Die Revision ist begründet.
Das Erstgericht hatte zur Behauptung des Klägers, die Beklagte habe im Jahre 1958 in P***** mit dem Jugoslawen Djordgje Z***** ein ehebrecherisches Verhältnis unterhalten, festgestellt: Nach einem gemeinsam verbrachten Sommerurlaub der Streitteile in Kärnten sei die Beklagte im Herbst 1958, während sich der Kläger zu einem Kongress begeben habe, mit dessen Zustimmung nach P*****, Jugoslawien, gefahren. Dort sei sie mit dem Djordgje Z***** bekannt geworden, der sie um Beschaffung von Bestandteilen für ein Kofferradio ersucht, sie an einem frühen Vormittag im Hotelzimmer besucht und ihr auch seine Adresse hinterlassen habe. Beim Verlassen des Zimmers sei dieser Mann von einem Stubenmädchen gesehen worden, die später Flecken auf dem Leintuch der Beklagten wahrgenommen und daraus den Schluss gezogen habe, dass dort Geschlechtsverkehr stattgefunden habe. Zu dieser Zeit sei Elfriede S***** in Begleitung eines Assistenten des Klägers, Dipl.-Ing. Dietmar G*****, nach P***** gekommen, wo ihnen das Stubenmädchen diese Wahrnehmung mitgeteilt hätte. Tatsächlich hätte jedoch die Beklagte in der Nacht unvorhergesehene Regelblutungen erlitten, dadurch das Bettlacken beschmutzt und es leicht ausgewaschen, sodass noch bräunliche Flecken verblieben seien. Der Kläger habe davon Kenntnis erhalten und der Beklagten nach ihrer Rückkehr Vorwürfe gemacht. Sie habe ehewidrige Beziehungen zu Z***** bestritten und in einem Brief an diesen um entsprechende Klarstellung der Umstände ersucht. Der Kläger habe sich dann selbst nach P***** begeben und habe schließlich dieses Stubenmädchen, namens Z*****, nach Graz kommen lassen, um mit ihr am 17. 11. 1958 vor dem Notar Dr. D***** eine eidesstättige Erklärung aufnehmen zu lassen. Nach Ostern 1959 habe die Beklagte einen Brief des Klägers erhalten, worin er ihr mitteilte, dass er wegen des Vorfalls in P***** und wegen Vernachlässigung der Haushaltsführung Schritte unternehmen werde und nicht mehr mittags zum Essen nach Hause kommen werde. Tatsächlich habe der Kläger am 15. 4. 1959 die Ehescheidungsklage zu AZ 13 Cg 122/59 des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Graz eingereicht, worin als Scheidungsgrund Ehebruch und Vernachlässigung des Haushalts durch die Beklagte geltend gemacht worden seien. Diese Klage sei am 9. 6. 1959 einverständlich zurückgezogen worden. Der Kläger habe im Sommer 1964 unter der Korrespondenz der Beklagten auch ein Schreiben des Z***** vom 25. 1. 1964 an die Beklagte gefunden. Dieses Schreiben sei eine Antwort auf die Bemühungen der Beklagten, von Z***** eine Stellungnahme zu erhalten, gewesen. Darin werde mitgeteilt, dass Z***** bisher der Beklagten, die er mit Du anspreche, nicht hätte helfen können, er wäre aber nunmehr in Deutschland und mache den Vorschlag, für ein allfälliges Treffen in Deutschland. Dieses Schreiben habe den Kläger dazu bestimmt, ein Telegramm an Z***** unter dem Namen der Beklagten zu richten, in dem dieser aufgefordert wird, an die „neue Adresse, *****“, das Privatbüro des Klägers, zu schreiben. Hierauf habe der Kläger das Schreiben des Z***** erhalten, worin als Treffpunkt München vorgeschlagen worden sei. Auch hier werde der vermeintliche Briefpartner mit Du und dem Namen, meine liebe Lilly, angesprochen. Der Kläger habe ein Privatdetektivbüro beauftragt, am Aufenthaltsort des Z***** Erhebungen durchzuführen. Er habe Z***** zu einem Zusammentreffen unter dem Namen der Beklagten veranlassen wollen. Dieses Treffen sei tatsächlich dann in München zustandegekommen. Z***** habe dabei aber erklärt, sich in P***** von der Beklagten nur ein Buch ausgeborgt zu haben, er werde in eine Situation hineingezogen, an der er nicht schuld sei. Er sei an der Beklagten kaum interessiert. Eher die Beklagte, die sich über eine Tante bei seinem Vater über ihn erkundigt hätte. Richtig sei lediglich, dass er mit der Beklagten auf dem „Du-Fuss“ stünde. Aus diesem Sachverhalt folgerte das Erstgericht, dass ein Ehebruch der Beklagten mit Z***** nicht nachgewiesen werden könne. Die Tatsache, dass das Stubenmädchen Z*****diesen Mann einmal um ca 9:00 Uhr vormittags aus der Zimmertüre der Beklagten heraustreten gesehen habe und beim Aufräumen am Bettlacken der Beklagten große gelbliche Flecken festgestellt haben wolle, könne bei der unwiderleglichen und nicht unwahrscheinlichen Angabe der Beklagten, sie habe durch das Reizklima des Meeres in der Nacht unverhofft Menstruationsblutungen bekommen, dabei das Leintuch beschmutzt, es sofort notdürftig ausgewaschen, sie habe aber nicht verhindern können, dass bräunliche Flecken zurückgeblieben seien, keinen gegenteiligen Beweis ergeben.
