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Entscheidung 1 Ob 250/11p×

Entscheidung 1 Ob 250/11p

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Geschäftszahl

1Ob250/11p

Entscheidungsdatum

31.01.2012

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten Hon.-Prof. Dr. Sailer als Vorsitzenden sowie die Hofräte Univ.-Prof. Dr. Bydlinski, Dr. Grohmann, Mag. Wurzer und Mag. Dr. Wurdinger als weitere Richter im Verfahren über den Fristsetzungsantrag des A***** S*****, über dessen Rechtsmittel gegen den Beschluss des Obersten Gerichtshofs vom 22. Dezember 2011, AZ 1 Ob 250/11p, den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Der Antrag des Revisionsrekurswerbers vom 20. Jänner 2012 wird zurückgewiesen.

Begründung:

Rechtliche Beurteilung

Da der Oberste Gerichtshof gemäß Artikel 92, Absatz eins, B-VG die oberste Instanz in Zivil- und Strafsachen ist und dessen Entscheidungen im innerstaatlichen Instanzenzug nicht mehr überprüfbar sind (RIS-Justiz RS0117577; vergleiche RS0116215), ist der Antrag des Rechtsmittelwerbers auf „Wiederaufnahme des Verfahrens“, womit er begehrt, den Beschluss des Obersten Gerichtshofs vom 22. 12. 2011 aufzuheben, zurückzuweisen. Ein Antrag nach Paragraph 73, AußStrG oder eine „Wiederaufnahmsklage“ liegen der Sache nach nicht vor.

Liegt ein absolut unzulässiges Rechtsmittel vor, ist die Einholung der fehlenden Genehmigung durch den Sachwalter des Rechtsmittelwerbers und die Einleitung eines Verbesserungsverfahrens zur Nachholung der Anwaltsfertigung entbehrlich (RIS-Justiz RS0005946 [T1,T8,T16]; RS0120029).

Textnummer

E99883

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2012:0010OB00250.11P.0131.000

Im RIS seit

27.02.2012

Zuletzt aktualisiert am

27.02.2012

Dokumentnummer

JJT_20120131_OGH0002_0010OB00250_11P0000_000

Rechtssätze aus dieser Entscheidung