Dem Berufungsgericht ist durchaus beizupflichten, dass nach ständiger Judikatur ein geltend gemachter Kündigungsgrund bereits in der Aufkündigung individualisiert sein muss. Die ziffernmäßige Nennung der Gesetzesstelle genügt dann nicht, wenn diese mehr als einen Kündigungsgrund enthält (immolex 2004, 217; WoBl 2001, 140; MietSlg 52.430; 51.413; 49.394; 38.493 uva). Der Kündigungsgrund des § 30 Abs 2 Z 4 MRG enthält zwei Tatbestände, und das Berufungsgericht ist deshalb völlig zu Recht davon ausgegangen, dass die Klägerin diesen Kündigungsgrund in der Aufkündigung nicht ordnungsgemäß individualisierte, weil sie nur die Gesetzesstelle benannt und weiteres Vorbringen nicht erstattet hatte. Demnach war auf diesen Kündigungsgrund nicht Bedacht zu nehmen.Dem Berufungsgericht ist durchaus beizupflichten, dass nach ständiger Judikatur ein geltend gemachter Kündigungsgrund bereits in der Aufkündigung individualisiert sein muss. Die ziffernmäßige Nennung der Gesetzesstelle genügt dann nicht, wenn diese mehr als einen Kündigungsgrund enthält (immolex 2004, 217; WoBl 2001, 140; MietSlg 52.430; 51.413; 49.394; 38.493 uva). Der Kündigungsgrund des Paragraph 30, Absatz 2, Ziffer 4, MRG enthält zwei Tatbestände, und das Berufungsgericht ist deshalb völlig zu Recht davon ausgegangen, dass die Klägerin diesen Kündigungsgrund in der Aufkündigung nicht ordnungsgemäß individualisierte, weil sie nur die Gesetzesstelle benannt und weiteres Vorbringen nicht erstattet hatte. Demnach war auf diesen Kündigungsgrund nicht Bedacht zu nehmen.
Den Kündigungsgrund des § 30 Abs 2 Z 6 MRG berücksichtigte das Berufungsgericht nur insoweit, als es ausführte, es sei der Kündigungsgrund des § 30 Abs 2 Z 4 MRG "nunmehr allein gegenständlich" (S 3 des Berufungsurteils). Zur Klarstellung sind daher Ausführungen zu diesem Kündigungsgrund geboten:Den Kündigungsgrund des Paragraph 30, Absatz 2, Ziffer 6, MRG berücksichtigte das Berufungsgericht nur insoweit, als es ausführte, es sei der Kündigungsgrund des Paragraph 30, Absatz 2, Ziffer 4, MRG "nunmehr allein gegenständlich" (S 3 des Berufungsurteils). Zur Klarstellung sind daher Ausführungen zu diesem Kündigungsgrund geboten:
Die Klägerin hat in ihrer Aufkündigung auch den Kündigungsgrund des § 30 Abs 2 Z 6 MRG - wenngleich ebenfalls nur ziffernmäßig - genannt. Dieser Kündigungsgrund enthält nur einen Tatbestand, nämlich dass die vermietete Wohnung nicht zur Befriedigung des dringenden Wohnbedürfnisses des Mieters oder der eintrittsberechtigten Personen regelmäßig verwendet werde. Damit ist dieser Kündigungsgrund ordnungsgemäß geltend gemacht worden. Nun stellt der Kündigungstatbestand des § 30 Abs 2 Z 4 MRG die speziellere Norm gegenüber dem Kündigungsgrund des § 30 Abs 2 Z 6 MRG dar und ist im Fall der Weitergabe einer Wohnung - wie hier - nur § 30 Abs 2 Z 4 MRG als die hiefür getroffene speziellere Norm anzuwenden, nicht aber § 30 Abs 2 Z 6 MRG, der als Abhilfe gegen das Horten mehrerer Wohnungen durch den Mieter gedacht ist (MietSlg 47.365/28; SZ 62/200 mwN; Würth in Rummel ABGB3 Rz 31 zu § 30 MRG; Würth/Zingher/Kovanyi, Miet- und Wohnrecht21, Rz 27 zu § 30 MRG mwN). Die Benennung des Kündigungsgrundes des § 30 Abs 2 Z 6 