Aus der Begründung:
Nach § 43 ABGB. ist der Gebrauch eines fremden Namens unzulässig, wenn er unbefugt ist und den Namensträger beeinträchtigt. Es ist bestritten, ob der unbefugte Namensgebrauch auch dann unzulässig ist, wenn es sich um die Benennung einer Figur in Dichtungen handelt. Der Oberste Gerichtshof hat in einer Entscheidung EvBl. 1956 Nr. 230 = JBl. 1956 S. 641 (Glosse dazu von Neumann - Duesberg in NJW. 1956 S. 1942) den Stand der Rechtsprechung und der Wissenschaft in dieser Frage dargestellt, aber dazu nicht selbständig Stellung genommen, da im damals behandelten Rechtsfall der Namensschutz nach § 43 ABGB. schon deshalb nicht gewährt werden konnte, weil eine zu berücksichtigende Beeinträchtigung des damaligen Klägers, wenn auch ideeller Natur, nicht angenommen wurde. Der Stand der Behandlung dieser Frage hat sich seither nicht wesentlich geändert (vgl. etwa Lehmann, Allgemeiner Teil des bürgerlichen Gesetzbuches, 10. Aufl. S. 396; Palandt, BGB., 17. Aufl. S. 17; Erman, Handkommentar zum BGB., S. 13;Nach Paragraph 43, ABGB. ist der Gebrauch eines fremden Namens unzulässig, wenn er unbefugt ist und den Namensträger beeinträchtigt. Es ist bestritten, ob der unbefugte Namensgebrauch auch dann unzulässig ist, wenn es sich um die Benennung einer Figur in Dichtungen handelt. Der Oberste Gerichtshof hat in einer Entscheidung EvBl. 1956 Nr. 230 = JBl. 1956 S. 641 (Glosse dazu von Neumann - Duesberg in NJW. 1956 S. 1942) den Stand der Rechtsprechung und der Wissenschaft in dieser Frage dargestellt, aber dazu nicht selbständig Stellung genommen, da im damals behandelten Rechtsfall der Namensschutz nach Paragraph 43, ABGB. schon deshalb nicht gewährt werden konnte, weil eine zu berücksichtigende Beeinträchtigung des damaligen Klägers, wenn auch ideeller Natur, nicht angenommen wurde. Der Stand der Behandlung dieser Frage hat sich seither nicht wesentlich geändert vergleiche etwa Lehmann, Allgemeiner Teil des bürgerlichen Gesetzbuches, 10. Aufl. S. 396; Palandt, BGB., 17. Aufl. S. 17; Erman, Handkommentar zum BGB., S. 13;
Reichsgerichtsrätekommentar zum BGB., 10. Aufl. I S. 45; Staudinger - Brändl - Coing, Kommentar zum BGB., 11. Aufl. I S. 137).Reichsgerichtsrätekommentar zum BGB., 10. Aufl. römisch eins S. 45; Staudinger - Brändl - Coing, Kommentar zum BGB., 11. Aufl. römisch eins S. 137).
Der Name ist die Kennzeichnung einer Person. Durch die Nennung des Namens wird bei denjenigen, die ihn kennen, die Vorstellung vom Namensträger hervorgerufen. Der Name ist daher das Symbol seines Trägers. Die mißbräuchliche Verwendung des Namens hat Rückwirkungen auf die mit dem Namen bezeichnete Person und kann sie beeinträchtigen. Es spielt keine Rolle, ob der Mißbrauch darin besteht, daß sich eine lebende Person des Namens bemächtigt, oder ob eine von einem Schriftsteller erdachte Person mit dem fremden Namen belegt wird. In beiden Fällen ruft der Gebrauch des Namens den Zusammenhang mit dem berechtigten Namensträger hervor, und nicht nur die persönlichen Eigenschaften, das Wesen, die Handlungen und Taten des lebenden Namensusurpators, sondern auch die einer Roman- oder Theaterfigur werden von den Bekannten desjenigen, der den Namen mißbraucht, und den Lesern des schriftstellerischen Erzeugnisses auf den berechtigten Namensträger bezogen und beide identifiziert. Wenn bedacht wird, welche Wirkung ein in einer Auflage von vielen Exemplaren gedruckter Roman oder ein Theaterstück auf die Masse ausübt, kann die durch die mißbräuchliche Benennung hervorgerufene