass zugunsten des in ihrem Eigentum stehenden Grundstücks und zu Lasten der im Miteigentum der erstbeklagten Partei stehenden Liegenschaft bestehe die Dienstbarkeit des Fahrwegs auf einer Breite von etwa 4 m entlang der gemeinsamen Grundgrenze. Die Zufahrt zu mehreren auf ihrer Liegenschaft befindlichen Räumlichkeiten sei nur aufgrund dieser Dienstbarkeit möglich. Die auf ihrem Grundstück befindlichen Objekte seien der erstbeklagten Partei bis 31. 3. 2016 in Bestand gegeben worden; das Mietverhältnis sei bis dahin unkündbar, es könnte nur aus bestimmten Gründen vorzeitig aufgelöst werden. Die erstbeklagte Partei beabsichtige, den Zufahrtsweg mehrgeschoßig zu verbauen, wodurch die Ausübung des Fahrrechts auf Dauer unmöglich gemacht werde. Im Falle einer solchen Verbauung drohe der Klägerin unwiederbringlicher Schaden, denn eine Belieferung der Geschäftsräumlichkeiten über das Kellergeschoß und das Abstellen von Fahrzeugen sei nicht mehr möglich, und werde die Vermietbarkeit der Geschäftsräume im Falle einer Neuvermietung auf Dauer wesentlich erschwert. Demnach sei die erstbeklagte Partei mittels einstweiliger Verfügung dazu zu verhalten, die Überbauung des Grundstücks im Bereich des Dienstbarkeitswegs zu unterlassen.

Die erstbeklagte Partei wendete ein, dass der Klägerin keine Dienstbarkeit zustehe; die beabsichtigte Bauführung mache die Ausübung des behaupteten Rechts auch nicht auf Dauer unmöglich.

Das Erstgericht wies den Provisorialantrag der Klägerin ab. Sie habe weder das Bestehen der von ihr behaupteten Dienstbarkeit noch einen ihr drohenden unwiederbringlichen Schaden bescheinigen können.

Das Rekursgericht bestätigte diese Entscheidung und sprach aus, dass der Wert des Entscheidungsgegenstands 20.000 EUR übersteige; der ordentliche Revisionsrekurs wurde für unzulässig erklärt. Die von der erstbeklagten Partei beabsichtigte und offenbar bereits begonnene Bauführung könne durch einen gänzlichen Abbruch oder einen Teilabbruch rückgängig gemacht werden. Die Klägerin hätte derzeit kein Recht, die von ihr behauptete Dienstbarkeit auszuüben; erst nach Beendigung des Mietvertrags (31. 3. 2016) bestünde allenfalls ein Anspruch auf Wiederherstellung des von der erstbeklagten Partei beseitigten Zufahrtswegs. Ein Vermögensschaden drohe der Klägerin demnach derzeit und auch in naher Zukunft nicht. Zur Vornahme von baulichen Veränderungen sei die erstbeklagte Partei schon nach dem Prozessstandpunkt der Klägerin berechtigt. Die von dieser behauptete Gefährdung ihrer Rechtsgüter bestehe daher nicht.

Rechtliche Beurteilung

Der Revisionsrekurs der Klägerin ist unzulässig.

Ob das Vorbringen einer gefährdeten Partei zur Annahme einer konkreten Gefährdung im Sinne des Paragraph 381, EO als ausreichend anzusehen ist, betrifft keine Frage von erheblicher Bedeutung im Sinne des Paragraph 502, Absatz eins, ZPO. Ob aus bestimmten als bescheinigt angenommenen Umständen die Besorgnis einer konkreten objektiven Anspruchsgefährdung abgeleitet werden kann, hängt stets von den Umständen des Einzelfalls ab, die weitgehend von der Tatfrage her zu lösen sind (10 Ob 221/02a; SZ 70/98). Nun mag durchaus zutreffen, dass der Klägerin die Ausübung einer allenfalls bestehenden Dienstbarkeit durch die von der erstbeklagten Partei geplante Bauführung erheblich erschwert würde und dass ihr auch ein unwiederbringlicher Schaden drohte, sofern sie derzeit oder in Kürze das Recht hätte, die von ihr behauptete Dienstbarkeit auszuüben. Der hier vorliegende (Einzel-)Fall weist aber die Besonderheit auf, dass die Klägerin die von ihr behauptete Dienstbarkeit bis zum 31. 3. 2016 gar nicht ausüben kann, denn sie hat die Räumlichkeiten, derentwegen sie die Zufahrt benötigt, an die erstbeklagte Partei vermietet. Das bedeutet aber, dass ihr derzeit weder eine Vereitlung oder erhebliche Erschwerung der Ausübung ihrer Dienstbarkeit noch ein unwiederbringlicher Schaden droht.

Auch der Hinweis der Klägerin, es sei zu erwarten, dass die Erschwerung der Ausübung ihrer Rechte "zeitverzögert" drohe, zumal nicht anzunehmen sei, die erstbeklagte Partei werde ein im Betrieb stehendes Geschäftsgebäude bei Beendigung des Mietvertrags kurzfristig abbrechen, ist nicht geeignet, dem Provisorialantrag einen Erfolg zu bescheiden. Die allgemein gehaltene "Annahme" der Klägerin rechtfertigt es nicht, davon auszugehen, dass die erstbeklagte Partei einem allenfalls von der Klägerin erstrittenen Exekutionstitel - entsprechend ihrem Urteilsbegehren, wonach die erstbeklagte Partei verpflichtet werden soll, binnen vier Wochen ab Beendigung des Mietvertrags den Zufahrtsweg zu den Räumlichkeiten im Kellergeschoß wiederherzustellen und die von ihr verursachten Hindernisse zur Ausübung des Dienstbarkeitsrechts zu beseitigen; weiters, die Bebauung des Dienstbarkeitswegs zu unterlassen - zuwiderhandeln werde vergleiche SZ 70/98).

Die von der Klägerin zitierte Entscheidung 1 Ob 6/00i (= bbl 2000, 194) hatte zum Inhalt, dass der dortige Kläger eine Gefährdung seiner Wasserversorgung durch eine Quelle deshalb bescheinigen konnte, weil schon der Baubeginn zum Schadenseintritt hätte führen können. Dieser Sachverhalt ist mit dem hier gegebenen ebensowenig vergleichbar wie der der Entscheidung SZ 39/32 (= 5 Ob 347/65) zugrunde liegende: In letzterem Erkenntnis des Obersten Gerichtshofs wurde ausdrücklich ausgeführt, dass nicht mehr zu untersuchen sei, ob die Voraussetzungen für eine Untersagung der Bauführung und damit für eine Gefährdung des Anspruchs der dort klagenden Partei gegeben gewesen sei, weil die seinerzeit erlassene einstweilige Verfügung in Rechtskraft erwachsen sei.

Der Revisionsrekurs ist zurückzuweisen.

Textnummer

E71470

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2003:0010OB00250.03A.1118.000

Im RIS seit

18.12.2003

Zuletzt aktualisiert am

09.02.2011

Dokumentnummer

JJT_20031118_OGH0002_0010OB00250_03A0000_000