Aus der Begründung:
Zunächst ist den Vorinstanzen darin beizupflichten, daß auf den gegenständlichen Rechtsfall österreichisches Recht anzuwenden ist, weil der beklagten Partei das Annahmeschreiben am Sitz ihres Unternehmens in Österreich zugegangen ist (§§ 37, 862 ABGB; HS 6532, 6538; SZ 42/103).Zunächst ist den Vorinstanzen darin beizupflichten, daß auf den gegenständlichen Rechtsfall österreichisches Recht anzuwenden ist, weil der beklagten Partei das Annahmeschreiben am Sitz ihres Unternehmens in Österreich zugegangen ist (Paragraphen 37, 862, ABGB; HS 6532, 6538; SZ 42/103).
Der Auffassung des Berufungsgerichtes, es wäre näher zu untersuchen, ob die Parteien tatsächlich nach der ersten Lieferung der Maschine übereingekommen sind, das Geschäft zu stornieren, vermag sich der Oberste Gerichtshof nicht anzuschließen. Hiezu brachte die klagende Partei zwar schon in der Klage vor, man sei übereingekommen, die gegenständliche Lieferung zu stornieren und die Maschine nach E zurückzusenden; es sollte aber die Lieferung der Maschine nach Behebung der behaupteten Konstruktionsmängel und, sobald mit dieser fehlerfreie Rohre mit Doppelfalz hergestellt werden könnten, wieder erfolgen. Damit wird deutlich, daß die selbe Maschine nach Verbesserung wieder geliefert werden sollte, der Rohrziehautomat also bloß zur Mängelbehebung, die nach vergeblichen Versuchen an Ort und Stelle nicht durchgeführt werden konnte, an das Erzeugerwerk zurückgebracht wurde. Von einem "Storno" des Geschäftes im Sinne der rechtlichen Bedeutung des Wortes kann daher nach dem Klagsvorbringen keine Rede sein.
Die klagende Partei hat sich in der Klage auf keinen bestimmten Rechtsgrund für ihr Begehren berufen. Erst in einem nachfolgenden Schriftsatz führte sie aus, sie habe die Maschine nie als Erfüllung angenommen, sondern sei unter Setzung einer Nachfrist vom Vertrag zurückgetreten. Sie sei in der Lage und auch bereit, die in der Zwischenzeit versteigerte Maschine zurückzukaufen und der beklagten Partei zurückzustellen. Im übrigen sei sie über die wesentliche Beschaffenheit des Kaufgegenstandes in Irrtum geführt worden, da die beklagte Partei der Maschine Eigenschaften beigelegt habe, die diese nicht hatte, sodaß der Vertrag auch gemäß § 871 ABGB ungültig sei. Da der beklagten Partei das Fehlen dieser Eigenschaften bekannt gewesen sein müsse, habe sie bei Zusicherung derselben die Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmannes außer acht gelassen; der Klagsanspruch werde daher auch auf den Rechtsgrund des Schadenersatzes gestützt. Auf den Einwand der beklagten Partei, daß die klagende Partei in Wahrheit einen Wandlungsanspruch im Sinne des § 932 ABGB geltend mache, brachte sie vor, daß diese rechtliche Qualifikation unrichtig sei, denn der von der klagenden Partei vorgenommene Rücktritt vom Vertrag stütze sich auf die Bestimmungen des § 918 ABGB und nicht auf die des § 932 ABGB.Die klagende Partei hat sich in der Klage auf keinen bestimmten Rechtsgrund für ihr Begehren berufen. Erst in einem nachfolgenden Schriftsatz führte sie aus, sie habe die Maschine nie als Erfüllung angenommen, sondern sei unter Setzung einer Nachfrist vom Vertrag zurückgetreten. Sie sei in der Lage und auch bereit, die in der Zwischenzeit versteigerte Maschine zurückzukaufen und der beklagten Partei zurückzustellen. Im übrigen sei sie über die wesentliche Beschaffenheit des Kaufgegenstandes in Irrtum geführt worden, da die beklagte Partei der Maschine Eigenschaften beigelegt habe, die diese nicht hatte, sodaß der Vertrag auch gemäß Paragraph 871, ABGB ungültig sei. Da der beklagten Partei das Fehlen dieser Eigenschaften bekannt gewesen sein müsse, habe sie bei Zusicherung derselben die Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmannes außer acht gelassen; der Klagsanspruch werde daher auch auf den Rechtsgrund des Schadenersatzes gestützt. Auf den Einwand der beklagten Partei, daß die klagende Partei in Wahrheit einen Wandlungsanspruch im Sinne des Paragraph 932, ABGB geltend mache, brachte sie vor, daß diese rechtliche Qualifikation unrichtig sei, denn der von der klagenden Partei vorgenommene Rücktritt vom Vertrag stütze sich auf die Bestimmungen des Paragraph 918, ABGB und nicht auf die des Paragraph 932, ABGB.
