1. Nach ganz herrschender Judikatur stellen Fragen der Vertragsauslegung, die regelmäßig nur für den Einzelfall von Bedeutung sind, im Allgemeinen keine erheblichen Rechtsfragen im Sinne des § 502 Abs 1 ZPO dar (MR 1989, 210, RZ 1994/45, MietSlg 51.116 uva), sofern kein krasses Abweichen von den allgemeinen Regeln der Vertragsauslegung vorliegt (MietSlg 49.067, 50.547 ua).1. Nach ganz herrschender Judikatur stellen Fragen der Vertragsauslegung, die regelmäßig nur für den Einzelfall von Bedeutung sind, im Allgemeinen keine erheblichen Rechtsfragen im Sinne des Paragraph 502, Absatz eins, ZPO dar (MR 1989, 210, RZ 1994/45, MietSlg 51.116 uva), sofern kein krasses Abweichen von den allgemeinen Regeln der Vertragsauslegung vorliegt (MietSlg 49.067, 50.547 ua).
Soweit sich die Revisionswerberin im Zusammenhang mit der Frage der Auslegung der "Eigenbedarfsklausel" ausschließlich mit deren Wortlaut auseinandersetzt, übersieht sie, dass nach § 914 ABGB in erster Linie der übereinstimmende Parteiwille maßgeblich ist. Da feststeht, dass die (ursprünglichen) Vertragsparteien der Formulierung "Wohn- und Geschäftszwecke" insoweit keine Bedeutung beimaßen, als sie wussten, dass das Bestandobjekt für Wohnzwecke ohnehin nicht in Frage käme, und ihnen klar war, dass die Räumlichkeiten auch später nur für gewerbliche Zwecke verwendet werden konnten, erscheint die Auffassung der Vorinstanzen, den Kündigungsgrund auch dann für gegeben anzusehen, wenn die Bestandräumlichkeiten nur für Geschäftszwecke benötigt werden, unbedenklich. Im Ergebnis würde sich auch nichts ändern, wenn man die betreffende Formulierung im Sinne der seinerzeitigen Parteienabsicht berichtigend als "Wohn- oder Geschäftszwecke" liest.Soweit sich die Revisionswerberin im Zusammenhang mit der Frage der Auslegung der "Eigenbedarfsklausel" ausschließlich mit deren Wortlaut auseinandersetzt, übersieht sie, dass nach Paragraph 914, ABGB in erster Linie der übereinstimmende Parteiwille maßgeblich ist. Da feststeht, dass die (ursprünglichen) Vertragsparteien der Formulierung "Wohn- und Geschäftszwecke" insoweit keine Bedeutung beimaßen, als sie wussten, dass das Bestandobjekt für Wohnzwecke ohnehin nicht in Frage käme, und ihnen klar war, dass die Räumlichkeiten auch später nur für gewerbliche Zwecke verwendet werden konnten, erscheint die Auffassung der Vorinstanzen, den Kündigungsgrund auch dann für gegeben anzusehen, wenn die Bestandräumlichkeiten nur für Geschäftszwecke benötigt werden, unbedenklich. Im Ergebnis würde sich auch nichts ändern, wenn man die betreffende Formulierung im Sinne der seinerzeitigen Parteienabsicht berichtigend als "Wohn- oder Geschäftszwecke" liest.
Kann nun von einem eindeutigen übereinstimmenden Verständnis der betreffenden Vertragsklausel durch beide Vertragsparteien ausgegangen werden, ist nicht ersichtlich, inwieweit der vereinbarte Kündigungsgrund nicht ausreichend klar und eindeutig festgelegt worden sein sollte. Wie diese Klausel allenfalls von außenstehenden Dritten verstanden wird, ist nicht entscheidend.
