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Entscheidung 1 Ob 259/09h×

Entscheidung 1 Ob 259/09h

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Geschäftszahl

1Ob259/09h

Entscheidungsdatum

29.01.2010

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Vizepräsidenten Dr. Gerstenecker als Vorsitzenden sowie die Hofräte Univ.-Prof. Dr. Bydlinski, Dr. Fichtenau, Dr. Grohmann und Dr. E. Solé als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei G***** Versicherung AG, *****, vertreten durch Mag. iur. Oliver Lorber Rechtsanwalts GmbH in Klagenfurt, gegen die beklagte Partei Johann D***** Gesellschaft m.b.H., *****, vertreten durch Dr. Herwig Aichholzer, Rechtsanwalt in Klagenfurt, wegen 14.930,80 EUR sA, infolge Revision der klagenden Partei (Revisionsinteresse 14.081,61 EUR) gegen das Urteil des Landesgerichts Klagenfurt als Berufungsgericht vom 5. Juni 2009, GZ 1 R 184/08s-20, mit dem das Urteil des Bezirksgerichts Klagenfurt vom 22. April 2008, GZ 20 C 1819/07d-16, abgeändert wurde, in nichtöffentlicher Sitzung den Beschluss

gefasst:

Spruch

Der Revision wird Folge gegeben.

Die Entscheidungen der Vorinstanzen werden - mit Ausnahme der bereits in Rechtskraft erwachsenen Teilabweisung - aufgehoben. Dem Erstgericht wird eine neuerliche Urteilsfällung nach Verfahrensergänzung aufgetragen.

Die Kosten des Revisionsverfahrens sind weitere Verfahrenskosten.

Text

Begründung:

Eine Versicherungsnehmerin der Klägerin steht mit der Beklagten seit zumindest 10 Jahren in Geschäftsbeziehung, in deren Rahmen die Beklagte die Schneeräumung der Dächer von etwa 10 Häusern der Versicherungsnehmerin in K***** durchführte. Für den Winter 2005 aus 2006, legte die Beklagte ein Angebot für die „Schneeräumung vom Dach", in dem eine stundenweise Abrechnung ihrer Tätigkeiten offeriert wurde.

Folgende Leistung wurde angeboten:

„Eine Arbeitspartie umfasst 1 Facharbeiter und 2 Helfer. Schneeräumung erfolgt erst nach telefonischem Abruf und der Reihung der eingegangenen Aufträge. Keine Haftung vor oder nach erfolgter Schneeräumung!".

Die zuständige Mitarbeiterin der Versicherungsnehmerin erteilte unter Bezugnahme auf dieses Angebot „den Auftrag über die Schnee- und Eisräumungsarbeiten bei unseren Gebäuden" und fügte den Passus hinzu:

„Die Arbeiten werden von Ihnen automatisch bei Notwendigkeit getätigt. Es erfolgt von uns kein separater telefonischer Anruf."

Schon in den Vorjahren war es so gewesen, dass die Beklagte in ihr Angebot den Passus betreffend die vorherige telefonische Aufforderung sowie den „Haftungsausschluss" aufgenommen, die Versicherungsnehmerin die Passage betreffend den vorherigen Anruf aber „herausgenommen" hatte. Bei der Beklagten waren im November 2005 15 Mitarbeiter beschäftigt, wobei diese in Partien zu jeweils drei Personen arbeiteten. Über die Objekte der Versicherungsnehmerin hinaus betreute die Beklagte damals 15 bis 20 weitere Objekte; davon hatte die Mitarbeiterin der Versicherungsnehmerin keine Kenntnis. Die Beklagte beginnt ihre Schneeräumungsarbeiten täglich um 7:00 Uhr morgens; eine Partie benötigt zur Räumung eines Daches etwa vier Stunden. Der Geschäftsführer der Beklagten erstellt morgens jeweils eine Liste für die einzelnen Arbeitspartien, welche Objekte in welcher Reihenfolge zu räumen sind, wobei er die Prioritäten nach seiner persönlichen Erfahrung setzt; erste Priorität haben regelmäßig die Bereiche Alter und Neuer Platz in der Innenstadt, dann die weitere Innenstadt. Am 28. 11. 2005 lösten sich gegen 9:30 Uhr Schneemassen vom Dach eines Hauses der Versicherungsnehmerin am Alten Platz, rissen eine von einer Mieterin angebrachte Markise mit und verletzten dadurch eine Passantin. Die Räumung des Daches dieses Hauses erfolgte erst nach diesem Vorfall. Schneestangen oder Warnhinweise im Bereich des Hauses waren nicht angebracht gewesen. Die Klägerin leistete Zahlungen an die Verletzte bzw an die Kärntner Gebietskrankenkasse, die der Verletzten Leistungen erbracht hatte, insgesamt in Höhe von zumindest 14.081,61 EUR.

