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Entscheidung 1 Ob 26/24s×

Entscheidung 1 Ob 26/24s

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

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Rechtssätze aus dieser Entscheidung

RS0035686 Rechtssatz 04.12.1979Zivilrecht
Bei Tod einer anwaltlich vertretenen Prozeßpartei während des Verfahrens ist bloß die Bezeichnung der betreffenden Prozeßpartei durch die Beifügung der Worte "Verlassenschaft nach dem verstorbenen..." zu ändern.
RS0039666 Rechtssatz 01.09.1959Zivilrecht
Eine unrichtige und fehlerhafte Parteienbezeichnung hat auch das Rechtsmittelgericht vom Amts wegen zu berichtigen (SZ 19/186, 1 Ob 7/50, SZ 23/7, 1 Ob 48/55).
RS0041738 Rechtssatz 28.05.1935Zivilrecht
Auch ein vom Berufungsgericht gefasster Urteilsberichtigungsbeschluss ist ein im Berufungsverfahren ergangener Beschluss, gegen den gemäß § 519 ZPO ein Rekurs unstatthaft ist.
RS0042846 Rechtssatz 03.11.1950Zivilrecht
Ein vom Berufungsgericht auch nach abgeschlossenem Berufungsverfahren gefasster Berichtigungsbeschluss, womit gemäß § 502 Abs 4 ZPO die Revision für zulässig erklärt wird, ist unanfechtbar.
RS0044233 Rechtssatz 15.09.1981Zivilrecht
Der Ausschluss eines Rekurses gegen Entscheidungen der zweiten Instanz über den Kostenpunkt erstreckt sich auf sämtliche Entscheidungen, mit denen in irgendeiner Form über Kosten abgesprochen wird. Das Gericht zweiter Instanz entscheidet daher in allen mit …
RS0057215 Rechtssatz 29.05.1995Zivilrecht
Beschlüsse des Berufungsgerichts außerhalb des Berufungsverfahrens sind anfechtbar (vgl SZ 33/58) (hier: Zurückweisung eines nach Beendigung des Berufungsverfahrens dem Berufungsgericht überreichten Beitrittserklärung als Nebenintervenient).
RS0075211 Rechtssatz 10.10.1995Zivilrecht
Die Entscheidung des Berufungsgerichtes im Kostenpunkt ist - mangels Erwähnung in § 519 ZPO - jedenfalls unanfechtbar.