Verwechslungsmöglichkeit und die Beeinträchtigung größer sein, als wenn eine von einer begrenzten Zahl von Menschen gekannte lebende Person den Namen mißbraucht. Der Oberste Gerichtshof vertritt daher die Meinung, daß auch die Benennung von Roman- oder Theaterfiguren der Vorschrift des § 43 ABGB. unterliegen kann.Der Name ist die Kennzeichnung einer Person. Durch die Nennung des Namens wird bei denjenigen, die ihn kennen, die Vorstellung vom Namensträger hervorgerufen. Der Name ist daher das Symbol seines Trägers. Die mißbräuchliche Verwendung des Namens hat Rückwirkungen auf die mit dem Namen bezeichnete Person und kann sie beeinträchtigen. Es spielt keine Rolle, ob der Mißbrauch darin besteht, daß sich eine lebende Person des Namens bemächtigt, oder ob eine von einem Schriftsteller erdachte Person mit dem fremden Namen belegt wird. In beiden Fällen ruft der Gebrauch des Namens den Zusammenhang mit dem berechtigten Namensträger hervor, und nicht nur die persönlichen Eigenschaften, das Wesen, die Handlungen und Taten des lebenden Namensusurpators, sondern auch die einer Roman- oder Theaterfigur werden von den Bekannten desjenigen, der den Namen mißbraucht, und den Lesern des schriftstellerischen Erzeugnisses auf den berechtigten Namensträger bezogen und beide identifiziert. Wenn bedacht wird, welche Wirkung ein in einer Auflage von vielen Exemplaren gedruckter Roman oder ein Theaterstück auf die Masse ausübt, kann die durch die mißbräuchliche Benennung hervorgerufene Verwechslungsmöglichkeit und die Beeinträchtigung größer sein, als wenn eine von einer begrenzten Zahl von Menschen gekannte lebende Person den Namen mißbraucht. Der Oberste Gerichtshof vertritt daher die Meinung, daß auch die Benennung von Roman- oder Theaterfiguren der Vorschrift des Paragraph 43, ABGB. unterliegen kann.
Freilich wird dem Namensträger nach dieser Gesetzesstelle die Führung nur seines Namens geschützt und der unbefugte Gebrauch seines Namens untersagt. Die Art der Benennung der einzelnen Menschen ist technisch nicht so weit vorgeschritten, daß jeder von ihnen einen nur ihm zugehörigen Namen tragen könnte. Viele Menschen müssen mit einem Namen vorlieb nehmen, der auch andere bezeichnet, und können daher nicht damit rechnen, daß die Nennung des Namens die Vorstellung von ihrer Person hervorruft. Viele Zunamen sind so zahlreich vertreten, daß auch die Beifügung eines bestimmten Vornamens den Mangel der Individualisierung nicht beheben kann. Andere Namen wieder kommen nur ganz selten vor, so daß ihre Nennung die Assoziation mit dem berechtigten Namensträger von vorneherein hervorruft. Alle diese Umstände können von Land zu Land, in den einzelnen Städten, Orten oder Bezirken und Gegenden verschieden sein. Wer einen häufigen Namen benützt oder einer Romanfigur beilegt, nimmt ihn einem der vielen Namensträger nicht weg, da es sich nicht um deren, das heißt vor allem ihnen zugehörigen, Namen handelt. Sobald aber ein solcher Name durch die Beisetzung weiterer Unterscheidungsmerkmale so individualisiert wird, daß er sich nur mehr auf einen bestimmten Namensträger beziehen kann, steht dessen Name auf dem Spiel und das Persönlichkeitsrecht des Trägers kann beeinträchtigt sein. Die Unterscheidungsmerkmale können vielfältiger Art sein. Hinweise auf einen bestimmten Ort, eine bestimmte Straße, eine Tätigkeit, körperliche Kennzeichen, Verwandtschaftsverhältnisse, Zusammenhänge mit Ereignissen u. dgl. können einzeln oder in Kombination die Verwechslungsmöglichkeit eines Namens hervorrufen.
