In der Sache vertritt das Berufungsgericht die Rechtsansicht, dass die Einzahlung auf das (erheblich im Debet befindliche) Bankkonto der Gesellschaft - zumindest auch - als Zahlung des Geschäftsführers für die GmbH angesehen werden könne, weil der zahlungspflichtige Gesellschafter zugleich Geschäftsführer war. Bereits davor müsse somit eine Leistung des Gesellschafters an den (für die GmbH agierenden) Geschäftsführer stattgefunden haben, mit dem der Bargeldbetrag in die Verfügungsmacht des Geschäftsführers gelangt sei, der dann frei habe disponieren können, für welche Gesellschaftszwecke er ihn einsetzt.
Dieser Ansicht kann sich der erkennende Senat nicht anschließen. Im vorliegenden Fall hat Peter M***** eine Bareinzahlung auf das unter der Bezeichnung "***** M***** GesmbH" geführte Bankkonto vorgenommen, wobei in den Einzahlungsbeleg - wenn auch nicht in der für die Bezeichnung des Einzahlers vorgesehenen Rubrik - die Angabe "M*****P" aufgenommen wurde. Ein Hinweis, Peter M***** habe bei der Einzahlung offengelegt, dass er diese namens der Gesellschaft bzw als deren Geschäftsführer vornehme, fehlt; Derartiges wird auch vom Beklagten gar nicht behauptet. In seiner Revisionsbeantwortung führt er vielmehr aus, der Geschäftsführer Peter M*****, der auch Gesellschafter war, habe seine eigene Stammeinlagenschuld getilgt und hierbei eine Zahlung auf ein (negatives) Darlehenskonto der Gesellschaft getätigt. Entgegen seiner Rechtsansicht ist damit die Offenlegung eines Handelns im Namen der GmbH nicht verbunden; schon in bloßen Zweifelsfällen ist von Handeln in eigenem Namen auszugehen (s dazu neu Koziol/Welser11 I, 177 f).Dieser Ansicht kann sich der erkennende Senat nicht anschließen. Im vorliegenden Fall hat Peter M***** eine Bareinzahlung auf das unter der Bezeichnung "***** M***** GesmbH" geführte Bankkonto vorgenommen, wobei in den Einzahlungsbeleg - wenn auch nicht in der für die Bezeichnung des Einzahlers vorgesehenen Rubrik - die Angabe "M*****P" aufgenommen wurde. Ein Hinweis, Peter M***** habe bei der Einzahlung offengelegt, dass er diese namens der Gesellschaft bzw als deren Geschäftsführer vornehme, fehlt; Derartiges wird auch vom Beklagten gar nicht behauptet. In seiner Revisionsbeantwortung führt er vielmehr aus, der Geschäftsführer Peter M*****, der auch Gesellschafter war, habe seine eigene Stammeinlagenschuld getilgt und hierbei eine Zahlung auf ein (negatives) Darlehenskonto der Gesellschaft getätigt. Entgegen seiner Rechtsansicht ist damit die Offenlegung eines Handelns im Namen der GmbH nicht verbunden; schon in bloßen Zweifelsfällen ist von Handeln in eigenem Namen auszugehen (s dazu neu Koziol/Welser11 römisch eins, 177 f).
