1. Der Oberste Gerichtshof löste die auch für das Ausgangsverfahren bedeutsamen Rechtsfragen bereits in den Entscheidungen 14 Os 118, 119/97 (= EvBl 1998/71) und 12 Os 96, 97/89 (= MR 1990, 92 [Weis]). Vor deren Hintergrund ist in der rechtlichen Beurteilung des Beschlusses des Oberlandesgerichts Wien vom 22. 12. 1999 durch das Berufungsgericht nach den besonderen Umständen dieses Falls zumindest keine gravierende Fehlentscheidung als Voraussetzung für die Zulässigkeit der Revision gemäß § 502 Abs 1 ZPO zu erblicken. Soweit die klagende Partei ins Treffen führt, die Entscheidung 12 Os 96, 97/89 (= MR 1990, 92 [Weis]) beziehe sich nicht auf eine "politikbezogene Karikatur eines prominenten Politikers", entkräftet dieser Hinweis nicht deren über den dort entschiedenen Fall hinausreichende Bedeutung. Danach kommt es für die medienrechtliche Pflicht zur Veröffentlichung der Mitteilung über ein eingeleitetes Verfahren gemäß § 37 MedG nur auf die Verwirklichung des objektiven Tatbilds eines Medieninhaltsdelikts an. Ein solches Delikt kann selbst dann begangen werden, wenn "der Verbreitung in bezug auf den Medieninhaber oder -mitarbeiter aus einem dem Rechtsschutzinteresse des Tatopfers widerstreitenden öffentlichen Interesse der Charakter der Rechtswidrigkeit fehlt".1. Der Oberste Gerichtshof löste die auch für das Ausgangsverfahren bedeutsamen Rechtsfragen bereits in den Entscheidungen 14 Os 118, 119/97 (= EvBl 1998/71) und 12 Os 96, 97/89 (= MR 1990, 92 [Weis]). Vor deren Hintergrund ist in der rechtlichen Beurteilung des Beschlusses des Oberlandesgerichts Wien vom 22. 12. 1999 durch das Berufungsgericht nach den besonderen Umständen dieses Falls zumindest keine gravierende Fehlentscheidung als Voraussetzung für die Zulässigkeit der Revision gemäß Paragraph 502, Absatz eins, ZPO zu erblicken. Soweit die klagende Partei ins Treffen führt, die Entscheidung 12 Os 96, 97/89 (= MR 1990, 92 [Weis]) beziehe sich nicht auf eine "politikbezogene Karikatur eines prominenten Politikers", entkräftet dieser Hinweis nicht deren über den dort entschiedenen Fall hinausreichende Bedeutung. Danach kommt es für die medienrechtliche Pflicht zur Veröffentlichung der Mitteilung über ein eingeleitetes Verfahren gemäß Paragraph 37, MedG nur auf die Verwirklichung des objektiven Tatbilds eines Medieninhaltsdelikts an. Ein solches Delikt kann selbst dann begangen werden, wenn "der Verbreitung in bezug auf den Medieninhaber oder -mitarbeiter aus einem dem Rechtsschutzinteresse des Tatopfers widerstreitenden öffentlichen Interesse der Charakter der Rechtswidrigkeit fehlt".
