Entscheidungsgründe:
[1] Der (in Deutschland wohnhafte) Kläger war am 7. 3. 2020 nach Ischgl im Paznauntal gereist und wohnte dort in einer Privatunterkunft. Er reiste am 13. 3. 2020 mit dem eigenen PKW ab. Am 19. 3. 2020 meldete er der zuständigen (Gesundheits-)Behörde eine SARS-CoV-2-Infektion. Diese ordnete am 23. 3. 2020 eine häusliche Quarantäne an.
[2] Hinsichtlich der weiteren Feststellungen wird auf den in der Entscheidung zu 1 Ob 199/22d wiedergegebenen (identischen) Sachverhalt verwiesen.
[3] Der Kläger begehrt Schmerzengeld und Therapiekosten von insgesamt 30.090 EUR sowie die Feststellung der Haftung des beklagten Bundes für alle weiteren bisher entstandenen und ihm noch nicht bekannten, sowie künftig entstehenden Schäden, die „direkt oder indirekt auf Fehler und Versäumnisse der der beklagten Partei zuzurechnenden Organe im Zusammenhang mit der Ausbreitung des SARS-CoV-2-Virus im Paznauntal in der Zeit von 5. 3. 2020 bis 13. 3. 2020 und die dadurch verursachte COVID-19-Erkrankung des Klägers zurückzuführen“ seien.
[4] Er habe sich infolge des „rechtswidrigen und schuldhaften Verhaltens“ von Organen der Beklagten mit dem Coronavirus infiziert. Hätten die Behörden rechtmäßig und unverzüglich gehandelt, wäre er nicht erkrankt.
[5] Den Behörden sei spätestens am 4. 3. 2020 bekannt gewesen, dass das SARS-CoV-2-Virus auch in Ischgl „grassiere“. Sie hätten daher spätestens ab 5. 3. 2020 die gesetzlich gebotenen unabdingbaren Maßnahmen setzen müssen, um die Quelle der Infektionen zu identifizieren und die weitere Ausbreitung des Virus einzudämmen. Insbesondere wären sie verpflichtet gewesen,
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spätestens am 5. 3. 2020 öffentlich bekannt zu geben, dass in Ischgl der Verdacht zahlreicher SARS-CoV-19-Infektionen und augenscheinlich eine erhöhte Infektionsgefahr bestehe;
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ab 5. 3. 2020 gemäß § 5 EpiG sämtliche infizierten Personen ausfindig zu machen und nachzuvollziehen, woher deren Infektion stammte;ab 5. 3. 2020 gemäß Paragraph 5, EpiG sämtliche infizierten Personen ausfindig zu machen und nachzuvollziehen, woher deren Infektion stammte;
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ab 5. 3. 2020 sämtliche Veranstaltungen in und um Ischgl gemäß § 15 EpiG zu untersagen;ab 5. 3. 2020 sämtliche Veranstaltungen in und um Ischgl gemäß Paragraph 15, EpiG zu untersagen;
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spätestens ab 7. 3. 2020 sämtliche Seilbahnbetriebe, Skihütten und Gastronomiebetriebe gemäß § 20 EpiG zu schließen;spätestens ab 7. 3. 2020 sämtliche Seilbahnbetriebe, Skihütten und Gastronomiebetriebe gemäß Paragraph 20, EpiG zu schließen;
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ab 5. 3. 2020, spätestens jedoch ab 7. 3. 2020 jegliche Ein- und Ausreise aus Ischgl bzw dem Paznauntal gemäß § 24 EpiG zu unterbinden bzw allenfalls für eine geordnete und kontrollierte Abreise zu sorgen;ab 5. 3. 2020, spätestens jedoch ab 7. 3. 2020 jegliche Ein- und Ausreise aus Ischgl bzw dem Paznauntal gemäß Paragraph 24, EpiG zu unterbinden bzw allenfalls für eine geordnete und kontrollierte Abreise zu sorgen;
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die verhängten Maßnahmen auch gemäß § 43 Abs 4 EpiG konsequent durchzusetzen.die verhängten Maßnahmen auch gemäß Paragraph 43, Absatz 4, EpiG konsequent durchzusetzen.
