Das - zulässige - Rekursverfahren ist zu unterbrechen:
Vorweg ist klarzustellen, dass der Beschluss des Berufungsgerichts - entgegen dessen Ansicht - gemäß § 519 Abs 1 Z 1 ZPO anfechtbar ist. Wird nämlich vom Berufungsgericht die Klage zurückgewiesen, dann ist dieser Beschluss stets anfechtbar (Kodek in Rechberger ZPO2 Rz 3 zu § 519).Vorweg ist klarzustellen, dass der Beschluss des Berufungsgerichts - entgegen dessen Ansicht - gemäß Paragraph 519, Absatz eins, Ziffer eins, ZPO anfechtbar ist. Wird nämlich vom Berufungsgericht die Klage zurückgewiesen, dann ist dieser Beschluss stets anfechtbar (Kodek in Rechberger ZPO2 Rz 3 zu Paragraph 519,).
Die Ablehnung eines Richters ist auch noch nach Schluss der Verhandlung und nach Urteilsfällung, aber nicht mehr nach rechtskräftiger Beendigung des Hauptverfahrens zulässig. Werden erst im Rechtsmittelverfahren Gründe bekannt, die die Ablehnung eines Richters der unteren Instanz rechtfertigen würden, dann müssen sie mittels Ablehnungsantrags, der auch in den Rechtsmittelschriftsatz aufgenommen werden kann, geltend gemacht werden. Das Rechtsmittelverfahren ist sodann bis zur Entscheidung über den Ablehnungsantrag durch die dafür zuständige Unterinstanz zu unterbrechen (9 ObA 277/92; ÖBl 1977, 76; Mayr in Rechberger aaO Rz 3 zu § 21 JN; Kodek aaO Rz 4 zu § 477). Der Ansicht Faschings (Lehrbuch2 Rz 161), die Ablehnung müsste mit besonderem Antrag beim Gericht unterer Instanz geltend gemacht werden, wird ebensowenig beigetreten wie der Meinung Ballons (in Fasching I2 Rz 3 zu § 21 JN), ein erst nach Schluss der mündlichen Verhandlung oder nach Urteilszustellung bekannt gewordener Befangenheitsgrund könne nur mehr im Rechtsmittelweg geltend gemacht werden und über diesen Antrag habe nicht der Ablehnungssenat der unteren Instanz zu entscheiden. Es genügt, in diesem Zusammenhang auf die Ausführungen von Mayr und Kodek (jeweils aaO) sowie auf den Text des § 23 JN zu verweisen.Die Ablehnung eines Richters ist auch noch nach Schluss der Verhandlung und nach Urteilsfällung, aber nicht mehr nach rechtskräftiger Beendigung des Hauptverfahrens zulässig. Werden erst im Rechtsmittelverfahren Gründe bekannt, die die Ablehnung eines Richters der unteren Instanz rechtfertigen würden, dann müssen sie mittels Ablehnungsantrags, der auch in den Rechtsmittelschriftsatz aufgenommen werden kann, geltend gemacht werden. Das Rechtsmittelverfahren ist sodann bis zur Entscheidung über den Ablehnungsantrag durch die dafür zuständige Unterinstanz zu unterbrechen (9 ObA 277/92; ÖBl 1977, 76; Mayr in Rechberger aaO Rz 3 zu Paragraph 21, JN; Kodek aaO Rz 4 zu Paragraph 477,). Der Ansicht Faschings (Lehrbuch2 Rz 161), die Ablehnung müsste mit besonderem Antrag beim Gericht unterer Instanz geltend gemacht werden, wird ebensowenig beigetreten wie der Meinung Ballons (in Fasching I2 Rz 3 zu Paragraph 21, JN), ein erst nach Schluss der mündlichen Verhandlung oder nach Urteilszustellung bekannt gewordener Befangenheitsgrund könne nur mehr im Rechtsmittelweg geltend gemacht werden und über diesen Antrag habe nicht der Ablehnungssenat der unteren Instanz zu entscheiden. Es genügt, in diesem Zusammenhang auf die Ausführungen von Mayr und Kodek (jeweils aaO) sowie auf den Text des Paragraph 23, JN zu verweisen.
Es schadet auch nicht, dass der Ablehnungsantrag vom Kläger nicht an die Spitze seines Rekurses gestellt wurde, ist doch der Rechtsmittelschriftsatz als Einheit zu sehen; die gegenteilige Ansicht wäre wohl überspitzter Formalismus.
Das Rekursverfahren ist zu unterbrechen; der zuständige Ablehnungssenat des Berufungsgerichts hat über den Ablehnungsantrag des Klägers zu entscheiden. Die weitere Vorgangsweise ist vom Ergebnis dieses Erkenntnisses abhängig.