Die Klägerin begehrte letztlich die Zahlung von 14.930,80 EUR samt Zinsen und brachte im Wesentlichen vor, ihre Versicherungsnehmerin sei der Verletzten gegenüber schadenersatzpflichtig geworden; deren Rückersatzanspruch gegen die Beklagte sei gemäß Paragraph 67, VersVG auf sie übergegangen. Die Beklagte habe sich verpflichtet, die Schneeräumung „automatisch bei Notwendigkeit" durchzuführen, sei dieser Verpflichtung jedoch nicht nachgekommen. Die Objekte am Alten Platz wären wegen ihrer Innenstadtlage grundsätzlich vorrangig zu behandeln gewesen. Bei geeigneter Organisation hätte die Räumung jedenfalls rechtzeitig (vor dem Unfall) durchgeführt werden können. Ein im Angebot der Beklagten enthaltener Haftungsausschluss sei nicht Vertragsinhalt geworden und wäre auch sittenwidrig. Die Beklagte wandte im Wesentlichen ein, sie sei angesichts ihrer Mitarbeiterstruktur nicht in der Lage gewesen, alle von ihr betreuten Objekte gleichzeitig vom Schnee zu befreien. Der Versicherungsnehmerin sei bekannt gewesen, dass die Beklagte nur eine bestimmte Anzahl von Arbeitspartien zur Verfügung und auch noch weitere Objekte zu betreuen gehabt habe. Sie habe ohnehin den Objekten in der Innenstadt absolute Priorität gewidmet. Die Beklagte habe alle Arbeitspartien im Einsatz gehabt und die von ihr vertraglich übernommenen Arbeiten mit der notwendigen Sorgfalt durchgeführt. Vielmehr sei der Versicherungsnehmerin vorzuwerfen, keinerlei Sicherungsmaßnahmen - wie zB Absperrung oder Anbringung von Warnstangen - vorgenommen zu haben; auch das Ausfahren der Markise sei äußerst nachlässig gewesen, da diese dem Druck der abgegangenen Schneelawine nicht habe standhalten können. Hätte die Versicherungsnehmerin tatsächlich gewollt, dass alle ihre Objekte gleichzeitig vom Schnee befreit werden, hätte sie ein weiteres Unternehmen beauftragen müssen.

Das Erstgericht erkannte die Beklagte schuldig, der Klägerin 14.081,61 EUR samt Zinsen zu zahlen und wies das Mehrbegehren von 889,19 EUR samt Zinsen (unbekämpft) ab. Da die Versicherungsnehmerin bei der Beauftragung der Beklagten nur auf die in deren Anbot enthaltene Klausel betreffend telefonischen Abruf Bezug genommen habe, sei auch der darüber hinaus im Anbot enthaltene „Haftungsausschluss" Vertragsinhalt geworden. Ein solcher Haftungsausschluss sei jedoch wegen Sittenwidrigkeit unwirksam, insbesondere im Hinblick auf Personenschäden. Darüber hinaus habe die Versicherungsnehmerin die Beklagte gerade deshalb mit der Schneeräumung beauftragt, um ihrer Verpflichtung nachzukommen, dafür zu sorgen, dass durch abgehende Dachlawinen keine Schäden hervorgerufen werden. Vertragsinhalt sei geworden, dass die Beklagte nach Notwendigkeit und ihrer Einschätzung die Schneeräumungsarbeiten durchführt. Sie könne daher nicht ihre Haftung für den Fall ausschließen, dass sie die Schneeräumungsarbeiten zu spät oder nicht ordnungsgemäß durchführt. Da die Beklagte die Schneeräumungspflicht der Versicherungsnehmerin zur Gänze vertraglich übernommen habe, bleibe auch kein Raum für ein allfälliges, der Klägerin zuzurechnendes Mitverschulden ihrer Versicherungsnehmerin, weil sich diese auf die Beklagte verlassen und selbst keine Maßnahmen (zB Aufstellen von Schneestangen) veranlasst habe.

Das Berufungsgericht änderte dieses Urteil im Sinne einer Klageabweisung ab und erklärte letztlich die ordentliche Revision für zulässig. Dabei trug es - ohne Beweiswiederholung oder Beweisergänzung - „aus der Aussage" einer Zeugin, „vor allem aber als unstrittig" die „Tatsache" nach, dass die zuständige Mitarbeiterin der Versicherungsnehmerin Kenntnis davon gehabt habe, dass bei der Beklagten nur 5 bis 6 Arbeitspartien tätig waren. Auf die Frage der Sittenwidrigkeit des Haftungsausschlusses sowie andere Fragen müsse nicht eingegangen werden, weil der Beklagten keine Vertragsverletzung vorgeworfen werden könne. Diese habe zwar die Schneeräumung „automatisch bei Notwendigkeit" übernommen, wobei die Versicherungsnehmerin jedoch in Kenntnis davon gewesen sei, dass sie nur über 5 bis 6 Arbeitspartien verfügte. Die Vertragsparteien seien daher davon ausgegangen, dass die Beklagte nicht gleichzeitig mit der Räumung aller Objekte der Versicherungsnehmerin beginnen könne; vielmehr sei die Beurteilung der Frage der zeitlichen Reihung der Beklagten überlassen worden. Ein Fehler bei der von der Beklagten vorzunehmenden Reihung sei von der Klägerin nicht behauptet worden und auch nicht aktenkundig. Wenn nun die Beklagte bei dieser Sachlage mit den Räumungsarbeiten um 7:00 Uhr begonnen und das betreffende Haus dem zweiten Turnus einer ihrer 5 Arbeitspartien zugeordnet habe, habe sie nicht gegen die übernommenen vertraglichen Verpflichtungen verstoßen.