Die klagende Partei verkürzt ferner eine auf den Wortlaut des Vorbehalts des Art 10 Abs 2 EMRK bezogene Passage jener Entscheidung, darf doch die Freiheit der Meinungsäußerung nicht nur dann beschränkt werden, wenn derartige Maßnahmen - wie es die klagende Partei sieht - der Gewährleistung des Ansehens und der Unparteilichkeit der Rechtsprechung dienen, sondern unter anderem auch dann, "wenn sie in einer demokratischen Gesellschaft im Interesse ... des Schutzes des guten Rufes oder der Rechte anderer unentbehrlich sind, um die Verbreitung von vertraulichen Nachrichten zu verhindern ...". In diesem Zusammenhang betont gerade der Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (EGMR), auf den sich sonst auch die klagende Partei beruft, dass der Schutz des guten Rufs anderer Personen ein legitimes Ziel von Maßnahmen gemäß Art 10 Abs 2 EMRK ist (ÖJZ 1997/29 [Oberschlick II]; ÖJZ 1995/41 [Oberschlick/Prager]). Nicht zweifelhaft kann schließlich sein, dass die üble Nachrede nach § 111 Abs 2 StGB und die Beleidigung nach § 115 StGB als Medieninhaltsdelikte gemäß § 1 Abs 1 Z 12 MedG unter die Anwendbarkeit der §§ 6 Abs 1, 8a Abs 5 und 37 Abs 1 MedG fallen.Die klagende Partei verkürzt ferner eine auf den Wortlaut des Vorbehalts des Artikel 10, Absatz 2, EMRK bezogene Passage jener Entscheidung, darf doch die Freiheit der Meinungsäußerung nicht nur dann beschränkt werden, wenn derartige Maßnahmen - wie es die klagende Partei sieht - der Gewährleistung des Ansehens und der Unparteilichkeit der Rechtsprechung dienen, sondern unter anderem auch dann, "wenn sie in einer demokratischen Gesellschaft im Interesse ... des Schutzes des guten Rufes oder der Rechte anderer unentbehrlich sind, um die Verbreitung von vertraulichen Nachrichten zu verhindern ...". In diesem Zusammenhang betont gerade der Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (EGMR), auf den sich sonst auch die klagende Partei beruft, dass der Schutz des guten Rufs anderer Personen ein legitimes Ziel von Maßnahmen gemäß Artikel 10, Absatz 2, EMRK ist (ÖJZ 1997/29 [Oberschlick II]; ÖJZ 1995/41 [Oberschlick/Prager]). Nicht zweifelhaft kann schließlich sein, dass die üble Nachrede nach Paragraph 111, Absatz 2, StGB und die Beleidigung nach Paragraph 115, StGB als Medieninhaltsdelikte gemäß Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer 12, MedG unter die Anwendbarkeit der Paragraphen 6, Absatz eins, 8 a, Absatz 5, und 37 Absatz eins, MedG fallen.
2. Die klagende Partei missversteht die Tragweite der Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs über die Bindungswirkung der Urteile des EGMR im innerstaatlichen Bereich (SZ 70/243; SZ 68/102). Dessen Urteile gelten nicht gleichsam als generelle Rechtsnormen, wie es offenkundig die klagende Partei unterstellt. Die Staatsgewalt darf vielmehr entgegen dem Ausspruch des EGMR (auch) im Rahmen von Akten gerichtlicher oder verwaltungsbehördlicher Vollziehung nur nicht die Auffassung vertreten, das staatliche Verhalten sei im entschiedenen Fall konventionsgemäß gewesen. Abgesehen davon unterliegen die Urteile des EGMR der Auslegung, um dadurch deren über den entschiedenen Fall hinausreichende Bedeutung zu ergründen.