In der Berufung rügte der Kläger unter dem Berufungsgrund der unrichtigen Beweiswürdigung sinngemäß die Annahme des Erstgerichts, dass es aus den von den Zeugen S***** und G***** wiedergegebenen Wahrnehmungen der Hotelangestellten Z***** und P***** nicht auf oftmaligen Geschlechtsverkehr der Beklagen geschlossen habe. Der Kläger beantragte die Vernehmung der beiden Hotelangestellten als Zeugen, sowie die neuerliche Vernehmung der Zeugen S*****, G***** und M*****.
Das Berufungsgericht hat sich mit den Ausführungen der Berufung zu diesem Scheidungsgrund nach § 49 EheG im Hinblick auf seine Verfristung nach § 57 EheG nicht beschäftigt. Dies wäre, wie noch darzulegen sein wird, insoweit zutreffend, als die Klage auf Scheidung auf den § 49 EheG gestützt war und nicht unverfristete Eheverfehlungen der Beklagten feststellbar sind. Insoweit aber das Scheidungsbegehren auch auf § 55 EheG gestützt ist, spielen die Fristen des § 57 EheG keine Rolle. Das Berufungsgericht hat nun für die Beurteilung der Fragen der Zulässigkeit des Widerspruchs der Beklagten sowie die der sittlichen Rechtfertigung der Aufrechterhaltung der Ehe, den Sachverhalt zu Grunde gelegt, der sich aus den Feststellungen des Erstgerichts ergibt, und dies lediglich damit begründet, dass es, mit den schon dargestellten Ausnahmen, der Beweiswürdigung des Erstgerichts vollinhaltlich beipflichtet. Das Berufungsgericht hat sich damit aber in einem wesentlichen Punkt mit dem Berufungsgrund der unrichtigen Beweiswürdigung überhaupt nicht befasst. Dies bildet einen Verfahrensmangel (E vom 19. 12. 1958 JBl 1959 S 238). Das Berufungsgericht wird sich also im Hinblick auf das Scheidungsbegehren nach § 55 EheG mit dieser Beweisrüge neuerlich zu befassen haben. Dasselbe gilt aber auch noch hinsichtlich der Ausführungen des Klägers unter dem Berufungsgrund der unrichtigen Beweiswürdigung zum Faktum Dr. F*****, wozu aber auch Verfahrensmängel geltend gemacht wurden, sowie hinsichtlich der Behauptungen über die Vernachlässigung der Haushaltsführung und dergleichen S 265 unter g, worüber zwei Zeugen angeboten wurden, auch im Hinblick auf das auf § 49 EheG gestützte Begehren (vgl SZ XXV 219).Das Berufungsgericht hat sich mit den Ausführungen der Berufung zu diesem Scheidungsgrund nach Paragraph 49, EheG im Hinblick auf seine Verfristung nach Paragraph 57, EheG nicht beschäftigt. Dies wäre, wie noch darzulegen sein wird, insoweit zutreffend, als die Klage auf Scheidung auf den Paragraph 49, EheG gestützt war und nicht unverfristete Eheverfehlungen der Beklagten feststellbar sind. Insoweit aber das Scheidungsbegehren auch auf Paragraph 55, EheG gestützt ist, spielen die Fristen des Paragraph 57, EheG keine Rolle. Das Berufungsgericht hat nun für die Beurteilung der Fragen der Zulässigkeit des Widerspruchs der Beklagten sowie die der sittlichen Rechtfertigung der Aufrechterhaltung der Ehe, den Sachverhalt zu Grunde gelegt, der sich aus den Feststellungen des Erstgerichts ergibt, und dies lediglich damit begründet, dass es, mit den schon dargestellten Ausnahmen, der Beweiswürdigung des Erstgerichts vollinhaltlich beipflichtet. Das Berufungsgericht hat sich damit aber in einem wesentlichen Punkt mit dem Berufungsgrund der unrichtigen Beweiswürdigung überhaupt nicht befasst. Dies bildet einen Verfahrensmangel (E vom 19. 12. 1958 JBl 1959 S 238). Das Berufungsgericht wird sich also im Hinblick auf das Scheidungsbegehren nach Paragraph 55, EheG mit dieser Beweisrüge neuerlich zu befassen haben. Dasselbe gilt aber auch noch hinsichtlich der Ausführungen des Klägers unter dem Berufungsgrund der unrichtigen Beweiswürdigung zum Faktum Dr. F*****, wozu aber auch Verfahrensmängel geltend gemacht wurden, sowie hinsichtlich der Behauptungen über die Vernachlässigung der Haushaltsführung und dergleichen S 265 unter g, worüber zwei Zeugen angeboten wurden, auch im Hinblick auf das auf Paragraph 49, EheG gestützte Begehren vergleiche SZ römisch 25 219).