Stattdessen hätten die Behörden
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bis 8. 3. 2020 die Öffentlichkeit „mutmaßlich bewusst falsch“ informiert und sonst nichts unternommen;
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erst am 9. 3. 2020 das „evidentermaßen kontaminierte“ Lokal „K*“ geschlossen;
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erst mit Wirkung vom 11. 3. 2020 den Après-Ski-Betrieb eingestellt, die zulässige Besetzung der Gondeln auf die Hälfte reduziert und Veranstaltungen in geschlossenen Räumen auf 100 Personen beschränkt;
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es verabsäumt, die wenigen gesetzten Maßnahmen tatsächlich durchzusetzen;
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durch die vorzeitige Verkündung der Isolation des Paznauntals ohne ordnungsgemäße Vorbereitung der Ausreisemaßnahmen eine unkoordinierte und chaotische Ausreise zahlreicher Urlauber am 13. und 14. 3. 2020 verursacht (wovon der Kläger aber, wie er einräumt, nicht unmittelbar betroffen gewesen sei).
[6] Die Organe der Beklagten hätten dadurch nicht nur gegen näher genannte Bestimmungen des Epidemiegesetzes, sondern auch gegen ihre aus Art 2 und Art 8 EMRK und aus europarechtlichen Vorschriften (Art 2, Art 3 GRC) abgeleitete Verpflichtung verstoßen, angemessene Maßnahmen zum Schutz des Lebens zu ergreifen und die Öffentlichkeit über lebensbedrohende Notfälle zu informieren. Auf die GRC könne sich der Kläger insbesondere deshalb berufen, weil er die Dienstleistungsfreiheit in Anspruch genommen habe. [6] Die Organe der Beklagten hätten dadurch nicht nur gegen näher genannte Bestimmungen des Epidemiegesetzes, sondern auch gegen ihre aus Artikel 2 und Artikel 8, EMRK und aus europarechtlichen Vorschriften (Artikel 2,, Artikel 3, GRC) abgeleitete Verpflichtung verstoßen, angemessene Maßnahmen zum Schutz des Lebens zu ergreifen und die Öffentlichkeit über lebensbedrohende Notfälle zu informieren. Auf die GRC könne sich der Kläger insbesondere deshalb berufen, weil er die Dienstleistungsfreiheit in Anspruch genommen habe.
[7] Zur Präzisierung des Vorbringens zur inneren Tatseite stellte der Kläger gemäß § 184 ZPO eine Reihe von (in einem Schriftsatz aufgezählten) Fragen an die Beklagte. Er beantragte darüber hinaus, dieser gemäß §§ 303 ff ZPO die Vorlage von Mitschriften diverser Behördenvertreter von den Sitzungen des Staatlichen Krisen- und Katastrophenmanagements (SKKM) und „sämtlicher ihr zur Verfügung stehenden Urkunden“ über die Übertragung der Zuständigkeit für den Vollzug des EpiG von einem Tiroler Landesrat an den Landesamtsdirektor im März 2020 aufzutragen, falls sie diese nicht freiwillig vorlege. [7] Zur Präzisierung des Vorbringens zur inneren Tatseite stellte der Kläger gemäß Paragraph 184, ZPO eine Reihe von (in einem Schriftsatz aufgezählten) Fragen an die Beklagte. Er beantragte darüber hinaus, dieser gemäß Paragraphen 303, ff ZPO die Vorlage von Mitschriften diverser Behördenvertreter von den Sitzungen des Staatlichen Krisen- und Katastrophenmanagements (SKKM) und „sämtlicher ihr zur Verfügung stehenden Urkunden“ über die Übertragung der Zuständigkeit für den Vollzug des EpiG von einem Tiroler Landesrat an den Landesamtsdirektor im März 2020 aufzutragen, falls sie diese nicht freiwillig vorlege.
[8] Die Beklagte wendete zusammengefasst ein, die Erkrankung des Klägers sei von ihren Organen nicht zu verantworten. Es fehle schon an einer Kausalität zwischen einem Organverhalten und der Erkrankung des Klägers. Die Gesundheitsbehörden hätten darüber hinaus zu jedem Zeitpunkt unverzüglich sämtliche dem Ermittlungsstand entsprechenden, erforderlichen und durch die bestehende Rechtslage zur Verfügung stehenden Maßnahmen gesetzt. Von einem rechtswidrigen und schuldhaften Handeln oder Unterlassen durch ihre Organe, die nicht zuletzt in einer besonderen, krisenhaften Situation rasche Entschlüsse hätten treffen müssen, könne daher keine Rede sein.
[9] Im Übrigen sei der Schadenersatzanspruch des Klägers nicht vom Schutzzweck des EpiG umfasst, dessen ausschließlicher Sinn und Zweck der Schutz der Allgemeinheit vor einer anzeigepflichtigen Krankheit sei und das schon seiner Bezeichnung nach nur die Verbreitung einer ansteckenden Krankheit in großem Ausmaß verhindern und nicht einzelne Betroffene schützen wolle.
