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Entscheidung 1 Ob 252/22y×

Entscheidung 1 Ob 252/22y

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Strafrecht

Geschäftszahl

1Ob252/22y

Entscheidungsdatum

03.01.2023

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten Dr. Musger als Vorsitzenden sowie die Hofräte und die Hofrätin Mag. Wurzer, Mag. Dr. Wurdinger, Mag. Wessely-Kristöfel und Dr. Parzmayr als weitere Richter in der Pflegschaftssache der mj M*, geboren am * 2010, und der mj V*, geboren am * 2011, jeweils *, wegen Kontaktrecht, im Verfahren über den außerordentlichen Revisionsrekurs des Vaters G*, vertreten durch Dr. Gerald Mader, Rechtsanwalt in Graz, gegen den Beschluss des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Graz als Rekursgericht vom 2. November 2022, GZ 1 R 189/22d-154, den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Der Akt wird dem Erstgericht zurückgestellt.

Text

Begründung:

[1]                  Das Rekursgericht bestätigte die erstinstanzliche Entscheidung insoweit, als dem Vater für jede ungerade Kalenderwoche ein Kontaktrecht zu seinen Kindern von Freitag 16:00 Uhr bis Sonntag 18:00 Uhr und für jede zweite ungerade Kalenderwoche ein darüber hinausgehendes Kontaktrecht von Freitag 16:00 Uhr bis Mittwoch 8:00 Uhr eingeräumt wurde. Es änderte die zweitinstanzliche Entscheidung dahin ab, dass dem Vater für jene Wochen, in denen nicht ohnehin ein Kontaktrecht am Dienstag und Mittwoch bestehe, ein solches jeweils von Dienstag 8:00 Uhr bis Mittwoch 18:30 Uhr (und nicht nur – wie das Erstgericht – bis Mittwoch 8:00 Uhr) zukomme.

[2]                  Der Vater beantragt primär die Berichtigung dieses Beschlusses durch das Rekursgericht, weil dessen Spruch nicht mit der Begründung übereinstimme. Danach sollte der Minderjährige die Zeit von Dienstag bis Mittwoch Abend in jeder Woche beim Vater verbringen, also auch in jenen (ungeraden) Wochen, in denen er schon ab Freitag der Vorwoche beim Vater ist. Nur für den Fall, dass das Rekursgericht seinem Berichtigungsantrag nicht Folge gibt, erhob der Vater im selben Schriftsatz einen außerordentlichen Revisionsrekurs, mit dem er eine Abänderung der Rekursentscheidung im genannten Sinn anstrebt.

[3]           Das Erstgericht legte den Revisionsrekurs direkt dem Obersten Gerichtshof zur Entscheidung vor.

Rechtliche Beurteilung

[4]                Diese Vorlage ist verfrüht, weil der Vater in seinem Schriftsatz primär eine Berichtigung der Rekursentscheidung durch das Gericht zweiter Instanz begehrt. Der Revisionsrekurs wurde nur für den Fall erhoben, dass eine solche nicht erfolgt. Das Erstgericht wird den Akt daher zunächst dem Rekursgericht zur Entscheidung über den Berichtigungsantrag vorzulegen haben. Der Revisionsrekurs wird nur im Fall einer (rechtskräftigen) Abweisung dieses Antrags neuerlich vorzulegen sein.

Textnummer

E137427

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2023:0010OB00252.22Y.0103.000

Im RIS seit

03.03.2023

Zuletzt aktualisiert am

03.03.2023

Dokumentnummer

JJT_20230103_OGH0002_0010OB00252_22Y0000_000