Aus der Begründung:
Der Revisionsrekurs der beklagten Partei ist zulässig, da das Rechtsmittel nicht die Höhe der Kaution allein, sondern die Frage betrifft, ob überhaupt eine Sicherheit zu leisten ist (SZ. XXI/65, 4 Ob 52/51, 4 Ob 106/50, 2 Ob 630/50, 1 Ob 633/51).
Gemäß § 57 ZPO. haben Ausländer, die vor einem österreichischen Gericht als Kläger auftreten, der klagenden Partei auf deren Verlangen Sicherheit für die Prozeßkosten zu leisten, sofern durch Staatsverträge nichts anderes festgelegt ist. Eine solche Verpflichtung zur Sicherheitsleistung tritt jedoch unter anderem dann nicht ein, wenn die Kläger in Österreich ein zur Deckung der Prozeßkosten hinreichendes Vermögen an unbeweglichen Gütern besitzen.Gemäß Paragraph 57, ZPO. haben Ausländer, die vor einem österreichischen Gericht als Kläger auftreten, der klagenden Partei auf deren Verlangen Sicherheit für die Prozeßkosten zu leisten, sofern durch Staatsverträge nichts anderes festgelegt ist. Eine solche Verpflichtung zur Sicherheitsleistung tritt jedoch unter anderem dann nicht ein, wenn die Kläger in Österreich ein zur Deckung der Prozeßkosten hinreichendes Vermögen an unbeweglichen Gütern besitzen.
Aus der Bestimmung des § 59 ZPO. ergibt sich weiters, daß der Antrag aufLeistung der aktorischen Kaution bei sonstigem Ausschluß in der ersten Tagsatzung und vor Einlassung in die Hauptsache gestellt werden muß.Aus der Bestimmung des Paragraph 59, ZPO. ergibt sich weiters, daß der Antrag aufLeistung der aktorischen Kaution bei sonstigem Ausschluß in der ersten Tagsatzung und vor Einlassung in die Hauptsache gestellt werden muß.
Die Lehre (Neumann I., S. 578 ff.; Sperl S. 741) und die Rechtsprechung (SZ. XVI/191) haben diese Gesetzesstelle dahin ausgelegt, daß es zum Ausschluß der Präklusion nötig ist, daß die beklagte Partei die Leistung der Sicherheit für Prozeßkosten im Gerichtshofverfahren bei der ersten Tagsatzung und im bezirksgerichtlichen Verfahren bei der ersten Tagsatzung vor Einlassung in die Hauptsache beantragt.Die Lehre (Neumann römisch eins., S. 578 ff.; Sperl S. 741) und die Rechtsprechung (SZ. XVI/191) haben diese Gesetzesstelle dahin ausgelegt, daß es zum Ausschluß der Präklusion nötig ist, daß die beklagte Partei die Leistung der Sicherheit für Prozeßkosten im Gerichtshofverfahren bei der ersten Tagsatzung und im bezirksgerichtlichen Verfahren bei der ersten Tagsatzung vor Einlassung in die Hauptsache beantragt.
Es ergibt sich nun die Frage, in welchem Zeitpunkt im Falle der Aufkündigung eines Bestandgegenstandes, für welche die verfahrensrechtlichen Vorschriften der §§ 560 ff. ZPO. gelten, die beklagte Partei den Antrag nach §§ 57 ff. ZPO. zu stellen hat.Es ergibt sich nun die Frage, in welchem Zeitpunkt im Falle der Aufkündigung eines Bestandgegenstandes, für welche die verfahrensrechtlichen Vorschriften der Paragraphen 560, ff. ZPO. gelten, die beklagte Partei den Antrag nach Paragraphen 57, ff. ZPO. zu stellen hat.
Bei Einwendungen, die gegen eine Aufkündigung erhoben werden, muß zwischen Einwendungen, die sich auf das Mietengesetz stützen, und anderen Einwendungen materiellrechtlicher oder prozessualer Natur unterschieden werden.
