Aus den Entscheidungsgründen:
Die Revision behauptet, daß die Feststellungen der Untergerichte mit den Eintragungen im Wasserbuch unvereinbar seien. Diese Darlegung ist, wie schon das Berufungsgericht klarstellte, unrichtig. Im Akt befindet sich ein amtlicher Auszug aus dem Wasserbuch der Bezirkshauptmannschaft I, dessen Inhalt mit dem von der Klägerin selbst vorgelegten Auszug (Beilagen L und M) vollständig übereinstimmt. Ein Unterschied besteht nur darin, daß beim Auszug der Klägerin die zusammengehörigen beiden Seiten der Blätter 1 und 2 getrennt wurden, obwohl sie, wie sich schon aus der fortlaufenden Numerierung der Spalten 1 bis 9 ergibt, in ihrem Zusammenhalt zu lesen sind. In Spalte 3 der ersten Seite des Blattes 1 heißt es nun aber, daß die streitgegenständliche Sprungquelle 3 auf dem Grundstück 894/2 entspringt. Sicherlich muß zwischen einer Eintragung ins Wasserbuch und dem Entwurf des Wasserbuchbescheides bzw. einem als Grundlage für den Eintragungsentwurf angefertigten Befund unterschieden werden (Grabmayr - Rossmann, Das österreichische Wasserrecht[2], 603 Anm. 1). Es handelt sich im vorliegenden Fall jedoch erkennbar um eine endgültige Eintragung ins Wasserbuch, woran nichts ändert, daß im Wasserbuch auch das Datum des Einlangens des Entwurfes vermerkt ist. Daß aber bereits eine endgültige Eintragung erfolgte, ergibt sich schon aus dem Datum dieser Eintragung: 20. September 1936. Ab diesem Tag gab es keinen Entwurf mehr, der im übrigen nach § 5 Abs. 1 der im Jahre 1936 geltenden Wasserbuchverordnung, BGBl. 65/1935, auch mit roter Tinte zu bezeichnen gewesen wäre.Die Revision behauptet, daß die Feststellungen der Untergerichte mit den Eintragungen im Wasserbuch unvereinbar seien. Diese Darlegung ist, wie schon das Berufungsgericht klarstellte, unrichtig. Im Akt befindet sich ein amtlicher Auszug aus dem Wasserbuch der Bezirkshauptmannschaft römisch eins, dessen Inhalt mit dem von der Klägerin selbst vorgelegten Auszug (Beilagen L und M) vollständig übereinstimmt. Ein Unterschied besteht nur darin, daß beim Auszug der Klägerin die zusammengehörigen beiden Seiten der Blätter 1 und 2 getrennt wurden, obwohl sie, wie sich schon aus der fortlaufenden Numerierung der Spalten 1 bis 9 ergibt, in ihrem Zusammenhalt zu lesen sind. In Spalte 3 der ersten Seite des Blattes 1 heißt es nun aber, daß die streitgegenständliche Sprungquelle 3 auf dem Grundstück 894/2 entspringt. Sicherlich muß zwischen einer Eintragung ins Wasserbuch und dem Entwurf des Wasserbuchbescheides bzw. einem als Grundlage für den Eintragungsentwurf angefertigten Befund unterschieden werden (Grabmayr - Rossmann, Das österreichische Wasserrecht[2], 603 Anmerkung 1). Es handelt sich im vorliegenden Fall jedoch erkennbar um eine endgültige Eintragung ins Wasserbuch, woran nichts ändert, daß im Wasserbuch auch das Datum des Einlangens des Entwurfes vermerkt ist. Daß aber bereits eine endgültige Eintragung erfolgte, ergibt sich schon aus dem Datum dieser Eintragung: 20. September 1936. Ab diesem Tag gab es keinen Entwurf mehr, der im übrigen nach Paragraph 5, Absatz eins, der im Jahre 1936 geltenden Wasserbuchverordnung, Bundesgesetzblatt 65 aus 1935,, auch mit roter Tinte zu bezeichnen gewesen wäre.
