Aus den Entscheidungsgründen:
In rechtlicher Hinsicht vermag der Oberste Gerichtshof die Ansicht des Berufungsgerichtes, die zwischen den Streitteilen getroffene Vereinbarung, wonach der Kläger gegen Zusicherung einer Jause und einer Geldleistung seitens des Beklagten den Stier mit Hilfe einer vom Beklagten beigestellten Kraft in den Stall des letzteren zu bringen hatte, sei so zu verstehen, daß es sich um eine Entlohnung des Klägers als Dienstnehmer seines Vaters von letzterem durch den Beklagten handle, nicht zu folgen. Die Feststellungen der Untergerichte bieten nicht den geringsten Anhaltspunkt dafür, daß der Kläger diese Vereinbarung mit dem Beklagten im Namen seines Vaters, wenn auch als falsus procurator oder unter der Bedingung einer nachträglichen Zustimmung durch den Vater, geschlossen hat. Nur dann, wenn der Kläger als Stellvertreter seines Vaters bei Abschluß der Vereinbarung aufgetreten wäre, käme der nachträglich erteilten Zustimmung des Vaters die Wirkung zu, daß der Vater Vertragskontrahent wäre. Daß die Landarbeiterversicherungsanstalt bei ihrer Entscheidung ebenfalls angenommen haben soll, es handle sich um einen im Betriebe des Vaters des Klägers erlittenen Betriebsunfall, bindet nach § 901 RVO. die Gerichte nur insoweit, als die Entscheidung ausspricht, daß ein entschädigungspflichtiger Betriebsunfall vorliege. Daß es sich um einen solchen handelt, für den nach der Reichsversicherungsordnung Ersatz zu leisten ist, wurde aber gar nicht bestritten. Übrigens hätte nach den Vorschriften der §§ 559g und 559h RVO., sofern eine Krankheit die Folge eines Unfalles ist, die Krankenkasse Krankenpflege, nämlich ärztliche Behandlung, Versorgung mit Heilmitteln und Krankengeld (§ 182 RVO.), zu gewähren. Demnach würde eine Entscheidung der Landarbeiterversicherungsanstalt, wonach der Kläger den Betriebsunfall als Arbeitnehmer seines Vaters erlitten habe, entgegen der anscheinend gegenteiligen Meinung des Berufungsgerichtes nach § 901 RVO. die Gerichte nicht binden, soweit sie darüber hinausgeht, daß es sich um einen entschädigungspflichtigen Betriebsunfall handelt. Wenn somit auch die vom Berufungsgericht gewählte rechtliche Konstruktion einer Entlehnung des Klägers von seinem Dienstgeber durch den Beklagten, abgesehen davon, daß es jedenfalls fraglich ist, ob die Vorschrift des § 899 RVO. dann auf den Kläger anzuwenden wäre, nicht als zutreffend erachtet werden kann, so ist dem Berufungsgerichte doch darin beizupflichten, daß eine Haftung des Beklagten nach § 898 RVO., wenn auch aus anderen Gründen, gleichwohl ausgeschlossen ist. Nach § 537 Nr. 1 RVO. sind ja nicht bloß die auf Grund eines Arbeits-, Dienst- oder Lehrverhältnisses Beschäftigten gegen Arbeitsunfall versichert, sondern nach § 537 Nr. 10 RVO. auch Personen, die wie ein nach den Nummern 1 bis 9 Versicherter tätig werden, auch wenn dies nur vorübergehend geschieht. Diese Bestimmung kann im Zusammenhang mit § 537 Nr. 1 nur so verstanden werden, daß im Falle der Nr. 10 das § 537 nur eine jener eines Beschäftigten im Sinne des § 537 Nr. 1 entsprechende Betätigung, wenn auch ganz vorübergehender Natur, ohne Vorliegen eines Angestellten- oder Arbeitsverhältnisses gegeben sein muß. Durch die Bestimmung des § 537 Nr. 10 RVO. wurde eben die Unfallversicherung über die Gefolgschaft hinaus auf Außenstehende ausgedehnt, wenn sie eine den Zwecken des Betriebes dienende Tätigkeit ausüben. Das Hertreiben eines Stieres gehört zweifellos auch zur Tätigkeit der Arbeitnehmer eines Fleischhauereibetriebes. Der Kläger hat diese Tätigkeit für den Beklagten, also im Interesse