Rechtliche Beurteilung

Die dagegen erhobene Revision der Klägerin ist zulässig und mit ihrem Aufhebungsantrag auch berechtigt.

Zutreffend rügt die Revisionswerberin als Mangel des Berufungsverfahrens, dass das Berufungsgericht seiner Entscheidung ohne Beweiswiederholung einen über die Feststellungen des Erstgerichts hinausgehenden Sachverhalt zugrunde gelegt hat. Die Behauptung der Beklagten, der zuständigen Mitarbeiterin der Versicherungsnehmerin sei bekannt gewesen, dass nur 5 bis 6 Arbeitspartien gleichzeitig im Einsatz sind, hat die Klägerin keineswegs als richtig zugestanden oder unbestritten gelassen. Vielmehr wurde die entsprechende, von der Beklagten in ihrem Schriftsatz ON 12 aufgestellte Behauptung von der Klägerin in der nachfolgenden Verhandlungstagsatzung ausdrücklich bestritten (AS 53). Weiters ist darauf hinzuweisen, dass das Berufungsgericht bei seiner rechtlichen Beurteilung davon ausgegangen ist, die Beklagte habe die Räumungsarbeiten am betreffenden Haus dem „zweiten Turnus" einer bestimmten Arbeitspartie zugeordnet. Auch insoweit geht es dabei über die erstgerichtlichen Feststellungen hinaus.

Entscheidend für die (rechtliche) Beurteilung, welche konkreten Vertragspflichten die Beklagte übernommen hat, ist - wovon die Vorinstanzen im Grundsatz ohnehin zutreffend ausgegangen sind - die Auslegung der rechtsgeschäftlichen Erklärungen der Vertragsparteien unter Berücksichtigung der Kenntnisse der zuständigen Mitarbeiterin der Versicherungsnehmerin von der Arbeitsorganisation und der in den vergangenen Jahren gepflogenen Arbeitseinteilung bei der Beklagten. Nachdem auch diese Umstände für die Vertragsauslegung - und gegebenenfalls für die Beurteilung eines allfälligen Mitverschuldens - von Bedeutung sind, wird im fortgesetzten Verfahren eine entsprechende Erörterung mit den Parteien und gegebenenfalls eine ergänzende Beweisaufnahme durchzuführen sein. Erst dann wird mit ausreichender Sicherheit beurteilt werden können, ob die Beklagte die vertragliche Verpflichtung getroffen hat, auch beim betreffenden Haus am Alten Platz die Schneeräumung vor dem Unfallgeschehen vorzunehmen. Dabei wird auch zu beurteilen sein, welche Bedeutung dem von den Vorinstanzen als „Haftungsausschluss" bezeichneten Passus „Keine Haftung vor oder nach erfolgter Schneeräumung!" im Anbot der Beklagten zukommen kann, der aufgrund des Nichtakzeptierens der vorangegangenen Angebotsklausel durch die Versicherungsnehmerin ohne den ursprünglich gewünschten Zusammenhang „stehen geblieben" ist. Sollte sich aufgrund konkret feststellbarer Umstände nichts Besonderes ergeben, könnte man diese Passage allenfalls dahin auslegen, dass die Beklagte ausschließlich die Verpflichtung zur Schneeräumung selbst übernommen habe, darüber hinausgehende Maßnahmen (Absicherung, Warnung ...) aber nicht von ihr vorzunehmen gewesen, sondern der Auftraggeberin oblegen wären.

Zu Recht weist die Revisionsgegnerin darauf hin, dass ein Regressanspruch von der Versicherungsnehmerin auf die Klägerin grundsätzlich nur dann übergehen könnte, wenn die Versicherungsnehmerin eine Haftung gegenüber der Verletzten getroffen hat. Sollte sich ergeben, dass die Versicherungsnehmerin - insbesondere durch ihre Vereinbarung mit der Beklagten - „alle zur Abwendung der Gefahr erforderliche Sorgfalt" iSd Paragraph 1319, ABGB aufgewendet bzw sich von ihrer gesetzlichen Verpflichtung zur Beseitigung von gefährlichen Schneemassen auf dem Dach (Paragraph 93, Absatz 2, StVO) durch die vertragliche „Überwälzung" auf die Beklagte gemäß Paragraph 93, Absatz 5, Satz 2 StVO befreit hat, käme eine Haftung der Versicherungsnehmerin nicht in Betracht. Dann hätte sie auch keinen Regressanspruch gegen die Beklagte, der von der Klägerin im Wege der Legalzession erworben werden könnte.

Der Kostenvorbehalt beruht auf Paragraph 52, ZPO.

Anmerkung

E93147 1Ob259.09h

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2010:0010OB00259.09H.0129.000

Zuletzt aktualisiert am

26.03.2010

Dokumentnummer

JJT_20100129_OGH0002_0010OB00259_09H0000_000