Zu beachten ist ferner, daß es sich nach der Aktenlage bei dem gegenständlichen Kauf für beide Teile um ein Handelsgeschäft handelte, sodaß die Bestimmungen des § 377 HGB zum Tragen kommen.Zu beachten ist ferner, daß es sich nach der Aktenlage bei dem gegenständlichen Kauf für beide Teile um ein Handelsgeschäft handelte, sodaß die Bestimmungen des Paragraph 377, HGB zum Tragen kommen.
Nach Ansicht des erkennenden Senates bedarf es auch keiner weiteren Erhebungen darüber, ob die Mängelrüge im Sinne des § 377 HGB unverzüglich erfolgte. Nach den Feststellungen des Erstgerichtes hat die beklagte Partei über Rüge der klagenden Partei durch Entsendung eines Monteurs und in weiterer Folge eines Ingenieurs nach Schweden versucht, an Ort und Stelle die behaupteten Mängel zu beheben. Als dies offenbar nicht gelang, kamen die Streitteile überein, die Maschine wieder an das Erzeugerwerk zurückzusenden, um dort Verbesserungen an der Maschine vorzunehmen. Die beklagte Partei hat bei dieser Gelegenheit nie behauptet, daß die Mängelrüge nicht unverzüglich, also nicht rechtzeitig erfolgt wäre und die gelieferte Ware deshalb als genehmigt anzusehen sei. Sie kann sich daher nicht mehr mit Grund darauf berufen, daß die Bemängelung nicht rechtzeitig erfolgt sei.Nach Ansicht des erkennenden Senates bedarf es auch keiner weiteren Erhebungen darüber, ob die Mängelrüge im Sinne des Paragraph 377, HGB unverzüglich erfolgte. Nach den Feststellungen des Erstgerichtes hat die beklagte Partei über Rüge der klagenden Partei durch Entsendung eines Monteurs und in weiterer Folge eines Ingenieurs nach Schweden versucht, an Ort und Stelle die behaupteten Mängel zu beheben. Als dies offenbar nicht gelang, kamen die Streitteile überein, die Maschine wieder an das Erzeugerwerk zurückzusenden, um dort Verbesserungen an der Maschine vorzunehmen. Die beklagte Partei hat bei dieser Gelegenheit nie behauptet, daß die Mängelrüge nicht unverzüglich, also nicht rechtzeitig erfolgt wäre und die gelieferte Ware deshalb als genehmigt anzusehen sei. Sie kann sich daher nicht mehr mit Grund darauf berufen, daß die Bemängelung nicht rechtzeitig erfolgt sei.