2. Zu Unrecht vermeint die Revisionswerberin, das Berufungsgericht habe die herrschende Judikatur nicht beachtet, nach der der im Mietvertrag - als Kündigungsgrund - angegebene Umstand bestimmt bezeichnet, für den Vermieter objektiv bedeutsam und den sonst im § 30 Abs 2 MRG angeführten Gründen zwar nicht gleich sein, ihnen aber doch nahekommen muss (SZ 61/52, RIS-Justiz RS0070752, RS0070705). Eine notstands- oder notstandsähnliche Situation auf Seiten des Vermieters oder seines Angehörigen ist nicht zu fordern. § 30 Abs 2 Z 13 MRG verlangt nur, dass der als Kündigungsgrund vereinbarte Umstand für den Vermieter oder seinen Angehörigen als "wichtig und bedeutsam" anzusehen ist. Soweit das Berufungsgericht angenommen hat, die genannte Tatbestandsvoraussetzung sei erfüllt, wenn einem Kind des Vermieters durch Auflösung des Bestandvertrags die Möglichkeit gegeben werden soll, im Bereich seiner abgeschlossenen Berufsausbildung eine selbständige Unternehmertätigkeit zu beginnen, kann darin keine erhebliche Fehlbeurteilung gesehen werden.2. Zu Unrecht vermeint die Revisionswerberin, das Berufungsgericht habe die herrschende Judikatur nicht beachtet, nach der der im Mietvertrag - als Kündigungsgrund - angegebene Umstand bestimmt bezeichnet, für den Vermieter objektiv bedeutsam und den sonst im Paragraph 30, Absatz 2, MRG angeführten Gründen zwar nicht gleich sein, ihnen aber doch nahekommen muss (SZ 61/52, RIS-Justiz RS0070752, RS0070705). Eine notstands- oder notstandsähnliche Situation auf Seiten des Vermieters oder seines Angehörigen ist nicht zu fordern. Paragraph 30, Absatz 2, Ziffer 13, MRG verlangt nur, dass der als Kündigungsgrund vereinbarte Umstand für den Vermieter oder seinen Angehörigen als "wichtig und bedeutsam" anzusehen ist. Soweit das Berufungsgericht angenommen hat, die genannte Tatbestandsvoraussetzung sei erfüllt, wenn einem Kind des Vermieters durch Auflösung des Bestandvertrags die Möglichkeit gegeben werden soll, im Bereich seiner abgeschlossenen Berufsausbildung eine selbständige Unternehmertätigkeit zu beginnen, kann darin keine erhebliche Fehlbeurteilung gesehen werden.
Das Berufungsgericht hat die Auffassung vertreten, der vereinbarte Kündigungsgrund, der darauf Bezug genommen hat, dass eines der volljährigen ehelichen Kinder des Vermieters das Bestandobjekt für eigene (Wohn- und) Geschäftszwecke benötigen könnte, sei schon deshalb hinreichend bestimmt formuliert worden, weil zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses der Vermieter noch keine konkrete Vorstellung darüber haben konnte, welchen beruflichen Weg seine Kinder einschlagen würden. Dem hält die Revisionswerberin lediglich entgegen, es wäre "selbstverständlich eine nähere Ausgestaltung und eine Bedarfskonkretisierung auch dann möglich gewesen, wenn - was klar ist - die Eltern noch nicht wissen konnten, welchen beruflichen Werdegang die Tochter einmal einschlagen wird". Wie unter den gegebenen Umständen eine konkretere Gestaltung der Kündigungsklausel aussehen hätte können, bleibt aber unbeantwortet und ist auch nicht erkennbar.
3. Nicht leicht nachvollziehbar sind schließlich die Ausführungen zur "Verfristung" der ausgesprochenen Kündigung. Nach den maßgeblichen Feststellungen der Vorinstanzen legte die Tochter der Klägerin im Sommer 2000 die Konzessionsprüfung für das Gastgewerbe ab, arbeitete in der Folge als Stewardess, im Service sowie als Kellnerin und will nun selbst im Bestandobjekt ein Lokal führen. Dass der vereinbarte Kündigungsgrund solange nicht vorliegen kann, als der in Betracht kommende Angehörige des Vermieters einen unselbständigen Beruf ausübt und die Aufnahme einer selbständigen Tätigkeit in den Bestandräumlichkeiten (noch) nicht anstrebt, ist evident, sodass die Aufassung des Berufungsgerichts, bei einer früher ausgesprochenen Kündigung wäre der erforderliche "Eigenbedarf" noch gar nicht vorgelegen, beizutreten ist. Dieser konnte erst mit dem Entschluss der Tochter der Klägerin, nunmehr selbst einen Gastgewerbebetrieb eröffnen zu wollen, begründet werden. Vorher hat sie die Bestandräumlichkeiten naturgemäß noch nicht für eigene (aktuelle) Geschäftszwecke "benötigt". Davon, dass der Eigenbedarf bereits mit Abschluss der Berufsausbildung eingetreten wäre, kann im vorliegenden Fall keine Rede sein.