Wenn dem Berufungsgericht der Vorwurf gemacht wird, es hätte nicht die Fragen geklärt, wie es dazu gekommen sei, dass der Kläger durch den Privatdetektiv Franz D***** in der Öffentlichkeit diskriminiert worden sei, so ist dem entgegenzuhalten, dass sich das Berufungsgericht damit eingehend befasst hat (S 348). Ein Verfahrensmangel liegt nicht vor. Die Bekämpfung des dann vom Berufungsgericht festgestellten Sachverhalts steht dem Kläger nicht mehr zu, weil er die Beweiswürdigung des Berufungsgerichts nicht bekämpfen kann. Auch zu den der Beklagten zum Vorwurf gemachten Beschimpfungen des Klägers hat das Berufungsgericht ausreichend Stellung genommen (S 341, 342). Dass hiebei nicht zu allen, angeblich von der Beklagten gebrauchten Schimpfworten Stellung genommen wurde, ist nicht wesentlich. Zur angeblichen Vernachlässigung des Klägers durch die Beklagte während seiner Erkrankung im Dezember 1965 und anfangs 1966 hat das Berufungsgericht ausführlich Stellung genommen (S 346, 347) und hat dort auch zutreffend begründet, warum es auf angebliche Äußerungen der Beklagten, ihr wäre ein baldiges Ableben des Klägers willkommen, nicht eingegangen ist. Zum Vorbringen des Klägers über männertolles Benehmen der Beklagten sind schließlich nur die Zeugen G***** und H***** beantragt worden (S 287). Der Kläger kann sich also nicht darüber beschweren, dass nicht noch weitere, ursprünglich in der Berufungsschrift geführte Zeugen vernommen worden sind.
Wenn sich der Kläger unter dem Revisionsgrund der unrichtigen rechtlichen Beurteilung dagegen wendet, dass die Ehe nicht nach § 49 EheG geschieden wurde, so ist er nicht im Recht. Dass sich die Beklagte im Verlauf eines wiederholten Zusammentreffens mit einer ehemaligen Mitschülerin in der Hauptschule, der Maria E***** dazu verstanden hat, dieser Mitteilungen über ihr schlechtes eheliches Verhältnis und dessen Ursachen zu machen, ist aus ihrer damaligen Situation und ihrem Bedürfnis, sich aussprechen zu können, zu erklären und vom Berufungsgericht zutreffend als nicht ehewidrig beurteilt worden.Wenn sich der Kläger unter dem Revisionsgrund der unrichtigen rechtlichen Beurteilung dagegen wendet, dass die Ehe nicht nach Paragraph 49, EheG geschieden wurde, so ist er nicht im Recht. Dass sich die Beklagte im Verlauf eines wiederholten Zusammentreffens mit einer ehemaligen Mitschülerin in der Hauptschule, der Maria E***** dazu verstanden hat, dieser Mitteilungen über ihr schlechtes eheliches Verhältnis und dessen Ursachen zu machen, ist aus ihrer damaligen Situation und ihrem Bedürfnis, sich aussprechen zu können, zu erklären und vom Berufungsgericht zutreffend als nicht ehewidrig beurteilt worden.
Im Übrigen kann eine Überprüfung der rechtlichen Beurteilung des Sachverhalts nicht abschließend erfolgen, weil der hiefür in Frage kommende Sachverhalt noch nicht endgültig feststeht. Dies wird erst möglich sein, wenn das Berufungsgericht die seinem Verfahren anhaftenden Mängel behoben haben wird.
Aus diesen Gründen war spruchgemäß zu entscheiden.
Der Ausspruch über die Kosten des Revisionsverfahrens beruht auf dem § 52 ZPO.Der Ausspruch über die Kosten des Revisionsverfahrens beruht auf dem Paragraph 52, ZPO.