Im vorliegenden Fall wird in dem von der Antragsgegnerin verfaßten Roman "Kinderärztin E." der Zuname "F.", den auch die beiden Antragsteller tragen, zwei Romanfiguren beigelegt. Dabei ist es ohne Belang, ob dies mit oder ohne Verschulden geschah. Der Name ist keineswegs so selten, daß seine Verwendung im Roman die Antragsteller berechtigen könnte, den Schutz ihres Namens von vorneherein in Anspruch zu nehmen. Selbst die Gleichheit des Vornamens "Robert", wie sie zwischen dem Erstantragsteller und einer Romanfigur besteht, könnte zur Identifizierung noch nicht ausreichen. Die Antragsgegnerin hat aber noch ein weiteres getan. Sie läßt ihren Helden Robert F. als "Asphaltkönig", also als großen Asphaltunternehmer, auftreten und damit einen Beruf ausüben, wie ihn auch der Erstantragsteller hat. Robert F. wird so wie jener als älterer Herr dargestellt, der einen erwachsenen, in seinem Betrieb tätigen Sohn - den Zweitantragsteller - hat. Daß im Roman die Firma als "Robert F. & Co." bezeichnet wird, während die lebende Firma "Robert F." ohne den Beisatz "& Co" heißt, spielt ebensowenig eine Rolle wie die Tatsache, daß der Vorname der zweiten Romanfigur "Martin" mit dem Vornamen des Zweitantragstellers "Fritz" nicht übereinstimmt. Denn es handelt sich dabei entgegen der Meinung des Rekursgerichtes um Kleinigkeiten, die bei der unverkennbar gleichartigen Bezeichnung der Firma, ihres Betriebsgegenstandes, ihres Seniorchefs und der Verwandtschaftsbeziehung in den Hintergrund treten und dem Leser des Romans, der von der Firma und ihren Inhabern gehört hat, die deutliche Vorstellung von ihnen nicht verwischen können. Das Rekursgericht meint, daß die Romanhandlung nicht nach Wien verlegt worden sei, so daß schon aus diesem Grund eine Parallelität nicht bestehe. Dieses Argument könnte vielleicht zutreffen, wenn als Ort der Handlung ausdrücklich eine andere Stadt als Wien genannt worden wäre. So aber wird von der in Wien ansässigen Romanverfasserin die Möglichkeit, daß Wien der Schauplatz der dargestellten Ereignisse sei, offengelassen und damit der bestimmte Eindruck des Lesers, es handle sich um die Antragsteller, nicht abgeschwächt.
Das Rekursgericht verlangt zu Unrecht, daß die Darstellung der beiden F. im Roman auch im übrigen auf die Antragsteller passen müßte, um ihnen den Namensschutz gewähren zu können. Es weist darauf hin, daß der Erstantragsteller gar nicht der Geldraffer und schrullenhafte Mensch sei, wie ihn der Roman darstelle, sondern ein seinem Unternehmen dienender, stets seriöser, korrekter und angesehener Geschäftsmann und Grandseigneur. Für den Umgang mit einer Kinderärztin habe das Verfahren keinen Anhaltspunkt ergeben, und der Zweitantragsteller sei kein charmanter Luftikus und Filou, sondern besitze das uneingeschränkte Ansehen der Gefolgschaft und der Geschäftsfreunde.
Es ist nicht erforderlich, daß eine Romanfigur in allen Einzelheiten mit den Eigenschaften des berechtigten Namensträgers übereinstimmt. Es genügt, wenn von vorneherein eine Parallele deutlich erkennbar ist und der Leser den bestimmten Eindruck hat, im Buch von persönlichen Angelegenheiten lebender Menschen zu hören. Alles Weitere gehört nicht mehr zur Frage, ob ein fremder Name mißbraucht wird, sondern dazu, ob eine Beeinträchtigung des Namens durch ungünstige Charakterdarstellung vorliegt. Vom Durchschnittsleser kann ja nicht angenommen werden, daß ihm alle persönlichen Eigenschaften und Beziehungen der dargestellten und ihm in großen Umrissen bekannten Personen geläufig sind. Wenn ihm die Ähnlichkeit von vorneherein unverkennbar erscheint, wird er kleine Abweichungen als dichterische Freiheit ansehen, weitere Charakterisierungen aber als bare Münze nehmen und auf die ihm bekannten Personen beziehen. Das Berufungsgericht hat übersehen, daß es sich hier nicht um den Persönlichkeitsschutz gegen die Verbreitung eines Schlüsselromans mit direkten Hinweisen auf bestimmte lebende Personen, sondern um einen Fall des echten Namensschutzes handelt.
Was die Zusammensetzung der Leserschaft des Romans betrifft, ist der Antragsgegnerin zuzugeben, daß ein Teil - vielleicht sogar der größere - vom Asphaltunternehmen F. in Wien noch nichts gehört hat. In Wien und auch bei den in- und ausländischen Geschäftsfreunden der Antragsteller ist nach den Feststellungen der Untergerichte der Name der Antragsteller aber bekannt, und Leser aus diesen Personenkreisen können die Romanhandlung auf jene beziehen. Die Gefahr, daß viele solche Personen den Inhalt des Buches zur Kenntnis nehmen, liegt schon darin, daß der Roman nach seiner Darstellungsart auch in Leihbüchereien Anklang finden und dadurch einem großen Leserkreis zugänglich werden kann, wenngleich die Anzahl der bisher in Österreich vertriebenen Stücke verhältnismäßig gering ist.