Es kann dahingestellt bleiben, ob die klagende Partei überhaupt Gewährleistungsansprüche im Sinne der §§ 922 ff. ABGB geltend macht, denn solche Ansprüche wären auf jeden Fall verfristet. Wie die Vorinstanzen zutreffend erkannt haben, muß derjenige, der Gewährleistung fordern will, sein Recht, wenn es - wie vorliegend - bewegliche Sachen betrifft, binnen 6 Monaten gerichtlich geltend machen, wogegen sonst die Klage erloschen ist (§ 933 Abs. 1 ABGB). Selbst wenn man davon ausgehen wollte, daß nach den verschiedenen Verbesserungsversuchen die Fallfrist des § 933 ABGB erst mit dem Zeitpunkt zu laufen begonnen hat, da die klagende Partei durch ihren schwedischen Anwalt den Rücktritt vom Vertrag anzeigte (5. September 1969), wäre die Frist zur Zeit der Klagseinbringung (26. August 1971) längst abgelaufen gewesen.Es kann dahingestellt bleiben, ob die klagende Partei überhaupt Gewährleistungsansprüche im Sinne der Paragraphen 922, ff. ABGB geltend macht, denn solche Ansprüche wären auf jeden Fall verfristet. Wie die Vorinstanzen zutreffend erkannt haben, muß derjenige, der Gewährleistung fordern will, sein Recht, wenn es - wie vorliegend - bewegliche Sachen betrifft, binnen 6 Monaten gerichtlich geltend machen, wogegen sonst die Klage erloschen ist (Paragraph 933, Absatz eins, ABGB). Selbst wenn man davon ausgehen wollte, daß nach den verschiedenen Verbesserungsversuchen die Fallfrist des Paragraph 933, ABGB erst mit dem Zeitpunkt zu laufen begonnen hat, da die klagende Partei durch ihren schwedischen Anwalt den Rücktritt vom Vertrag anzeigte (5. September 1969), wäre die Frist zur Zeit der Klagseinbringung (26. August 1971) längst abgelaufen gewesen.
Dasselbe gilt von der Behauptung der klagenden Partei, sie sei vom Vertrag gemäß § 918 ABGB zurückgetreten. Es ist zwar richtig, daß der Gläubiger, wenn der Schuldner die ihm gebotene Gelegenheit zur Verbesserung nicht nützt, gegen den fortgesetzt säumigen Schuldner mit Vertragsauflösung vorgehen kann (siehe hiezu Koziol - Welser, Grundriß des Bürgerlichen Rechts[3] 191). Rechtsprechung und Lehre anerkennen das Recht des Käufers für den Fall des Verzuges des Verkäufers mit der Verbesserung den Mangel wie einen unbehebbaren zu behandeln und nunmehr Wandlung zu begehren (siehe hiezu Bydlinski in Klang[2] IV/2, 154; Gschnitzer in Klang[2] IV/1, 532 und die dort angeführte Judikatur; JBl. 1966, 421). Aber auch für den Fall des wirksamen Rücktrittes vom Vertrag muß gefordert werden, daß das Begehren auf Rückzahlung des (Teil-)Kaufpreises gerichtlich innerhalb der Fristen des § 933 ABGB geltend gemacht wird (s. hiezu auch Wilhelm: "Der Verzug mit der Verbesserung als Problem der Gesetzeskonkurrenz", JBl. 1975, 181, aber auch Bydlinski IV/1, 161). Dies gilt allerdings nur dann, wenn die Ware als Erfüllung angenommen wurde. Davon muß aber vorliegend ausgegangen werden, hat doch die klagende Partei nach den Feststellungen der Vorinstanzen ab Mai 1969 nicht nur selbst Verbesserungsversuche an der Maschine vorgenommen, sondern mit dem Rohrziehautomat - wenn auch nicht mit voller Einsatzmöglichkeit - die Produktion aufgenommen und ihn schließlich im Wege einer öffentlichen Versteigerung veräußert. Damit hat die klagende Partei deutlich zu erkennen gegeben, daß sie die Maschine als Erfüllung angenommen hat. Da im vorliegenden Fall, wie bereits dargetan, die einzuhaltende Frist von 6 Monaten im Zeitpunkt der Klagseinbringung abgelaufen war, kann die klagende Partei