Die letzteren Einwendungen - zum Unterschied von den ersteren - müssen nach § 571 ZPO. (§ 562 ZPO.) bei sonstiger Präklusion rechtzeitig erhoben und konkretisiert werden (SZ. VI/33, JBl. 1937, S. 188). Zu diesen letzteren Einwendungen gehört z. B. auch, wie der Oberste Gerichtshof in mehreren Entscheidungen, so zu 1 Ob 376/49, 1 Ob 27/47, 1 Ob 715/50, 2 Ob 407/50, 1 Ob 634/51 zum Ausdruck gebracht hat, die Einwendung der mangelnden passiven und aktiven Legitimation.Die letzteren Einwendungen - zum Unterschied von den ersteren - müssen nach Paragraph 571, ZPO. (Paragraph 562, ZPO.) bei sonstiger Präklusion rechtzeitig erhoben und konkretisiert werden (SZ. VI/33, JBl. 1937, S. 188). Zu diesen letzteren Einwendungen gehört z. B. auch, wie der Oberste Gerichtshof in mehreren Entscheidungen, so zu 1 Ob 376/49, 1 Ob 27/47, 1 Ob 715/50, 2 Ob 407/50, 1 Ob 634/51 zum Ausdruck gebracht hat, die Einwendung der mangelnden passiven und aktiven Legitimation.
Daß es sich bei dem Antrag auf Leistung einer aktorischen Kaution um eine prozessuale Einwendung handelt, kann nicht zweifelhaft sein, wenn bedacht wird, daß der Beklagte gemäß § 61 ZPO. vor Entscheidung über den Antrag zur Fortsetzung des Verfahrens in der Hauptsache nicht verpflichtet ist und nach der Bestimmung des § 60 ZPO. im Falle des fruchtlosen Ablaufes der in Abs. 1 dieser Gesetzesstelle zu setzenden Frist die Klage auf Antrag des Gegners als zurückgenommen angesehen wird (§ 237 ZPO.). Ebenso wie die im § 239 Abs. 2 ZPO. angeführten Einwendungen ist daher auch der Antrag nach §§ 57 ff. ZPO. auf Leistung einer Sicherheit für die Prozeßkosten im Aufkündigungsverfahren schon in den Einwendungen bei sonstiger Präklusion zu stellen.Daß es sich bei dem Antrag auf Leistung einer aktorischen Kaution um eine prozessuale Einwendung handelt, kann nicht zweifelhaft sein, wenn bedacht wird, daß der Beklagte gemäß Paragraph 61, ZPO. vor Entscheidung über den Antrag zur Fortsetzung des Verfahrens in der Hauptsache nicht verpflichtet ist und nach der Bestimmung des Paragraph 60, ZPO. im Falle des fruchtlosen Ablaufes der in Absatz eins, dieser Gesetzesstelle zu setzenden Frist die Klage auf Antrag des Gegners als zurückgenommen angesehen wird (Paragraph 237, ZPO.). Ebenso wie die im Paragraph 239, Absatz 2, ZPO. angeführten Einwendungen ist daher auch der Antrag nach Paragraphen 57, ff. ZPO. auf Leistung einer Sicherheit für die Prozeßkosten im Aufkündigungsverfahren schon in den Einwendungen bei sonstiger Präklusion zu stellen.
Da im gegenständlichen Falle der Antrag nach § 57 ZPO. nicht in den Einwendungen geltend gemacht wurde, sondern erst bei der ersten mündlichen Streitverhandlung, war der Antrag auf Sicherheitsleistung für Prozeßkosten verspätet gestellt, sodaß es sich erübrigt, zu prüfen, ob die Voraussetzungen für eine derartige Sicherheitsleistung überhaupt gegeben sind.Da im gegenständlichen Falle der Antrag nach Paragraph 57, ZPO. nicht in den Einwendungen geltend gemacht wurde, sondern erst bei der ersten mündlichen Streitverhandlung, war der Antrag auf Sicherheitsleistung für Prozeßkosten verspätet gestellt, sodaß es sich erübrigt, zu prüfen, ob die Voraussetzungen für eine derartige Sicherheitsleistung überhaupt gegeben sind.
Dem Revisionsrekurs war daher der Erfolg zu versagen.