Der Gebrauch des Namens der Antragsteller im Roman der Antragsgegnerin war unbefugt, weil sie die Zustimmung der Antragsteller nicht eingeholt hatte. Sie hat dadurch die Interessen der Antragsteller beeinträchtigt. Diese Interessen können materieller oder ideeller Art sein. Wenn ein Geschäftsfreund im Buche liest, daß die mit dem Erstantragsteller so leicht verwechselbare Romanfigur jener üblen Generation angehöre, der das Geldraffen so wichtig war, daß sie noch nicht zur Vernunft gekommen sei und Schrullen habe, wird er sich etwa abhalten lassen, die Geschäftsverbindung aufrechtzuerhalten. Die Dienstnehmer des Unternehmens könnten dem so dargestellten Erstantragsteller oder dem mit der Figur des Scharlatans identifizierbaren Zweitantragsteller aufsässig werden und dadurch den Betrieb schädigen, und die angeblichen Liebesaffären des Sohnes könnten ihn bei Angehörigen und Bekannten verächtlich machen und dem Spott aussetzen. Die Beeinträchtigung des Namens der Antragsteller liegt im vorliegenden Fall sowohl auf materiellem als auch auf ideellem Gebiet.
Zusammenfassend ergibt sich, daß die Antragsgegnerin den Namen der Antragsteller unbefugt gebraucht und diese dadurch beeinträchtigt hat. Eine Wiederholung ist nicht ausgeschlossen. Der von den Antragstellern behauptete Unterlassungsanspruch nach § 43 ABGB. ist daher genügend bescheinigt worden. Die gegenteilige Ansicht des Rekursgerichtes kann nicht gebilligt werden.Zusammenfassend ergibt sich, daß die Antragsgegnerin den Namen der Antragsteller unbefugt gebraucht und diese dadurch beeinträchtigt hat. Eine Wiederholung ist nicht ausgeschlossen. Der von den Antragstellern behauptete Unterlassungsanspruch nach Paragraph 43, ABGB. ist daher genügend bescheinigt worden. Die gegenteilige Ansicht des Rekursgerichtes kann nicht gebilligt werden.
Was die objektive Gefährdung des Unterlassungsanspruchs nach § 381 EO. betrifft, hat sich die Antragsgegnerin darauf berufen, daß nach Österreich keine Exemplare des Buches mehr ausgeliefert würden, da sie Vorsorge getroffen habe, daß alle im Verkehr vorhandenen Exemplare nicht mehr weiterveräußert würden. Sie werde auch in künftigen Auflagen des Buches und in allfälligen Übersetzungen und Verfilmungen weder den Namen "F." gebrauchen noch eine Beziehung dieses Namens zur Asphaltbranche herstellen. Auch wenn die Behauptung der Antragsgegnerin richtig ist, wäre die Gefährdung des Unterlassungsanspruches und seiner Durchsetzung nicht behoben. Abgesehen davon, daß ein bloßes Ersuchen an den Großhändler Firma Rudolf L. und Sohn, wie es die Auskunftsperson Johann H. bestätigt hat, keine dauernde Gewähr dafür böte, daß das Buch aus dem Verkehr gezogen wird, bestehen ohne die Erlassung der beantragten einstweiligen Verfügung darüber hinaus weitere Möglichkeiten der Verbreitung des Buches. Buchhandlungen könnten sich Exemplare auf anderem Weg beschaffen und Leihbüchereien könnten das Buch weiterhin an Leser abgeben. Es könnte dahin kommen, daß noch vor der Erlassung des Urteils alle Exemplare des Buches an den Mann gebracht werden und der Unterlassungsanspruch dadurch illusorisch werden könnte. Auch das Versprechen der Antragsgegnerin, in etwaigen zukünftigen Auflagen des Buches die Namensgleichheit auszumerzen, bedeutet keine Abhilfe.Was die objektive Gefährdung des Unterlassungsanspruchs nach Paragraph 381, EO. betrifft, hat sich die Antragsgegnerin darauf berufen, daß nach Österreich keine Exemplare des Buches mehr ausgeliefert würden, da sie Vorsorge getroffen habe, daß alle im Verkehr vorhandenen Exemplare nicht mehr weiterveräußert würden. Sie werde auch in künftigen Auflagen des Buches und in allfälligen Übersetzungen und Verfilmungen weder den Namen "F." gebrauchen noch eine Beziehung dieses Namens zur Asphaltbranche herstellen. Auch wenn die Behauptung der Antragsgegnerin richtig ist, wäre die Gefährdung des Unterlassungsanspruches und seiner Durchsetzung nicht behoben. Abgesehen davon, daß ein bloßes Ersuchen an den Großhändler Firma Rudolf L. und Sohn, wie es die Auskunftsperson Johann H. bestätigt hat, keine dauernde Gewähr dafür böte, daß das Buch aus dem Verkehr gezogen wird, bestehen ohne die Erlassung der beantragten einstweiligen Verfügung darüber hinaus weitere Möglichkeiten der Verbreitung des Buches. Buchhandlungen könnten sich Exemplare auf anderem Weg beschaffen und Leihbüchereien könnten das Buch weiterhin an Leser abgeben. Es könnte dahin kommen, daß noch vor der Erlassung des Urteils alle Exemplare des Buches an den Mann gebracht werden und der Unterlassungsanspruch dadurch illusorisch werden könnte. Auch das Versprechen der Antragsgegnerin, in etwaigen zukünftigen Auflagen des Buches die Namensgleichheit auszumerzen, bedeutet keine Abhilfe.