Im Wasserbuch ist allerdings in der Rubrik "Wasserbenützung" auch
eingetragen, daß die Quellfassung u. a. auf dem Grundstück 832
erfolge. Was darunter zu verstehen ist, ist nicht ganz klar, es
könnte gewiß auch bedeuten, daß die auf dem Grundstück 894/2
entsprungene Sprungquelle 3 auf dem Grundstück 832 gefaßt worden
wäre, zumal das Grundstück 894/1 als Grundstück einer Quellfassung
nicht genannt ist. Es bestunde dann ein gewisser Widerspruch zur
Eintragung in Spalte 3, aber auch zu den Feststellungen der
Untergerichte. Da gemäß § 126 Abs. 1 WRG die nach den Bestimmungen
des Wasserrechtsgesetzes erfolgten Eintragungen im Wasserbuch bis
zum Beweis des Gegenteiles als richtig gelten, bedarf es einer
Beantwortung der Rechtsfrage, ob die Gerichte überhaupt berechtigt
sind, die Richtigkeit der Wasserbucheintragungen, daß sich die
Fassung der Sprungquelle 3 (allenfalls) auf dem der Klägerin befunden hätte, einer Überprüfung zu unterziehen. Das Wasserbuch hat den Charakter eines öffentlichen Buches (Grabmayr - Rossmann a. a. O., 603 Anm. 2), das dem Grundbuch nachgebildet ist; es besteht allerdings insofern ein wesentlicher Unterschied, als Eintragungen in das Grundbuch grundsätzlich konstitutive Wirkung haben, wogegen Eintragungen in das Wasserbuch deklarative sind (Krzizek, Kommentar zum Wasserrechtsgesetz, 502; Haager - Vanderhaag, Kommentar zum Wasserrechtsgesetz, 438). Krzizek (a. a. O., 509) vertritt die Auffassung, daß die Beweiskraft einer dem Gesetz entsprechenden Wasserbucheintragung darin bestehe, daß die in der Eintragung bezeugten Tatsachen als richtig anzusehen seien; solange eine solche Eintragung nicht geändert oder gelöscht sei, seien alle Gerichte und Verwaltungsbehörden an die im Wasserbuch bezeugten Tatsachen gebunden; ein Recht der freien Beweiswürdigung bestehe in dieser Hinsicht nicht. Keine Bindung bestehe nur bei der rechtlichen Beurteilung der durch die Wasserbucheintragung bezeugten Tatsachen. Eine Möglichkeit, Eintragungen im Wasserbuch, die mit der wirklichen Rechtslage nicht übereinstimmen, zu beseitigen und damit die Bindung der anderen Behörden aufzuheben, erblickt Krzizek nur im § 126 Abs. 3 WRG, wonach die Wasserbuchbehörde in solchen Fällen die Berichtigung des Wasserbuches mit Bescheid verfügen kann. Das Richtigstellungsverfahren soll nach Krzizek auch über Antrag eines Gerichtes oder einer Verwaltungsbehörde eingeleitet werden, wenn bei ihm bzw. ihr ein Verfahren anhängig sei, in dem die erkennende Behörde bei ihrer Entscheidung an die Wasserbucheintragung gebunden sei, gegen die Richtigkeit derselben aber Bedenken bestehen. In einem solchen Fall habe die Behörde das bei ihr anhängige Verfahren zu unterbrechen und das Richtigstellungsverfahren einzuleiten. Eine entsprechende Vorschrift enthält allerdings § 126 Abs. 3 WRG, wonach antragsberechtigt nur diejenigen sind, zu deren Gunsten die Eintragung erfolgt ist oder eine Berichtigung erfolgen soll, nicht. Dem Gesetz ist aber auch nicht zu entnehmen, daß der Beweis des Gegenteils nur durch einen Berichtigungsbescheid der Wasserbuchbehörde erbracht werden könne. Der OGH kann damit die Auffassung Krzizeks nicht teilen und pflichtet vielmehr der allgemeinen Auffassung Haager - Vanderhaags (a. a. O., 438) bei, wonach die Eintragung der Wasserrechte in das Wasserbuch (nur) ein wichtiges Beweismittel für seinen Bestand, Besitz und Umfang, ein Gegenbeweis jedoch keineswegs ausgeschlossen sei (in diesem Sinne wohl auch Grabmayr - Rossmann a. a. O., 604 Anm. 8). Der OGH ist daher der Auffassung, daß bei Geltendmachung eines zivilrechtlichen Anspruches die Gerichte sehr wohl auch selbst den Beweis darüber zuzulassen haben, daß eine Eintragung im Wasserbuch unrichtig sei. Die Bestimmung des § 126 Abs. 1 WRG ist also nichts anderes als eine Beweisregel, die demjenigen, gegen den eine