ihren Anspruch auf Rückerstattung des Teilkaufpreises sohin auch nicht mehr unter Hinweis auf den behaupteten Rücktritt vom Vertrag geltend machen.Dasselbe gilt von der Behauptung der klagenden Partei, sie sei vom Vertrag gemäß Paragraph 918, ABGB zurückgetreten. Es ist zwar richtig, daß der Gläubiger, wenn der Schuldner die ihm gebotene Gelegenheit zur Verbesserung nicht nützt, gegen den fortgesetzt säumigen Schuldner mit Vertragsauflösung vorgehen kann (siehe hiezu Koziol - Welser, Grundriß des Bürgerlichen Rechts[3] 191). Rechtsprechung und Lehre anerkennen das Recht des Käufers für den Fall des Verzuges des Verkäufers mit der Verbesserung den Mangel wie einen unbehebbaren zu behandeln und nunmehr Wandlung zu begehren (siehe hiezu Bydlinski in Klang[2] IV/2, 154; Gschnitzer in Klang[2] IV/1, 532 und die dort angeführte Judikatur; JBl. 1966, 421). Aber auch für den Fall des wirksamen Rücktrittes vom Vertrag muß gefordert werden, daß das Begehren auf Rückzahlung des (Teil-)Kaufpreises gerichtlich innerhalb der Fristen des Paragraph 933, ABGB geltend gemacht wird (s. hiezu auch Wilhelm: "Der Verzug mit der Verbesserung als Problem der Gesetzeskonkurrenz", JBl. 1975, 181, aber auch Bydlinski IV/1, 161). Dies gilt allerdings nur dann, wenn die Ware als Erfüllung angenommen wurde. Davon muß aber vorliegend ausgegangen werden, hat doch die klagende Partei nach den Feststellungen der Vorinstanzen ab Mai 1969 nicht nur selbst Verbesserungsversuche an der Maschine vorgenommen, sondern mit dem Rohrziehautomat - wenn auch nicht mit voller Einsatzmöglichkeit - die Produktion aufgenommen und ihn schließlich im Wege einer öffentlichen Versteigerung veräußert. Damit hat die klagende Partei deutlich zu erkennen gegeben, daß sie die Maschine als Erfüllung angenommen hat. Da im vorliegenden Fall, wie bereits dargetan, die einzuhaltende Frist von 6 Monaten im Zeitpunkt der Klagseinbringung abgelaufen war, kann die klagende Partei ihren Anspruch auf Rückerstattung des Teilkaufpreises sohin auch nicht mehr unter Hinweis auf den behaupteten Rücktritt vom Vertrag geltend machen.
Die klagende Partei stützt ihren Klagsanspruch auch auf den Titel des Schadenersatzes und behauptet hiezu, daß der beklagten Partei das Fehlen der zugesagten Eigenschaften der Maschine bekannt gewesen sein mußte. Hiebei übersieht sie, daß § 932 Abs. 1 ABGB mit dem "verschuldeten" Schaden nicht den Nachteil versteht, den der Erwerber schon durch das Vorhandensein des Mangels an sich erleidet, sondern bloß die darüber hinausreichenden Nachteile, eben die Begleitschäden (siehe hiezu Koziol - Welser, 198; Gschnitzer IV/1, 547; EvBl. 1960/138; EvBl 1967/322; HS 6393; JBl. 1972, 149 u. a.). Ein solcher Anspruch wird mit der vorliegenden Klage jedoch nicht geltend gemacht.Die klagende Partei stützt ihren Klagsanspruch auch auf den Titel des Schadenersatzes und behauptet hiezu, daß der beklagten Partei das Fehlen der zugesagten Eigenschaften der Maschine bekannt gewesen sein mußte. Hiebei übersieht sie, daß Paragraph 932, Absatz eins, ABGB mit dem "verschuldeten" Schaden nicht den Nachteil versteht, den der Erwerber schon durch das Vorhandensein des Mangels an sich erleidet, sondern bloß die darüber hinausreichenden Nachteile, eben die Begleitschäden (siehe hiezu Koziol - Welser, 198; Gschnitzer IV/1, 547; EvBl. 1960/138; EvBl 1967/322; HS 6393; JBl. 1972, 149 u. a.). Ein solcher Anspruch wird mit der vorliegenden Klage jedoch nicht geltend gemacht.