Die Voraussetzungen für die Erlassung der einstweiligen Verfügung liegen vor. Was das Sicherungsmittel betrifft, findet das beantragte Verbot im § 382 Z. 5 EO. seine Grundlage. Das Verbot des Vertriebes, Verschleißes, Verkaufes und der unentgeltlichen oder entgeltlichen Überlassung entspricht den Erfordernissen des Falles. Der Ausdruck "ein Werk vertreiben" läßt verschiedene Deutungen zu; er hat auch diese verschiedenen Deutungen innerhalb des Oberbegriffes "Verwertung" gefunden. Die Begriffe "Vertrieb", "Verleih" und "Verkauf" sind Teile des urheberrechtlichen Begriffes "Verbreitung" (Peter, Das österreichische Urheberrecht, S. 508). Der Begriff "Verschleiß", den die Antragsteller in das von ihnen angestrebte Verbot aufgenommen wissen wollen, ist im Rahmen des Begriffes "Verbreitung" eines Werkes ähnlich dem Begriffe "Feilhalten" als Stadium der Inverkehrsetzung im Detail zu verstehen, mögen auch die beiden letztgenannten Ausdrücke im Patentrecht üblich sein. Der Prozeßerfolg wird durch die Erlassung nicht vorweggenommen, weil es sich nur um eine zeitlich beschränkte Unterlassung handelt. Wenn die Antragsgegnerin mit Rücksicht auf ihre urheberrechtlichen Beziehungen zum Verlag Bindungen unterliegt, wird es ihre Sache sein, im Einvernehmen mit dem von den Klägern gleichfalls belangten Verlag vorzugehen.Die Voraussetzungen für die Erlassung der einstweiligen Verfügung liegen vor. Was das Sicherungsmittel betrifft, findet das beantragte Verbot im Paragraph 382, Ziffer 5, EO. seine Grundlage. Das Verbot des Vertriebes, Verschleißes, Verkaufes und der unentgeltlichen oder entgeltlichen Überlassung entspricht den Erfordernissen des Falles. Der Ausdruck "ein Werk vertreiben" läßt verschiedene Deutungen zu; er hat auch diese verschiedenen Deutungen innerhalb des Oberbegriffes "Verwertung" gefunden. Die Begriffe "Vertrieb", "Verleih" und "Verkauf" sind Teile des urheberrechtlichen Begriffes "Verbreitung" (Peter, Das österreichische Urheberrecht, S. 508). Der Begriff "Verschleiß", den die Antragsteller in das von ihnen angestrebte Verbot aufgenommen wissen wollen, ist im Rahmen des Begriffes "Verbreitung" eines Werkes ähnlich dem Begriffe "Feilhalten" als Stadium der Inverkehrsetzung im Detail zu verstehen, mögen auch die beiden letztgenannten Ausdrücke im Patentrecht üblich sein. Der Prozeßerfolg wird durch die Erlassung nicht vorweggenommen, weil es sich nur um eine zeitlich beschränkte Unterlassung handelt. Wenn die Antragsgegnerin mit Rücksicht auf ihre urheberrechtlichen Beziehungen zum Verlag Bindungen unterliegt, wird es ihre Sache sein, im Einvernehmen mit dem von den Klägern gleichfalls belangten Verlag vorzugehen.