Die von der klagenden Partei als Stütze für ihren Standpunkt herangezogenen Urteile des EGMR (ÖJZ 1997/29 [Oberschlick II]; ÖJZ 1991/15 [Oberschlick I] und MR 1986, 11 [Lingens]) sind nicht so zu verstehen, dass im Interesse der durch die Konvention gewährleisteten Freiheit der Meinungsäußerung der in der Rechtsordnung vorgesehene Persönlichkeitsschutz gegen eine nach dem Strafgesetzbuch (objektiv) tatbildliche üble Nachrede oder Beleidigung bei allen Akten staatlicher Vollziehung unter allen Umständen zurückzutreten habe, sobald sich die üble Nachrede oder Beleidigung gegen einen Politiker richtet. Der EGMR betont ferner immer wieder, die innerstaatlichen Behörden hätten bei ihren Entscheidungen einen gewissen Ermessensspielraum, "ob und in welchem Ausmaß eine Notwendigkeit für einen Eingriff in die Freiheit der Meinungsäußerung besteht" (ÖJZ 1995/41 [Oberschlick/Prager]; idS auch MR 1986, 11 [Lingens]). Das muss insbesondere auch für Fälle gelten, in denen sich der behördliche Zwang bloß auf die Veröffentlichung einer Mitteilung über die Einleitung eines Medienverfahrens bezieht. Daraus folgt, dass die auf dem Boden der Leitlinien der Rechtsprechung des EGMR im jeweiligen Fall vorzunehmende Interessenabwägung als Akt der rechtlichen Beurteilung im Ausgangsverfahren unvertretbar gewesen sein müsste, um einem Amtshaftungsanspruch als taugliche Grundlage dienen zu können. Die Zulässigkeit der Revision im nunmehrigen Amtshaftungsverfahren hängt gemäß § 502 Abs 1 ZPO überdies - wie bereits erwähnt - noch vom Vorliegen einer gravierenden Fehlbeurteilung der maßgebenden Vertretbarkeitsfrage durch das Berufungsgericht ab. Der erkennende Senat vermag nach allen bisherigen Erwägungen keinen derartigen Entscheidungsfehler zu erkennen. Das gilt auch in Hinsicht auf die in der Revision erörterte Grenze des Persönlichkeitsschutzes für Politiker nach der Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs.Die von der klagenden Partei als Stütze für ihren Standpunkt herangezogenen Urteile des EGMR (ÖJZ 1997/29 [Oberschlick II]; ÖJZ 1991/15 [Oberschlick I] und MR 1986, 11 [Lingens]) sind nicht so zu verstehen, dass im Interesse der durch die Konvention gewährleisteten Freiheit der Meinungsäußerung der in der Rechtsordnung vorgesehene Persönlichkeitsschutz gegen eine nach dem Strafgesetzbuch (objektiv) tatbildliche üble Nachrede oder Beleidigung bei allen Akten staatlicher Vollziehung unter allen Umständen zurückzutreten habe, sobald sich die üble Nachrede oder Beleidigung gegen einen Politiker richtet. Der EGMR betont ferner immer wieder, die innerstaatlichen Behörden hätten bei ihren Entscheidungen einen gewissen Ermessensspielraum, "ob und in welchem Ausmaß eine Notwendigkeit für einen Eingriff in die Freiheit der Meinungsäußerung besteht" (ÖJZ 1995/41 [Oberschlick/Prager]; idS auch MR 1986, 11 [Lingens]). Das muss insbesondere auch für Fälle gelten, in denen sich der behördliche Zwang bloß auf die Veröffentlichung einer Mitteilung über die Einleitung eines Medienverfahrens bezieht. Daraus folgt, dass die auf dem Boden der Leitlinien der Rechtsprechung des EGMR im jeweiligen Fall vorzunehmende Interessenabwägung als Akt der rechtlichen Beurteilung im Ausgangsverfahren unvertretbar gewesen sein müsste, um einem Amtshaftungsanspruch als taugliche Grundlage dienen zu können. Die Zulässigkeit der Revision im nunmehrigen Amtshaftungsverfahren hängt gemäß Paragraph 502, Absatz eins, ZPO überdies - wie bereits erwähnt - noch vom Vorliegen einer gravierenden Fehlbeurteilung der maßgebenden Vertretbarkeitsfrage durch das Berufungsgericht ab. Der erkennende Senat vermag nach allen bisherigen Erwägungen keinen derartigen Entscheidungsfehler zu erkennen. Das gilt auch in Hinsicht auf die in der Revision erörterte Grenze des Persönlichkeitsschutzes für Politiker nach der Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs.
3. Im Lichte der voranstehenden Gründe ist die außerordentliche Revision gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels Vorliegens der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückzuweisen.3. Im Lichte der voranstehenden Gründe ist die außerordentliche Revision gemäß Paragraph 508 a, Absatz 2, ZPO mangels Vorliegens der Voraussetzungen des Paragraph 502, Absatz eins, ZPO zurückzuweisen.