[10] Überdies hätte dem Kläger aufgrund der Medienberichterstattung die mit SARS-CoV-2 verbundene epidemiologische Gefahr bekannt sein müssen. Dass er sich dennoch bewusst dafür entschieden habe, seine Reise anzutreten und sich der Gefahr einer Ansteckung auszusetzen, aber auch, dass er sich nicht spätestens mit 9. 3. 2020, als das Lokal „K*“ geschlossen worden sei, zur Heimreise entschlossen habe, sei ihm jedenfalls als Alleinverschulden anzurechnen.
[11] Das Erstgericht wies das Klagebegehren mit Urteil ab und berichtigte seinen in der Tagsatzung vom 7. 4. 2022 gefassten Beschluss, mit dem es die Anträge des Klägers auf Zulassung seiner Fragen an die Beklagte (§ 184 ZPO) und auf Erteilung eines Auftrags zur Urkundenvorlage (§ 303 ZPO) zurückgewiesen hatte, dahin, dass diese Anträge abgewiesen werden. [11] Das Erstgericht wies das Klagebegehren mit Urteil ab und berichtigte seinen in der Tagsatzung vom 7. 4. 2022 gefassten Beschluss, mit dem es die Anträge des Klägers auf Zulassung seiner Fragen an die Beklagte (Paragraph 184, ZPO) und auf Erteilung eines Auftrags zur Urkundenvorlage (Paragraph 303, ZPO) zurückgewiesen hatte, dahin, dass diese Anträge abgewiesen werden.
[12] Rechtsgrundlage für behördliches Handeln sei im vorliegenden Fall das EpiG in der damaligen Fassung gewesen. Dieses bezwecke den Schutz der Allgemeinheit vor der Weiterverbreitung übertragbarer Krankheiten, nicht jedoch die Verhütung der Ansteckung Einzelner. Es fehle daher der Rechtswidrigkeitszusammenhang.
[13] Schutzpflichten nach Art 2 EMRK richteten sich nur an den Gesetzgeber. Die GRC sei auf den vorliegenden Fall nicht anzuwenden. Ein unmittelbar auf eine Verletzung von Grundrechten, sei es Art 2 EMRK oder die europäische GRC, gestützter Anspruch scheide daher aus. Die §§ 178 f StGB schützten das Leben und die Gesundheit der Allgemeinheit und nicht bestimmte Personen. Mangels Rechtswidrigkeitszusammenhangs könne der Kläger daraus daher ebenfalls keine Ansprüche ableiten. [13] Schutzpflichten nach Artikel 2, EMRK richteten sich nur an den Gesetzgeber. Die GRC sei auf den vorliegenden Fall nicht anzuwenden. Ein unmittelbar auf eine Verletzung von Grundrechten, sei es Artikel 2, EMRK oder die europäische GRC, gestützter Anspruch scheide daher aus. Die Paragraphen 178, f StGB schützten das Leben und die Gesundheit der Allgemeinheit und nicht bestimmte Personen. Mangels Rechtswidrigkeitszusammenhangs könne der Kläger daraus daher ebenfalls keine Ansprüche ableiten.
[14] Die vom Kläger nach § 184 ZPO an die Gegenseite gestellten Fragen zielten schon nach seinem Vorbringen darauf ab, die innere Tatseite der beteiligten Organe zu erforschen. Im Rahmen der Amtshaftung komme es aber nicht auf die innere Tatseite und Motivlage der Organe an, sondern darauf, ob deren Handeln und Unterlassen bei pflichtgemäßer Überlegung aller Umstände ex ante vertretbar gewesen sei. Aus diesem Grund sei auch der Antrag auf Urkundenvorlage abzuweisen. [14] Die vom Kläger nach Paragraph 184, ZPO an die Gegenseite gestellten Fragen zielten schon nach seinem Vorbringen darauf ab, die innere Tatseite der beteiligten Organe zu erforschen. Im Rahmen der Amtshaftung komme es aber nicht auf die innere Tatseite und Motivlage der Organe an, sondern darauf, ob deren Handeln und Unterlassen bei pflichtgemäßer Überlegung aller Umstände ex ante vertretbar gewesen sei. Aus diesem Grund sei auch der Antrag auf Urkundenvorlage abzuweisen.