Eintragung im Wasserbuch spricht, den Beweis des Gegenteils auferlegt; dieser Beweis kann aber auch vor dem Gericht erbracht werden. Trotz der - ohnehin nur undeutlichen bzw. widersprüchlichen - Eintragung im Wasserbuch, daß die Sprungquelle 3 auf dem Grundstück 832/1 gefaßt worden sein könnte, waren die Untergerichte daher berechtigt, auf Grund des von ihnen durchgeführten Beweisverfahrens das Gegenteil festzustellen. An diese Feststellung ist der OGH gebunden. Unter diesen Umständen muß auf den von der Revision bezweifelten Wert des Planes Nr. 2, der die Sprungquelle 3 auf dem Grundstück 894/2 bezeichnet, nicht weiter eingegangen werden. Aus dem Bescheid der Bezirkshauptmannschaft I vom 10. Feber 1905 ergibt sich entgegen der Auffassung der Revision ebenfalls kein Beweis, daß die strittige Quelle auf dem Grundstück 832 entsprungen bzw. gefaßt worden sei. Auch an die Feststellung der Untergerichte, daß es sich bei den dort erwähnten Quellen nicht auch um die Sprungquelle 3 handelte, ist nämlich der OGH gebunden.Fassung der Sprungquelle 3 (allenfalls) auf dem der Klägerin befunden hätte, einer Überprüfung zu unterziehen. Das Wasserbuch hat den Charakter eines öffentlichen Buches (Grabmayr - Rossmann a. a. O., 603 Anmerkung 2), das dem Grundbuch nachgebildet ist; es besteht allerdings insofern ein wesentlicher Unterschied, als Eintragungen in das Grundbuch grundsätzlich konstitutive Wirkung haben, wogegen Eintragungen in das Wasserbuch deklarative sind (Krzizek, Kommentar zum Wasserrechtsgesetz, 502; Haager - Vanderhaag, Kommentar zum Wasserrechtsgesetz, 438). Krzizek (a. a. O., 509) vertritt die Auffassung, daß die Beweiskraft einer dem Gesetz entsprechenden Wasserbucheintragung darin bestehe, daß die in der Eintragung bezeugten Tatsachen als richtig anzusehen seien; solange eine solche Eintragung nicht geändert oder gelöscht sei, seien alle Gerichte und Verwaltungsbehörden an die im Wasserbuch bezeugten Tatsachen gebunden; ein Recht der freien Beweiswürdigung bestehe in dieser Hinsicht nicht. Keine Bindung bestehe nur bei der rechtlichen Beurteilung der durch die Wasserbucheintragung bezeugten Tatsachen. Eine Möglichkeit, Eintragungen im Wasserbuch, die mit der wirklichen Rechtslage nicht übereinstimmen, zu beseitigen und damit die Bindung der anderen Behörden aufzuheben, erblickt Krzizek nur im Paragraph 126, Absatz 3, WRG, wonach die Wasserbuchbehörde in solchen Fällen die Berichtigung des Wasserbuches mit Bescheid verfügen kann. Das Richtigstellungsverfahren soll nach Krzizek auch über Antrag eines Gerichtes oder einer Verwaltungsbehörde eingeleitet werden, wenn bei ihm bzw. ihr ein Verfahren anhängig sei, in dem die erkennende Behörde bei ihrer Entscheidung an die Wasserbucheintragung gebunden sei, gegen die Richtigkeit derselben aber Bedenken bestehen. In einem solchen Fall habe die Behörde das bei ihr anhängige Verfahren zu unterbrechen und das Richtigstellungsverfahren einzuleiten. Eine entsprechende Vorschrift enthält allerdings Paragraph 126, Absatz 3, WRG, wonach antragsberechtigt nur diejenigen sind, zu deren Gunsten die Eintragung erfolgt ist oder eine Berichtigung erfolgen soll, nicht. Dem Gesetz ist aber auch nicht zu entnehmen, daß der Beweis des Gegenteils nur durch einen Berichtigungsbescheid der Wasserbuchbehörde erbracht werden könne. Der OGH kann damit die Auffassung Krzizeks nicht teilen und pflichtet vielmehr der allgemeinen Auffassung Haager - Vanderhaags (a. a. O., 438) bei, wonach die Eintragung der Wasserrechte in das Wasserbuch (nur) ein wichtiges Beweismittel für seinen Bestand, Besitz und Umfang, ein Gegenbeweis jedoch keineswegs ausgeschlossen sei (in diesem Sinne wohl auch Grabmayr - Rossmann a. a. O., 604 Anmerkung 8). Der OGH ist daher der Auffassung, daß bei Geltendmachung eines zivilrechtlichen Anspruches die Gerichte sehr