Der Revisionsrekurs der Klägerin ist unzulässig.
Ob das Vorbringen einer gefährdeten Partei zur Annahme einer konkreten Gefährdung im Sinne des § 381 EO als ausreichend anzusehen ist, betrifft keine Frage von erheblicher Bedeutung im Sinne des § 502 Abs 1 ZPO. Ob aus bestimmten als bescheinigt angenommenen Umständen die Besorgnis einer konkreten objektiven Anspruchsgefährdung abgeleitet werden kann, hängt stets von den Umständen des Einzelfalls ab, die weitgehend von der Tatfrage her zu lösen sind (10 Ob 221/02a; SZ 70/98). Nun mag durchaus zutreffen, dass der Klägerin die Ausübung einer allenfalls bestehenden Dienstbarkeit durch die von der erstbeklagten Partei geplante Bauführung erheblich erschwert würde und dass ihr auch ein unwiederbringlicher Schaden drohte, sofern sie derzeit oder in Kürze das Recht hätte, die von ihr behauptete Dienstbarkeit auszuüben. Der hier vorliegende (Einzel-)Fall weist aber die Besonderheit auf, dass die Klägerin die von ihr behauptete Dienstbarkeit bis zum 31. 3. 2016 gar nicht ausüben kann, denn sie hat die Räumlichkeiten, derentwegen sie die Zufahrt benötigt, an die erstbeklagte Partei vermietet. Das bedeutet aber, dass ihr derzeit weder eine Vereitlung oder erhebliche Erschwerung der Ausübung ihrer Dienstbarkeit noch ein unwiederbringlicher Schaden droht.Ob das Vorbringen einer gefährdeten Partei zur Annahme einer konkreten Gefährdung im Sinne des Paragraph 381, EO als ausreichend anzusehen ist, betrifft keine Frage von erheblicher Bedeutung im Sinne des Paragraph 502, Absatz eins, ZPO. Ob aus bestimmten als bescheinigt angenommenen Umständen die Besorgnis einer konkreten objektiven Anspruchsgefährdung abgeleitet werden kann, hängt stets von den Umständen des Einzelfalls ab, die weitgehend von der Tatfrage her zu lösen sind (10 Ob 221/02a; SZ 70/98). Nun mag durchaus zutreffen, dass der Klägerin die Ausübung einer allenfalls bestehenden Dienstbarkeit durch die von der erstbeklagten Partei geplante Bauführung erheblich erschwert würde und dass ihr auch ein unwiederbringlicher Schaden drohte, sofern sie derzeit oder in Kürze das Recht hätte, die von ihr behauptete Dienstbarkeit auszuüben. Der hier vorliegende (Einzel-)Fall weist aber die Besonderheit auf, dass die Klägerin die von ihr behauptete Dienstbarkeit bis zum 31. 3. 2016 gar nicht ausüben kann, denn sie hat die Räumlichkeiten, derentwegen sie die Zufahrt benötigt, an die erstbeklagte Partei vermietet. Das bedeutet aber, dass ihr derzeit weder eine Vereitlung oder erhebliche Erschwerung der Ausübung ihrer Dienstbarkeit noch ein unwiederbringlicher Schaden droht.
Auch der Hinweis der Klägerin, es sei zu erwarten, dass die Erschwerung der Ausübung ihrer Rechte "zeitverzögert" drohe, zumal nicht anzunehmen sei, die erstbeklagte Partei werde ein im Betrieb stehendes Geschäftsgebäude bei Beendigung des Mietvertrags kurzfristig abbrechen, ist nicht geeignet, dem Provisorialantrag einen Erfolg zu bescheiden. Die allgemein gehaltene "Annahme" der Klägerin rechtfertigt es nicht, davon auszugehen, dass die erstbeklagte Partei einem allenfalls von der Klägerin erstrittenen Exekutionstitel - entsprechend ihrem Urteilsbegehren, wonach die erstbeklagte Partei verpflichtet werden soll, binnen vier Wochen ab Beendigung des Mietvertrags den Zufahrtsweg zu den Räumlichkeiten im Kellergeschoß wiederherzustellen und die von ihr verursachten Hindernisse zur Ausübung des Dienstbarkeitsrechts zu beseitigen; weiters, die Bebauung des Dienstbarkeitswegs zu unterlassen - zuwiderhandeln werde (vgl SZ 70/98).Auch der Hinweis der Klägerin, es sei zu erwarten, dass die Erschwerung der Ausübung ihrer Rechte "zeitverzögert" drohe, zumal nicht anzunehmen sei, die erstbeklagte Partei werde ein im Betrieb stehendes Geschäftsgebäude bei Beendigung des Mietvertrags kurzfristig abbrechen, ist nicht geeignet, dem Provisorialantrag einen Erfolg zu bescheiden. Die allgemein gehaltene "Annahme" der Klägerin rechtfertigt es nicht, davon auszugehen, dass die erstbeklagte Partei einem allenfalls von der Klägerin erstrittenen Exekutionstitel - entsprechend ihrem Urteilsbegehren, wonach die erstbeklagte Partei verpflichtet werden soll, binnen vier Wochen ab Beendigung des Mietvertrags den Zufahrtsweg zu den Räumlichkeiten im Kellergeschoß wiederherzustellen und die von ihr verursachten Hindernisse zur Ausübung des Dienstbarkeitsrechts zu beseitigen; weiters, die Bebauung des Dienstbarkeitswegs zu unterlassen - zuwiderhandeln werde vergleiche SZ 70/98).
Die von der Klägerin zitierte Entscheidung 1 Ob 6/00i (= bbl 2000, 194) hatte zum Inhalt, dass der dortige Kläger eine Gefährdung seiner Wasserversorgung durch eine Quelle deshalb bescheinigen konnte, weil schon der Baubeginn zum Schadenseintritt hätte führen können. Dieser Sachverhalt ist mit dem hier gegebenen ebensowenig vergleichbar wie der der Entscheidung SZ 39/32 (= 5 Ob 347/65) zugrunde liegende: In letzterem Erkenntnis des Obersten Gerichtshofs wurde ausdrücklich ausgeführt, dass nicht mehr zu untersuchen sei, ob die Voraussetzungen für eine Untersagung der Bauführung und damit für eine Gefährdung des Anspruchs der dort klagenden Partei gegeben gewesen sei, weil die seinerzeit erlassene einstweilige Verfügung in Rechtskraft erwachsen sei.
Der Revisionsrekurs ist zurückzuweisen.