Gerade bei der Erfüllung einer reinen Gesellschafterpflicht - wie der Verpflichtung zur Zahlung der offenen Stammeinlage - kann auch nicht argumentiert werden, der Geschäftsverkehr müsse sich darauf verlassen können, dass ein Geschäftsführer "natürlich immer im Rahmen seiner Geschäftsführertätigkeit" für die Gesellschaft handle. Hätte Peter M***** die Überweisung auf das Bankkonto der Gesellschaft von einem Privatkonto veranlasst, wäre ganz evident, dass die Zahlung eine Leistung des Gesellschafters an die Gesellschaft bedeuten soll. Gleiches muss aber für die hier gewählte Form der Zahlung gelten, die ohne Hinweis darauf erfolgt ist, dass Peter M***** dabei "als Geschäftsführer" und damit für die Gesellschaft auftreten wolle. Gerade wenn - entsprechend den Prozessbehauptungen des Beklagten - schon vor der Zahlung zwischen den beiden Gesellschaftern Einigkeit darüber geherrscht hat, dass Peter M***** aus seinem Privatvermögen eine Einzahlung leisten werde, die auf die offene Stammeinlage zu verrechnen sei, besteht kein Anlass, den festgestellten Zahlungsvorgang - gleichsam als Insichgeschäft - dahin zu interpretieren, dass der Gesellschafter Barzahlung an sich als Vertreter der Gesellschaft geleistet und diese in der Folge den Geldbetrag zur teilweisen Abdeckung ihrer Bankverbindlichkeiten verwendet habe. Vielmehr liegt darin eine unmittelbare Zahlung des Gesellschafters auf das Bankkonto der Gesellschaft. Anders liegt der vom Berufungsgericht als vergleichbar angesehene, zu 4 Ob 555/89 (= WBl 1989, 340) entschiedene Fall. Dort bestand keine Identität zwischen Gesellschafter und Geschäftsführer, dem ein Scheck übergeben worden war, über dessen Erlös er tatsächlich frei verfügen konnte.
Ganz zutreffend hat das Berufungsgericht die Rechtslage für den Fall einer Zahlung der noch offenen Stammeinlage auf ein Bankkonto der Gesellschaft, das sich zum Zahlungszeitpunkt mit einem die eingezahlte Summe ganz erheblich übersteigenden Betrag im Debet befindet, dargelegt. Es genügt daher, auf die Darstellung der aktuellen Judikatur in der Berufungsentscheidung zu verweisen, die etwa auch von Koppensteiner (GmbH-Gesetz, Rz 19 ff zu § 63) wiedergegeben wird (§ 510 Abs 3 Satz 2 ZPO). Ob der zur Tilgung der Stammeinlage eingezahlte Betrag von S 237.500 der Gesellschaft zur freien Verfügung stand, hängt vor allem davon ab, ob die teilweise Tilgung der Bankverbindlichkeiten der Gesellschaft die Möglichkeit verschaffte, den Kredit (neuerlich) in entsprechender Höhe auszunutzen (idS auch 6 Ob 61/98h).Ganz zutreffend hat das Berufungsgericht die Rechtslage für den Fall einer Zahlung der noch offenen Stammeinlage auf ein Bankkonto der Gesellschaft, das sich zum Zahlungszeitpunkt mit einem die eingezahlte Summe ganz erheblich übersteigenden Betrag im Debet befindet, dargelegt. Es genügt daher, auf die Darstellung der aktuellen Judikatur in der Berufungsentscheidung zu verweisen, die etwa auch von Koppensteiner (GmbH-Gesetz, Rz 19 ff zu Paragraph 63,) wiedergegeben wird (Paragraph 510, Absatz 3, Satz 2 ZPO). Ob der zur Tilgung der Stammeinlage eingezahlte Betrag von S 237.500 der Gesellschaft zur freien Verfügung stand, hängt vor allem davon ab, ob die teilweise Tilgung der Bankverbindlichkeiten der Gesellschaft die Möglichkeit verschaffte, den Kredit (neuerlich) in entsprechender Höhe auszunutzen (idS auch 6 Ob 61/98h).
Das Erstgericht wird daher im fortzusetzenden Verfahren im Rahmen der dazu erstatteten Prozessbehauptungen Feststellungen zu treffen haben. Sollte sich daraus ergeben, dass die Zahlung auf das Bankkonto der Gesellschaft im Ausmaß der offenen Stammeinlage lediglich der Tilgung von Kreditverbindlichkeiten diente, ohne der Gesellschaft (zugleich) eine Verfügung darüber zu ermöglichen, wird im Sinne der Anträge des Klägers die wirtschaftliche Lage der Gesellschaft zum maßgeblichen Zeitpunkt zu ermitteln sein. Sollte sich ergeben, dass die Gesellschaft danach nicht in der Lage war, alle Gläubiger zu befriedigen, läge keine vollwertige Leistung des Gesellschafters vor (SZ 40/168; Koppensteiner, aaO Rz 19 f).
Der Kostenvorbehalt beruht auf § 52 Abs 1 ZPO.Der Kostenvorbehalt beruht auf Paragraph 52, Absatz eins, ZPO.