von dessen Fleischhauerei, ausgeübt. Ob der Kläger den Transport des Stieres zu besorgen und die Magd der Beklagten ihm dabei nur helfen sollte oder ob das Umgekehrte der Fall war, ist hiebei ohne entscheidende Bedeutung. Da der Klager die Tätigkeit für Rechnung des Beklagten ausgeübt hat, ist letzterer als Unternehmer im Sinne des § 633 RVO. anzusehen und haftet gegenüber dem Kläger als Versichertem für Schadenersatz bei einem Betriebsunfall nur im Rahmen des § 898 RVO. Daß der Beklagte den Unfall vorsätzlich herbeigeführt hat und daß dies strafgerichtlich festgestellt ist, wurde vom Kläger gar nicht behaftet gegenüber dem Kläger als Versichertem für Schadenersatznehmer offensichtlich von jeder Ersatzpflicht für die Betriebsunfälle befreit werden, sofern er den Unfall nicht vorsätzlich herbeigeführt hat. Diese Haftungsbefreiung muß sich entsprechend ihrem Zweck auf alle nach den §§ 1325 ff. ABGB. in Frage kommenden Ersatzansprüche erstrecken und nicht bloß auf den vom Versicherungsträger berichtigten oder zu berichtigenden Teil derselben. Da das Berufungsgericht angenommen hat, daß sich der Beklagte nur unter der Voraussetzung zur Gutmachung des Schadens bereit erklärt habe, daß ihn eine Verpflichtung treffe, daß er also kein echtes Anerkenntnis abgegeben habe - der Kläger hat ein solches eigentlich gar nicht behauptet -, und der Kläger diese Annahme des Berufungsgerichtes nicht aus den Revisionsgrunden des § 503 Z. 2 oder 3 ZPO. bekämpft hat, kann eine Erörterung in dieser Hinsicht entfallen. Da somit das Berufungsgericht den geltend gemachten Anspruch mit Recht verneint hat, erscheint der Revisionsgrund nach § 503 Z. 4 ZPO. nicht gegeben und mußte daher der Revision ein Erfolg versagt bleiben.In rechtlicher Hinsicht vermag der Oberste Gerichtshof die Ansicht des Berufungsgerichtes, die zwischen den Streitteilen getroffene Vereinbarung, wonach der Kläger gegen Zusicherung einer Jause und einer Geldleistung seitens des Beklagten den Stier mit Hilfe einer vom Beklagten beigestellten Kraft in den Stall des letzteren zu bringen hatte, sei so zu verstehen, daß es sich um eine Entlohnung des Klägers als Dienstnehmer seines Vaters von letzterem durch den Beklagten handle, nicht zu folgen. Die Feststellungen der Untergerichte bieten nicht den geringsten Anhaltspunkt dafür, daß der Kläger diese Vereinbarung mit dem Beklagten im Namen seines Vaters, wenn auch als falsus procurator oder unter der Bedingung einer nachträglichen Zustimmung durch den Vater, geschlossen hat. Nur dann, wenn der Kläger als Stellvertreter seines Vaters bei Abschluß der Vereinbarung aufgetreten wäre, käme der nachträglich erteilten Zustimmung des Vaters die Wirkung zu, daß der Vater Vertragskontrahent wäre. Daß die Landarbeiterversicherungsanstalt bei ihrer Entscheidung ebenfalls angenommen haben soll, es handle sich um einen im Betriebe des Vaters des Klägers erlittenen Betriebsunfall, bindet nach Paragraph 901, RVO. die Gerichte nur insoweit, als die Entscheidung ausspricht, daß ein entschädigungspflichtiger Betriebsunfall vorliege. Daß es sich um einen solchen handelt, für den nach der Reichsversicherungsordnung Ersatz zu leisten ist, wurde aber gar nicht bestritten. Übrigens hätte nach den Vorschriften der Paragraphen 559 g und 559 h RVO., sofern eine Krankheit die Folge eines Unfalles ist, die Krankenkasse Krankenpflege, nämlich ärztliche Behandlung, Versorgung mit Heilmitteln und Krankengeld (Paragraph 182, RVO.), zu gewähren. Demnach würde eine Entscheidung der Landarbeiterversicherungsanstalt, wonach der Kläger den Betriebsunfall als Arbeitnehmer