wohl auch selbst den Beweis darüber zuzulassen haben, daß eine Eintragung im Wasserbuch unrichtig sei. Die Bestimmung des Paragraph 126, Absatz eins, WRG ist also nichts anderes als eine Beweisregel, die demjenigen, gegen den eine Eintragung im Wasserbuch spricht, den Beweis des Gegenteils auferlegt; dieser Beweis kann aber auch vor dem Gericht erbracht werden. Trotz der - ohnehin nur undeutlichen bzw. widersprüchlichen - Eintragung im Wasserbuch, daß die Sprungquelle 3 auf dem Grundstück 832/1 gefaßt worden sein könnte, waren die Untergerichte daher berechtigt, auf Grund des von ihnen durchgeführten Beweisverfahrens das Gegenteil festzustellen. An diese Feststellung ist der OGH gebunden. Unter diesen Umständen muß auf den von der Revision bezweifelten Wert des Planes Nr. 2, der die Sprungquelle 3 auf dem Grundstück 894/2 bezeichnet, nicht weiter eingegangen werden. Aus dem Bescheid der Bezirkshauptmannschaft römisch eins vom 10. Feber 1905 ergibt sich entgegen der Auffassung der Revision ebenfalls kein Beweis, daß die strittige Quelle auf dem Grundstück 832 entsprungen bzw. gefaßt worden sei. Auch an die Feststellung der Untergerichte, daß es sich bei den dort erwähnten Quellen nicht auch um die Sprungquelle 3 handelte, ist nämlich der OGH gebunden.
Ist damit der Klägerin schon der Beweis, daß die beklagte Partei die auf dem Grundstück 832/1 befindliche Sprungquelle 3 ohne ihre Zustimmung auf des Grundstück 894/2 verlegt habe, nicht gelungen, muß auf die eher wassertechnische Frage, ob eine solche Verlegung überhaupt möglich ist, nicht eingegangen werden. Auch die zahlreichen bei anderen Beweisergebnissen eventuell noch zu lösenden Rechtsfragen, vor allem ob dem Berechtigten aus einer wasserrechtsbehördlich bewilligten Wasserbenutzungsanlage - noch dazu ohne weiteren Bescheid der Wasserrechtsbehörde, der nach § 9 WRG erforderlich wäre überhaupt mit Urteil von einem Gericht aufgetragen werden dürfte, die genehmige Quellfassungsanlage zu verlegen, und ob dem Eigentümer - oder gar einem bloßen Miteigentümer - eines Grundstückes während des Bestehens eines Wasserbenutzungsrechtes eines anderen überhaupt ein schützenswertes und damit klagbares Recht zuerkannt werden könnte, eine Quelle an einer bestimmten Stelle auf seiner Liegenschaft zu fassen und ob er nicht eher nur verlangen könnte, daß ihm bei nicht unentgeltlicher oder bereits entgoltener Wasserbenutzungsberechtigung trotz der Verlegung der Quellfassung das angemessene Entgelt zu bezahlen sei, müssen unter diesen Umständen nicht erörtert werden.Ist damit der Klägerin schon der Beweis, daß die beklagte Partei die auf dem Grundstück 832/1 befindliche Sprungquelle 3 ohne ihre Zustimmung auf des Grundstück 894/2 verlegt habe, nicht gelungen, muß auf die eher wassertechnische Frage, ob eine solche Verlegung überhaupt möglich ist, nicht eingegangen werden. Auch die zahlreichen bei anderen Beweisergebnissen eventuell noch zu lösenden Rechtsfragen, vor allem ob dem Berechtigten aus einer wasserrechtsbehördlich bewilligten Wasserbenutzungsanlage - noch dazu ohne weiteren Bescheid der Wasserrechtsbehörde, der nach Paragraph 9, WRG erforderlich wäre überhaupt mit Urteil von einem Gericht aufgetragen werden dürfte, die genehmige Quellfassungsanlage zu verlegen, und ob dem Eigentümer - oder gar einem bloßen Miteigentümer - eines Grundstückes während des Bestehens eines Wasserbenutzungsrechtes eines anderen überhaupt ein schützenswertes und damit klagbares Recht zuerkannt werden könnte, eine Quelle an einer bestimmten Stelle auf seiner Liegenschaft zu fassen und ob er nicht eher nur verlangen könnte, daß ihm bei nicht unentgeltlicher oder bereits entgoltener Wasserbenutzungsberechtigung trotz der Verlegung der Quellfassung das angemessene Entgelt zu bezahlen sei, müssen unter diesen Umständen nicht erörtert werden.