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Entscheidung 1 Ob 26/02h×

Entscheidung 1 Ob 26/02h

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Geschäftszahl

1Ob26/02h

Entscheidungsdatum

26.02.2002

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Vizepräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Schlosser als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Gerstenecker, Dr. Rohrer, Dr. Zechner und Univ. Doz. Dr. Bydlinski als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei DDr. Walter H*****, vertreten durch Dr. Hartmut Ramsauer und Dr. Peter Perner, Rechtsanwälte in Salzburg, wider die beklagte Partei Dr. Susanne H*****, vertreten durch Dr. Christine Bitschnau, Rechtsanwältin in Salzburg, wegen Wiederaufnahme eines Ehescheidungsverfahrens, infolge Rekurses der klagenden Partei gegen den Beschluss des Landesgerichts Salzburg als Berufungsgericht vom 4. Juli 2001, GZ 21 R 31/01g-15, womit das Urteil des Bezirksgerichts Salzburg vom 2. November 2000, GZ 4 C 67/00w-8, aufgehoben und die Wiederaufnahmsklage zurückgewiesen wurde, in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Das Rekursverfahren wird bis zur rechtskräftigen Erledigung des Verfahrens über den im Rekurs enthaltenen Ablehnungsantrag der klagenden Partei unterbrochen.

Die Akten werden dem Landesgericht Salzburg mit dem Auftrag zur Entscheidung über den Ablehnungsantrag der klagenden Partei zurückgestellt.

Text

Begründung:

Das Erstgericht wies das Begehren des Wiederaufnahmsklägers auf Aufhebung des vom Erstgericht am 22. 3. 1989 zu AZ 20 C 31/87 gefällten Urteils ab.

Aus Anlass der vom Kläger erhobenen Berufung hob das Berufungsgericht unter dem Vorsitz des Richters Dr. Imre J***** dieses Urteil auf und wies die Wiederaufnahmsklage zurück; es sprach aus, dass der ordentliche Revisionsrekurs nicht zulässig sei.

Gegen diese Entscheidung erhob der Kläger (Revisions-)Rekurs, in welchem auch “das Berufungsgericht” (gemeint: Dr. J*****) wegen Ausgeschlossenheit nach Paragraph 20, JN bzw Befangenheit nach Paragraph 19, JN abgelehnt wird.

Rechtliche Beurteilung

Das - zulässige - Rekursverfahren ist zu unterbrechen:

Vorweg ist klarzustellen, dass der Beschluss des Berufungsgerichts - entgegen dessen Ansicht - gemäß Paragraph 519, Absatz eins, Ziffer eins, ZPO anfechtbar ist. Wird nämlich vom Berufungsgericht die Klage zurückgewiesen, dann ist dieser Beschluss stets anfechtbar (Kodek in Rechberger ZPO2 Rz 3 zu Paragraph 519,).

Die Ablehnung eines Richters ist auch noch nach Schluss der Verhandlung und nach Urteilsfällung, aber nicht mehr nach rechtskräftiger Beendigung des Hauptverfahrens zulässig. Werden erst im Rechtsmittelverfahren Gründe bekannt, die die Ablehnung eines Richters der unteren Instanz rechtfertigen würden, dann müssen sie mittels Ablehnungsantrags, der auch in den Rechtsmittelschriftsatz aufgenommen werden kann, geltend gemacht werden. Das Rechtsmittelverfahren ist sodann bis zur Entscheidung über den Ablehnungsantrag durch die dafür zuständige Unterinstanz zu unterbrechen (9 ObA 277/92; ÖBl 1977, 76; Mayr in Rechberger aaO Rz 3 zu Paragraph 21, JN; Kodek aaO Rz 4 zu Paragraph 477,). Der Ansicht Faschings (Lehrbuch2 Rz 161), die Ablehnung müsste mit “besonderem Antrag” beim Gericht unterer Instanz geltend gemacht werden, wird ebensowenig beigetreten wie der Meinung Ballons (in Fasching I2 Rz 3 zu Paragraph 21, JN), ein erst nach Schluss der mündlichen Verhandlung oder nach Urteilszustellung bekannt gewordener Befangenheitsgrund könne nur mehr im Rechtsmittelweg geltend gemacht werden und über diesen Antrag habe nicht der Ablehnungssenat der unteren Instanz zu entscheiden. Es genügt, in diesem Zusammenhang auf die Ausführungen von Mayr und Kodek (jeweils aaO) sowie auf den Text des Paragraph 23, JN zu verweisen.

Es schadet auch nicht, dass der Ablehnungsantrag vom Kläger nicht “an die Spitze seines Rekurses” gestellt wurde, ist doch der Rechtsmittelschriftsatz als Einheit zu sehen; die gegenteilige Ansicht wäre wohl überspitzter Formalismus.

Das Rekursverfahren ist zu unterbrechen; der zuständige Ablehnungssenat des Berufungsgerichts hat über den Ablehnungsantrag des Klägers zu entscheiden. Die weitere Vorgangsweise ist vom Ergebnis dieses Erkenntnisses abhängig.

Textnummer

E64676

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2002:0010OB00026.02H.0226.000

Im RIS seit

28.03.2002

Zuletzt aktualisiert am

10.02.2011

Dokumentnummer

JJT_20020226_OGH0002_0010OB00026_02H0000_000

Rechtssätze aus dieser Entscheidung

RS0041933 Rechtssatz 18.06.1970Zivilrecht
Ablehnung nach Schluss der Verhandlung und nach Urteilsfällung zulässig (mit Kontravotum).
RS0042028 Rechtssatz 22.11.1976Undefined
Die Geltendmachung der Befangenheit ist noch nach der Erlassung der erstgerichtlichen Entscheidung zulässig, und zwar auch noch im Rechtsmittelschriftsatz. Die im Rechtsmittelschriftsatz im Zusammenhang mit der Geltendmachung einer Nichtigkeit wegen Ausschl …
RS0044504 Rechtssatz 26.04.1978Zivilrecht
Die Zurückweisung der Klage ist dann gerechtfertigt, wenn sich der geltend gemachte Wiederaufnahmsgrund überhaupt unter keinen der im Gesetz angeführten Wiederaufnahmsgründe einordnen lässt, weiters dann, wenn der behauptete Wiederaufnahmsgrund in keinem re …
RS0044560 Rechtssatz 11.05.1955Zivilrecht
Ob einem Beweismittel die konkrete Eignung zukommt, allenfalls eine für den Wiederaufnahmswerber günstigere Entscheidung in der Hauptsache herbeizuführen, wird das Gericht in der Regel erst dann entscheiden können, wenn es den angebotenen Beweis im Zuge des …
RS0044631 Rechtssatz 23.10.1990Zivilrecht
Bei der nur in abstracto vorzunehmenden Prüfung der Zulässigkeitsvoraussetzungen im Vorprüfungsverfahren lässt sich nur beurteilen, ob sich aus dem Klagevorbringen selbst ergibt, dass die vorgebrachten Tatsachen oder die aus den neuen Beweismitteln abzuleit …
RS0098745 Rechtssatz 16.04.1996Zivilrecht
Ein Beschluss des Berufungsgerichtes, mit welchem es die Berufung ohne Sachentscheidung aus formellen Gründen zurückgewiesen hat, ist immer mit Rekurs (Vollrekurs) anfechtbar. Der Rekurs ist - anders als jener gegen die Zurückweisung der Klage - einseitig u …