MRG hätte daher für die Klägerin nur dann erfolgreich sein können, wenn der auf der spezielleren Norm des § 30 Abs 2 Z 4 MRG beruhende Kündigungsgrund nicht vorgelegen wäre, hätte doch erst dann eine Prüfung des Kündigungstatbestands nach § 30 Abs 2 Z 6 MRG erfolgen müssen. Nach den von den Vorinstanzen getroffenen Feststellungen war aber der Kündigungstatbestand des § 30 Abs 2 Z 4 MRG zum allein maßgeblichen Zeitpunkt der Zustellung der Aufkündigung an die Beklagte (siehe Würth aaO Rz 5 zu § 30 MRG mwN bzw Würth/Zingher/Kovanyi aaO Rz 26 zu § 33 MRG mwN) gegeben, weshalb die Aufkündigung nur nach der spezielleren Bestimmung des § 30 Abs 2 Z 4 MRG hätte erfolgreich sein können. Überdies ist anzumerken, dass der Tatbestand des § 30 Abs 2 Z 6 MRG mangels Hortens einer Wohnung zum Zeitpunkt der Zustellung der Aufkündigung eben nicht erfüllt war.Die Klägerin hat in ihrer Aufkündigung auch den Kündigungsgrund des Paragraph 30, Absatz 2, Ziffer 6, MRG - wenngleich ebenfalls nur ziffernmäßig - genannt. Dieser Kündigungsgrund enthält nur einen Tatbestand, nämlich dass die vermietete Wohnung nicht zur Befriedigung des dringenden Wohnbedürfnisses des Mieters oder der eintrittsberechtigten Personen regelmäßig verwendet werde. Damit ist dieser Kündigungsgrund ordnungsgemäß geltend gemacht worden. Nun stellt der Kündigungstatbestand des Paragraph 30, Absatz 2, Ziffer 4, MRG die speziellere Norm gegenüber dem Kündigungsgrund des Paragraph 30, Absatz 2, Ziffer 6, MRG dar und ist im Fall der Weitergabe einer Wohnung - wie hier - nur Paragraph 30, Absatz 2, Ziffer 4, MRG als die hiefür getroffene speziellere Norm anzuwenden, nicht aber Paragraph 30, Absatz 2, Ziffer 6, MRG, der als Abhilfe gegen das Horten mehrerer Wohnungen durch den Mieter gedacht ist (MietSlg 47.365/28; SZ 62/200 mwN; Würth in Rummel ABGB3 Rz 31 zu Paragraph 30, MRG; Würth/Zingher/Kovanyi, Miet- und Wohnrecht21, Rz 27 zu Paragraph 30, MRG mwN). Die Benennung des Kündigungsgrundes des Paragraph 30, Absatz 2, Ziffer 6, MRG hätte daher für die Klägerin nur dann erfolgreich sein können, wenn der auf der spezielleren Norm des Paragraph 30, Absatz 2, Ziffer 4, MRG beruhende Kündigungsgrund nicht vorgelegen wäre, hätte doch erst dann eine Prüfung des Kündigungstatbestands nach Paragraph 30, Absatz 2, Ziffer 6, MRG erfolgen müssen. Nach den von den Vorinstanzen getroffenen Feststellungen war aber der Kündigungstatbestand des Paragraph 30, Absatz 2, Ziffer 4, MRG zum allein maßgeblichen Zeitpunkt der Zustellung der Aufkündigung an die Beklagte (siehe Würth aaO Rz 5 zu Paragraph 30, MRG mwN bzw Würth/Zingher/Kovanyi aaO Rz 26 zu Paragraph 33, MRG mwN) gegeben, weshalb die Aufkündigung nur nach der spezielleren Bestimmung des Paragraph 30, Absatz 2, Ziffer 4, MRG hätte erfolgreich sein können. Überdies ist anzumerken, dass der Tatbestand des Paragraph 30, Absatz 2, Ziffer 6, MRG mangels Hortens einer Wohnung zum Zeitpunkt der Zustellung der Aufkündigung eben nicht erfüllt war.
Der Revision ist ein Erfolg zu versagen.
Der Ausspruch über die Kosten des Revisionsverfahrens beruht auf den §§ 41 und 50 ZPO.Der Ausspruch über die Kosten des Revisionsverfahrens beruht auf den Paragraphen 41 und 50 ZPO.