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Entscheidung 1 Ob 259/05b×

Entscheidung 1 Ob 259/05b

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Geschäftszahl

1Ob259/05b

Entscheidungsdatum

31.01.2006

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Gerstenecker als Vorsitzenden sowie die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Zechner, Univ. Doz. Dr. Bydlinski, Dr. Fichtenau und Dr. Glawischnig als weitere Richter in der Pflegschaftssache der mj. Ines I***** H*****, über den außerordentlichen Revisionsrekurs der Mutter Yvette H*****, vertreten durch Dr. Helene Klaar und Mag. Norbert Marschall, Rechtsanwälte OEG in Wien, gegen den Beschluss des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Wien als Rekursgericht vom 30. September 2005, GZ 43 R 582/05i-154, in nichtöffentlicher Sitzung den Beschluss

gefasst:

Spruch

Der außerordentliche Revisionsrekurs wird mangels der Voraussetzungen des Paragraph 62, Absatz eins, AußStrG zurückgewiesen.

Begründung:

Rechtliche Beurteilung

Aus Paragraph 110, Absatz eins und 2 AußStrG ergibt sich, dass das Gericht im Verfahren zur zwangsweisen Durchsetzung des Rechts auf persönlichen Verkehr auf Antrag oder von Amts wegen angemessene Zwangsmittel nach Paragraph 79, Absatz 2, AußStrG anzuordnen hat. Nach Absatz 3, leg cit kann das Gericht von der Fortsetzung der Durchsetzung auch von Amts wegen nur absehen, wenn und so lange sie das Wohl des Minderjährigen gefährdet. Die Entscheidung der Vorinstanzen, die über die Rechtsmittelwerberin eine Ordnungsstrafe von 250 EUR verhängten, weil sie sich beharrlich dem rechtskräftig festgesetzten Besuchsrecht des Vaters der Minderjährigen widersetzte, ist jedenfalls vertretbar. Mit ihrer Argumentation, dass das Besuchsrecht dem Kindeswohl widerspreche, da nicht ausgeschlossen werden könne, dass bei einer Kontaktaufnahme mit dem Vater „schlummernde Konfliktpotenziale" wieder zum Vorschein kommen und dem Vater Anlass für aggressives Verhalten bieten könnten, zeigt die Rekurswerberin keine Rechtsfrage von der Qualität des Paragraph 62, Absatz eins, AußStrG auf. Sie verkennt vielmehr, dass die Frage, ob die Ausübung des Besuchsrechts durch den Vater im Rahmen eines „Besuchscafes" dem Kindeswohl abträglich sein könnte, bereits im Titelverfahren in allen Instanzen verneint und eine Änderung der Sachlage nicht einmal behauptet wurde. Abgesehen davon, dass sich keine Anhaltspunkte dafür finden, dass der Unterhalt der Minderjährigen durch die Einhebung der ohnehin gering bemessenen Ordnungsstrafe gefährdet sein könnte, handelt es sich hiebei um eine Frage, der keine über den konkreten Einzelfall hinausgehende erhebliche Bedeutung zukommt.

Der außerordentliche Revisionsrekurs ist daher zurückzuweisen.

Anmerkung

E79638 1Ob259.05b

Schlagworte

Kennung XPUBL Diese Entscheidung wurde veröffentlicht in EFSlg 116.076 = EFSlg 116.077 XPUBLEND

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2006:0010OB00259.05B.0131.000

Zuletzt aktualisiert am

24.06.2009

Dokumentnummer

JJT_20060131_OGH0002_0010OB00259_05B0000_000