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Entscheidung 1 Ob 257/08p×

Entscheidung 1 Ob 257/08p

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Geschäftszahl

1Ob257/08p

Entscheidungsdatum

28.01.2009

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Vizepräsidenten Dr. Gerstenecker als Vorsitzenden und die Hofräte Univ.-Prof. Dr. Bydlinski, Dr. Fichtenau, Dr. Grohmann und Dr. Schwarzenbacher als weitere Richter in der beim Bezirksgericht Wels zu 17 P 125/03s anhängigen Sachwalterschaftssache des Betroffenen Anton S*****, über den „außerordentlichen Revisionsrekurs" des Betroffenen gegen den Beschluss des Landesgerichts Wels als Rekursgericht vom 3. September 2008, GZ 21 R 261/08v-339, womit der Beschluss des Bezirksgerichts Wels vom 25. April 2008, GZ 17 P 125/03s-322, bestätigt wurde, folgenden

Beschluss

gefasst:

Spruch

Der Revisionsrekurs wird zurückgewiesen.

Text

Begründung:

Der Betroffene beantragte die Bewilligung der Verfahrenshilfe zur Ausführung eines Revisionsrekurses gegen den Beschluss des Rekursgerichts vom 24. 10. 2007, AZ 21 R 356/07p.

Das Erstgericht wies den Verfahrenshilfeantrag wegen Aussichtslosigkeit ab.

Das Rekursgericht bestätigte diese Entscheidung und sprach aus, dass der Revisionsrekurs jedenfalls unzulässig sei.

Rechtliche Beurteilung

Das dagegen gerichtete und als „außerordentlicher Revisionsrekurs" bezeichnete Rechtsmittel des Betroffenen ist tatsächlich unzulässig. Der Unzulässigkeitsausspruch des Rekursgerichts steht mit dem Gesetz im Einklang - gemäß Paragraph 62, Absatz 2, Ziffer 2, AußStrG ist ein Revisionsrekurs in Angelegenheiten der Verfahrenshilfe jedenfalls unzulässig - (RIS-Justiz RS0017155), sodass der dennoch erhobene „außerordentliche Revisionsrekurs" des Betroffenen als absolut unzulässig zurückzuweisen ist.

Die Einleitung eines Verbesserungsverfahrens zur Nachholung der Anwaltsfertigung ist entbehrlich, wenn ein absolut unzulässiges Rechtsmittel vorliegt, könnte doch dieses durch eine fachkundige Vertretung der Partei nicht zulässig werden (RIS-Justiz RS0120029).

Anmerkung

E90097 1Ob257.08p

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2009:0010OB00257.08P.0128.000

Zuletzt aktualisiert am

19.03.2009

Dokumentnummer

JJT_20090128_OGH0002_0010OB00257_08P0000_000

Rechtssätze aus dieser Entscheidung