[15] Das Berufungsgericht hob dieses Urteil zur Erweiterung der Sachverhaltsgrundlage auf, verwies den Kläger mit seinem Rekurs gegen die Abweisung seiner Anträge nach §§ 184, 303 ZPO auf diese Entscheidung, weil es den Rekurs der Mängelrüge in der Berufung zuordnete und dort abhandelte, und ließ den Rekurs an den Obersten Gerichtshof zu. [15] Das Berufungsgericht hob dieses Urteil zur Erweiterung der Sachverhaltsgrundlage auf, verwies den Kläger mit seinem Rekurs gegen die Abweisung seiner Anträge nach Paragraphen 184, 303, ZPO auf diese Entscheidung, weil es den Rekurs der Mängelrüge in der Berufung zuordnete und dort abhandelte, und ließ den Rekurs an den Obersten Gerichtshof zu.
[16] Die vom Kläger genannten Bestimmungen des Epidemiegesetzes schützten nur die Allgemeinheit, nicht aber bestimmte Personen oder Personengruppen. Dass der Kläger naturgemäß ein Teil der Allgemeinheit sei, bedeute nicht, dass er aus möglichen Verstößen gegen das EpiG individuelle Schadenersatzansprüche ableiten könne. Insofern fehle der Rechtswidrigkeitszusammenhang. Ob es solche Verstöße überhaupt gegeben habe, müsse daher nicht untersucht werden. Die vom Kläger vermissten radikalen und einschneidenden Maßnahmen ab dem ersten Verdachtsmoment wären aus grundrechtlicher Sicht unverhältnismäßig und daher unzulässig gewesen. Durch deren Unterbleiben seien seine Grundrechte nicht verletzt worden.
[17] Allerdings folge aus dem Recht auf Leben (Art 2 EMRK) und auf körperliche Unversehrtheit (Art 8 EMRK), dass staatliche Informationen über drohende Gefahren – auch wenn sie nicht verpflichtend seien – zum Schutz aller Empfänger richtig und vollständig zu sein hätten. Dies sei bei der „wider besseres Wissen“ veröffentlichten Medienmitteilung des Amtes der Tiroler Landesregierung vom 5. 3. 2020 („Ansteckung im Flugzeug“) nicht der Fall gewesen. Die Haftung hänge hier aber davon ab, ob der Kläger diese „Landesinformation“ gekannt und ihr vertraut habe. Wenn nicht, könnte sein Schaden nicht durch die Fehlinformation verursacht worden sein, was einen Schadenersatzanspruch ausschließen würde. Diese Frage sei im fortgesetzten Verfahren zu klären. Mängel des erstinstanzlichen Verfahrens lägen aus näher dargestellten Gründen nicht vor. [17] Allerdings folge aus dem Recht auf Leben (Artikel 2, EMRK) und auf körperliche Unversehrtheit (Artikel 8, EMRK), dass staatliche Informationen über drohende Gefahren – auch wenn sie nicht verpflichtend seien – zum Schutz aller Empfänger richtig und vollständig zu sein hätten. Dies sei bei der „wider besseres Wissen“ veröffentlichten Medienmitteilung des Amtes der Tiroler Landesregierung vom 5. 3. 2020 („Ansteckung im Flugzeug“) nicht der Fall gewesen. Die Haftung hänge hier aber davon ab, ob der Kläger diese „Landesinformation“ gekannt und ihr vertraut habe. Wenn nicht, könnte sein Schaden nicht durch die Fehlinformation verursacht worden sein, was einen Schadenersatzanspruch ausschließen würde. Diese Frage sei im fortgesetzten Verfahren zu klären. Mängel des erstinstanzlichen Verfahrens lägen aus näher dargestellten Gründen nicht vor.
[18] Den Rekurs ließ das Berufungsgericht zu, weil Rechtsprechung zum Schutzzweck der §§ 5, 20, 24 EpiG, der behördlichen Medieninformationen und Pressekonferenzen und der aus Art 2, Art 8 EMRK abgeleiteten Verpflichtung, keine falschen oder irreführenden Informationen über drohende Gefahren zu verbreiten, fehle; weiters auch zu den Voraussetzungen einer „Reisewarnung“ oder zur rechtlichen Grundlage für die „Landesinformationen“ vom 5. und 8. 3. 2020. [18] Den Rekurs ließ das Berufungsgericht zu, weil Rechtsprechung zum Schutzzweck der Paragraphen 5, 20, 24, EpiG, der behördlichen Medieninformationen und Pressekonferenzen und der aus Artikel 2,, Artikel 8, EMRK abgeleiteten Verpflichtung, keine falschen oder irreführenden Informationen über drohende Gefahren zu verbreiten, fehle; weiters auch zu den Voraussetzungen einer „Reisewarnung“ oder zur rechtlichen Grundlage für die „Landesinformationen“ vom 5. und 8. 3. 2020.
Zu I.Zu römisch eins.