Bleibt noch zu untersuchen, ob das Begehren auf den Tatbestand des Irrtums gegrundet werden kann. Hat die geleistete Sache einen Mangel und bestand dieser schon zur Zeit des Vertragsabschlusses, so sind, wenn ein Eigenschaftsirrtum vorliegt, unter Umständen auch die Voraussetzungen für eine Anfechtung des Vertrages wegen Irrtums gegeben (§ 871 ABGB). Da beide Möglichkeiten auf verschiedenen Grundlagen beruhen, nämlich die Irrtumsanfechtung auf der Berücksichtigung eines Willensmangels in der rechtsgeschäftlichen Erklärung, die Gewährleistung hingegen auf dem Gedanken einer Störung der Äquivalenz von Leistung und Gegenleistung, muß es dem Erwerber offenstehen, zwischen den beiden Rechtsbehelfen zu wählen, wobei allerdings Voraussetzung ist, daß die Mängelrüge im Sinne des § 377 HGB rechtzeitig erfolgte, was im vorliegenden Fall, wie eingangs aufgezeigt, zutrifft. Die Möglichkeit, den Vertrag wegen Irrtums anfechten zu können, ist im konkreten Fall deshalb von besonderer Bedeutung, weil diese auch noch nach Ablauf der Gewährleistungsfrist (§ 1487 ABGB) besteht (siehe hiezu Koziol - Welser, 195; Bydlinski IV/2, 154 f.; Ehrenzweig II/1, 217;Bleibt noch zu untersuchen, ob das Begehren auf den Tatbestand des Irrtums gegrundet werden kann. Hat die geleistete Sache einen Mangel und bestand dieser schon zur Zeit des Vertragsabschlusses, so sind, wenn ein Eigenschaftsirrtum vorliegt, unter Umständen auch die Voraussetzungen für eine Anfechtung des Vertrages wegen Irrtums gegeben (Paragraph 871, ABGB). Da beide Möglichkeiten auf verschiedenen Grundlagen beruhen, nämlich die Irrtumsanfechtung auf der Berücksichtigung eines Willensmangels in der rechtsgeschäftlichen Erklärung, die Gewährleistung hingegen auf dem Gedanken einer Störung der Äquivalenz von Leistung und Gegenleistung, muß es dem Erwerber offenstehen, zwischen den beiden Rechtsbehelfen zu wählen, wobei allerdings Voraussetzung ist, daß die Mängelrüge im Sinne des Paragraph 377, HGB rechtzeitig erfolgte, was im vorliegenden Fall, wie eingangs aufgezeigt, zutrifft. Die Möglichkeit, den Vertrag wegen Irrtums anfechten zu können, ist im konkreten Fall deshalb von besonderer Bedeutung, weil diese auch noch nach Ablauf der Gewährleistungsfrist (Paragraph 1487, ABGB) besteht (siehe hiezu Koziol - Welser, 195; Bydlinski IV/2, 154 f.; Ehrenzweig II/1, 217;
Gschnitzer IV/1, 514 ff.; EvBl. 1965/302; EvBl. 1966/352; SZ 41/33;
SZ 42/180 u. a.). Da hinsichtlich des auf den Tatbestand des Irrtums gestützten Klagsanspruchs von der beklagten Partei Verjährung - die dreijährige Verjährungsfrist für die Anfechtung wegen Irrtums läuft vom Zeitpunkt des Vertragsabschlusses (SZ 20/88; EvBl. 1962/510) - nicht eingewendet wurde, ist dem Berufungsgericht darin beizupflichten, daß das abgeführte Verfahren erster Instanz in dieser Hinsicht noch einer Ergänzung bedarf. Im fortgesetzten Verfahren wird noch zu klären sein, inwieweit durch Behauptungen der beklagten Partei über angebliche Funktionseigenschaften des Rohrziehautomaten, die sich nachträglich als nicht vorhanden herausgestellt haben sollen, ein wesentlicher Geschäftsirrtum der klagenden Partei veranlaßt wurde.
Es war daher im Ergebnis dem Rekurs der beklagten Partei der Erfolg zu versagen.