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Entscheidung 1 Ob 250/07g×

Entscheidung 1 Ob 250/07g

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Geschäftszahl

1Ob250/07g

Entscheidungsdatum

29.11.2007

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Gerstenecker als Vorsitzenden und die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Univ.-Doz. Dr. Bydlinski, Dr. Fichtenau, Dr. E. Solé und Dr. Schwarzenbacher als weitere Richter in der Pflegschaftssache der mj. Vivian K*****, und der mj. Lilo K*****, infolge außerordentlichen Revisionsrekurses des Vaters Dr. Friedrich H*****, vertreten durch Dr. Heinrich Kellner, Rechtsanwalt in Wien, gegen den Beschluss des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Wien als Rekursgericht vom 21. August 2007, GZ 44 R 348/07p-S54, in nichtöffentlicher Sitzung den Beschluss

gefasst:

Spruch

Der außerordentliche Revisionsrekurs wird mangels der Voraussetzungen des Paragraph 62, Absatz eins, AußStrG zurückgewiesen.

Begründung:

Rechtliche Beurteilung

1. Im Gegensatz zur früheren Rechtslage wird nun in Paragraph 45, Satz 2 AußStrG ausdrücklich bestimmt, dass verfahrensleitende Beschlüsse, soweit nicht ihre selbstständige Anfechtung angeordnet ist, nur mit dem Rekurs gegen die Entscheidung über die Sache anfechtbar sind. Soweit der Revisionsrekurswerber für seine Rechtsauffassung, sein Rekurs gegen den Sachverständigenbestellungsbeschluss des Erstgerichts sei zulässig, auf Rechtsprechung zur alten Rechtslage verweist, setzt er sich mit den im vorliegenden Verfahren anzuwendenden gesetzlichen Bestimmungen und der dazu ergangenen Judikatur nicht auseinander.

2. Der Oberste Gerichtshof hat zu Paragraph 45, Satz 2 AußStrG bereits wiederholt ausgesprochen, dass ein Beschluss, mit dem ein Sachverständiger bestellt wird, ein verfahrensleitender Beschluss ist, der erst mit dem Rekurs gegen die Entscheidung über die Hauptsache anfechtbar ist (SZ 2005/101; RIS-Justiz RS0120052). Darauf geht der Revisionsrekurswerber nicht ein.

In der Sache geht es dem Revisionsrekurswerber offenbar darum, eine baldige Entscheidung über seinen Antrag auf Festsetzung bestimmter Besuchstermine sowie eine (abweisende) Entscheidung über den Antrag der Mutter auf Entziehung des Besuchsrechts zu erreichen. Soweit er dabei die Auffassung vertritt, die genannten Entscheidungsgegenstände wären bereits spruchreif, weshalb von weiteren Beweisaufnahmen Abstand genommen werden könnte, steht dafür (nur) das Institut des Fristsetzungsantrags zur Verfügung.

Einer weiteren Begründung bedarf dieser Beschluss nicht (Paragraph 71, Absatz 3, AußStrG).

Anmerkung

E85857 1Ob250.07g

Schlagworte

Kennung XPUBL Diese Entscheidung wurde veröffentlicht in EFSlg 118.753 XPUBLEND

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2007:0010OB00250.07G.1129.000

Zuletzt aktualisiert am

12.06.2009

Dokumentnummer

JJT_20071129_OGH0002_0010OB00250_07G0000_000

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