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Entscheidung 1 Ob 251/97m×

Entscheidung 1 Ob 251/97m

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Geschäftszahl

1Ob251/97m

Entscheidungsdatum

27.08.1997

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr.Schlosser als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr.Schiemer, Dr.Gerstenecker, Dr.Rohrer und Dr.Zechner als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Bianca N*****, vertreten durch deren Mutter Evelyne N*****, diese vertreten durch Dr.Adolf Lientscher und Dr.Peter Resch, Rechtsanwälte in St.Pölten, wider die beklagte Partei Günter V*****, vertreten durch Dr.Peter Zöchbauer, Rechtsanwalt in St.Pölten, wegen 50.000 S sA und Feststellung (Streitwert 30.000 S) infolge außerordentlicher Revision der beklagten Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Wien als Berufungsgerichts vom 28.Mai 1997, GZ 13 R 67/97m-32, den

Beschluß

gefaßt:

Spruch

Die außerordentliche Revision der beklagten Partei wird gemäß Paragraph 508, a Absatz 2, ZPO mangels der Voraussetzungen des Paragraph 502, Absatz eins, ZPO zurückgewiesen.

Begründung:

Rechtliche Beurteilung

Die Klägerin war, als sie vom Beklagten zwischen August 1993 und 18.November 1993 mehrmals durch den Vollzug des Beischlafs mißbraucht und geschwängert wurde, 11 Jahre alt. Sie hatte infolge des Schwangerschaftsabbruchs körperliche Schmerzen zu erdulden. Sie war und ist als Folge der Tathandlungen des Beklagten psychischen Beeinträchtigungen unterworfen. Diese werden künftig anhalten und es besteht keine Gewähr dafür, „daß sie jemals verschwinden werden“.

Nach Ansicht des Beklagten steht der Klägerin für die erlittene und noch zu erduldende seelische Unbill kein Schmerzensgeld zu, weil Paragraph 1328, ABGB in der Fassung gemäß Artikel römisch eins, Ziffer eins, GeSchG BGBl 1996/759 nach Artikel römisch vier, Paragraph 2, dieses Gesetzes nur auf Tathandlungen nach dem 31.Dezember 1996 anzuwenden sei.

Dabei verkennt der Beklagte, daß sexueller Mißbrauch, der physische oder schwere psychische Schäden verursachte, bereits vor der Novellierung des Paragraph 1328, ABGB durch das Bundesgesetz zum Schutz vor Gewalt in der Familie als Körperverletzung im Sinne des Paragraph 1325, ABGB angesehen wurde (Harrer in Schwimann, ABGB2 Rz 12 zu Paragraph 1328, ABGB). Dieser Ansicht entsprechen die - im besonderen auf den Mißbrauch von Kindern bezogenen - Erwägungen des Ausschußberichts zum letztgenannten Bundesgesetz (407 BlgNR 20.GP, 2). Überdies ist noch folgendes zu beachten:

Gemäß Paragraph 2 a, Absatz 7, GleichbG in der Fassung des Artikel römisch fünf, Ziffer 9, ArbBG BGBl 1992/833 hat ein infolge sexueller Belästigung diskriminierter Arbeitnehmer auch Anspruch auf immateriellen Schadenersatz. Dabei kann eine sexuelle Belästigung im Sinne des Paragraph 2, Absatz eins b, GleichbG schon durch verhältnismäßig geringfügige Eingriffe in die geschlechtliche Sphäre des Arbeitnehmers verwirklicht werden vergleiche etwa DRdA 1997, 123 [Gahleitner] - angeblich unsittlicher Griff auf das Gesäß einer bekleideten Arbeitnehmerin).

Wird aber nach dem Gleichbehandlungsgesetz selbst Erwachsenen bereits für verhältnismäßig geringfügige Eingriffe in deren geschlechtliche Sphäre immaterieller Schadenersatz gewährt, wäre es ein unerträglicher Wertungswiderspruch, würde man einem unmündigen Kind, das - wie hier - von einem erwachsenen Täter durch mehrmaligen Vollzug des Beischlafs sexuell mißbraucht und dadurch in unabsehbarer Weise psychisch beeinträchtigt wurde, einen solchen Schadenersatz verweigern.

Die außerordentliche Revision des Beklagten, in der - abgesehen vom bereits erörterten Thema - auch sonst keine Rechtsfrage von erheblicher Bedeutung im Sinne des Paragraph 502, Absatz eins, ZPO aufgezeigt wird, ist daher zurückzuweisen.

Textnummer

E47065

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1997:0010OB00251.97M.0827.000

Im RIS seit

26.09.1997

Zuletzt aktualisiert am

20.09.2012

Dokumentnummer

JJT_19970827_OGH0002_0010OB00251_97M0000_000

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