seines Vaters erlitten habe, entgegen der anscheinend gegenteiligen Meinung des Berufungsgerichtes nach Paragraph 901, RVO. die Gerichte nicht binden, soweit sie darüber hinausgeht, daß es sich um einen entschädigungspflichtigen Betriebsunfall handelt. Wenn somit auch die vom Berufungsgericht gewählte rechtliche Konstruktion einer Entlehnung des Klägers von seinem Dienstgeber durch den Beklagten, abgesehen davon, daß es jedenfalls fraglich ist, ob die Vorschrift des Paragraph 899, RVO. dann auf den Kläger anzuwenden wäre, nicht als zutreffend erachtet werden kann, so ist dem Berufungsgerichte doch darin beizupflichten, daß eine Haftung des Beklagten nach Paragraph 898, RVO., wenn auch aus anderen Gründen, gleichwohl ausgeschlossen ist. Nach Paragraph 537, Nr. 1 RVO. sind ja nicht bloß die auf Grund eines Arbeits-, Dienst- oder Lehrverhältnisses Beschäftigten gegen Arbeitsunfall versichert, sondern nach Paragraph 537, Nr. 10 RVO. auch Personen, die wie ein nach den Nummern 1 bis 9 Versicherter tätig werden, auch wenn dies nur vorübergehend geschieht. Diese Bestimmung kann im Zusammenhang mit Paragraph 537, Nr. 1 nur so verstanden werden, daß im Falle der Nr. 10 das Paragraph 537, nur eine jener eines Beschäftigten im Sinne des Paragraph 537, Nr. 1 entsprechende Betätigung, wenn auch ganz vorübergehender Natur, ohne Vorliegen eines Angestellten- oder Arbeitsverhältnisses gegeben sein muß. Durch die Bestimmung des Paragraph 537, Nr. 10 RVO. wurde eben die Unfallversicherung über die Gefolgschaft hinaus auf Außenstehende ausgedehnt, wenn sie eine den Zwecken des Betriebes dienende Tätigkeit ausüben. Das Hertreiben eines Stieres gehört zweifellos auch zur Tätigkeit der Arbeitnehmer eines Fleischhauereibetriebes. Der Kläger hat diese Tätigkeit für den Beklagten, also im Interesse von dessen Fleischhauerei, ausgeübt. Ob der Kläger den Transport des Stieres zu besorgen und die Magd der Beklagten ihm dabei nur helfen sollte oder ob das Umgekehrte der Fall war, ist hiebei ohne entscheidende Bedeutung. Da der Klager die Tätigkeit für Rechnung des Beklagten ausgeübt hat, ist letzterer als Unternehmer im Sinne des Paragraph 633, RVO. anzusehen und haftet gegenüber dem Kläger als Versichertem für Schadenersatz bei einem Betriebsunfall nur im Rahmen des Paragraph 898, RVO. Daß der Beklagte den Unfall vorsätzlich herbeigeführt hat und daß dies strafgerichtlich festgestellt ist, wurde vom Kläger gar nicht behaftet gegenüber dem Kläger als Versichertem für Schadenersatznehmer offensichtlich von jeder Ersatzpflicht für die Betriebsunfälle befreit werden, sofern er den Unfall nicht vorsätzlich herbeigeführt hat. Diese Haftungsbefreiung muß sich entsprechend ihrem Zweck auf alle nach den Paragraphen 1325, ff. ABGB. in Frage kommenden Ersatzansprüche erstrecken und nicht bloß auf den vom Versicherungsträger berichtigten oder zu berichtigenden Teil derselben. Da das Berufungsgericht angenommen hat, daß sich der Beklagte nur unter der Voraussetzung zur Gutmachung des Schadens bereit erklärt habe, daß ihn eine Verpflichtung treffe, daß er also kein echtes Anerkenntnis abgegeben habe - der Kläger hat ein solches eigentlich gar nicht behauptet -, und der Kläger diese Annahme des Berufungsgerichtes nicht aus den Revisionsgrunden des Paragraph 503, Ziffer 2, oder 3 ZPO. bekämpft hat, kann eine Erörterung in dieser Hinsicht entfallen. Da somit das Berufungsgericht den geltend gemachten Anspruch mit Recht verneint hat, erscheint der Revisionsgrund nach Paragraph 503, Ziffer 4, ZPO. nicht gegeben und mußte daher der Revision ein Erfolg versagt bleiben.