Die Revision ist nicht berechtigt.
Der im Rahmen der Darstellung des Anfechtungsgrundes nach § 503 Z 2 ZPO enthaltene Vorwurf, das Gericht zweiter Instanz habe die geltend gemachten Berufungsgründe der unrichtigen Beweiswürdigung und der unrichtigen Tatsachenfeststellung nicht oder oder nur unzureichend behandelt, ist unhaltbar. Die Beklagte läßt hierbei die ausführlichen Erörterungen des Berufungsgerichtes zu diesem Themenkreis unberücksichtigt und unternimmt in Wahrheit damit nur den zufolge der Regelung des § 503 ZPO unzulässigen Versuch, die Beweiswürdigung der Vorinstanzen im Verfahren vor dem Revisionsgericht zu bekämpfen. Die Rechtsmittelwerberin hat bereits im Berufungsverfahren eine dem Erstgericht angeblich unterlaufene Verletzung der Bestimmung des § 405 ZPO behauptet und dazu vorgebracht, daß die klagende Partei unter Berücksichtigung der vorgenomenen Klageeinschränkungen letztlich nur mehr S 102.903,16 s. A. und nicht die ihr tatsächlich zuerkannten S 118.403,16 s. A. gefordert habe. Diese Rüge hat das Berufungsgericht behandelt und ist dabei zur Auffassung gelangt, daß eine Klageüberschreitung nicht vorliegt. Gleichviel, ob ein Verstoß nach § 405 ZPO als ein im § 477 ZPO nicht aufgezählter Nichtigkeitsgrund gewertet oder als Verfahrensmangel aufgefaßt wird (siehe zu dieser umstrittenenen Frage: Sperl, Festschrift für Schey, GZ 1923 S. XXVI sowie Lehrbuch der bürgerlichen Rechtspflege S. 488; Neumann, Kommentar zu den Zivilprozeßgesetzen, 4. Aufl. S 1155, 1292; SZ XXIII 67; Pollak, System des österr. Zivilprozeßrechtes mit Einschluß des Exekutionsrechtes, 2. Aufl. I S. 82, 102; JBl 1960, S 154; EvBl 1958 Nr. 258), in keinem Fall ist eine weitere Rüge in dritter Instanz zulässig. Bei Annahme einer im erstinstanzlichen Verfahren unterlaufenen Nichtigkeit ergibt sich diese verfahrensrechtliche Lage daraus, daß die Entscheidung des Gerichtes zweiter Instanz dann einen mangels der Voraussetzungen des § 519 ZPO unanfechtbaren Beschluß darstellt; wird aber die dem Erstgericht unterlaufene Klageüberschreitung als Verfahrensmangel aufgefaßt, dann gilt es zu beachten, daß die Wiederholung einer vom Berufungsgericht als unstichhältig erkannten Mängelrüge in dritter Instanz ausgeschlossen ist (SZ XXIII 106, SZ XXVII 4 u. v. a.).Der im Rahmen der Darstellung des Anfechtungsgrundes nach Paragraph 503, Ziffer 2, ZPO enthaltene Vorwurf, das Gericht zweiter Instanz habe die geltend gemachten Berufungsgründe der unrichtigen Beweiswürdigung und der unrichtigen Tatsachenfeststellung nicht oder oder nur unzureichend behandelt, ist unhaltbar. Die Beklagte läßt hierbei die ausführlichen Erörterungen des Berufungsgerichtes zu diesem Themenkreis unberücksichtigt und unternimmt in Wahrheit damit nur den zufolge der Regelung des Paragraph 503, ZPO unzulässigen Versuch, die Beweiswürdigung der Vorinstanzen im Verfahren vor dem Revisionsgericht zu bekämpfen. Die Rechtsmittelwerberin hat bereits im Berufungsverfahren eine dem Erstgericht angeblich unterlaufene Verletzung der Bestimmung des Paragraph 405, ZPO behauptet und dazu vorgebracht, daß die klagende Partei unter Berücksichtigung der vorgenomenen Klageeinschränkungen letztlich nur mehr S 102.903,16 s. A. und nicht die ihr tatsächlich zuerkannten S 118.403,16 s. A. gefordert habe. Diese Rüge hat das Berufungsgericht behandelt und ist dabei zur Auffassung gelangt, daß eine Klageüberschreitung nicht vorliegt. Gleichviel, ob ein Verstoß nach Paragraph 405, ZPO als ein im Paragraph 477, ZPO nicht aufgezählter Nichtigkeitsgrund gewertet oder als Verfahrensmangel aufgefaßt wird (siehe zu dieser umstrittenenen Frage: Sperl, Festschrift für Schey, GZ 1923 S. römisch 26 sowie Lehrbuch der bürgerlichen Rechtspflege S. 488; Neumann, Kommentar zu den Zivilprozeßgesetzen, 4. Aufl. S 1155, 1292; SZ römisch 23 67; Pollak, System des österr. Zivilprozeßrechtes mit Einschluß des Exekutionsrechtes, 2. Aufl. römisch eins S. 82, 102; JBl 1960, S 154; EvBl 1958 Nr. 258), in keinem Fall ist eine weitere Rüge in dritter Instanz zulässig. Bei Annahme einer im erstinstanzlichen Verfahren unterlaufenen Nichtigkeit ergibt sich diese verfahrensrechtliche Lage daraus, daß die Entscheidung des Gerichtes zweiter Instanz dann einen mangels der Voraussetzungen des Paragraph 519, ZPO unanfechtbaren Beschluß darstellt; wird aber die dem Erstgericht unterlaufene Klageüberschreitung als Verfahrensmangel aufgefaßt, dann gilt es zu beachten, daß die Wiederholung einer vom Berufungsgericht als unstichhältig erkannten Mängelrüge in dritter Instanz ausgeschlossen ist (SZ römisch 23 106, SZ römisch 27 4 u. v. a.).
Der letztgenannte Umstand verwehrt es der Beklagten auch, die in der Streitverhandlung vom 20. 3. 1968 erfolgte Zurückweisung ihres Tatsachenvorbringens wegen Verschleppungsabsicht noch im Revisionsverfahren zu rügen. Die Bestimmung des § 503 Z 2 ZPO, auf die sich die Beklagte auch bei den diesbezüglichen Ausführungen beruft, bietet nur die Möglichkeit, einen Mangel des Berufungsverfahrens aufzuzeigen, erlaubt aber nicht, eine vom Berufungsgericht getroffene Entscheidung über einen in der Berufung geltend gemachten Mangel des erstinstanzlichen Verfahrens als unrichtig zu bekämpfen. Nach einheitlicher Rechtsprechung können formelle Mängel und verfahrensrechtliche Fehlentscheidungen, soweit sie nicht auf einer unrichtigen rechtlichen Beurteilung der Sache beruhen, nur in der nächsthöheren Instanz angefochten werden. Die Frage, ob ein Parteivorbringen unstatthaft im Sinne des § 179 Abs 1 Satz 2 ZPO ist, gehört nun ohne Zweifel in das Gebiet des Verfahrensrechtes, so daß die hierzu getroffene Entscheidung des Gerichtes zweiter Instanz nicht mehr bekämpft werden kann (EvBl 1959 Nr. 361; RiZ 1968 S. 54).Der letztgenannte Umstand verwehrt es der Beklagten auch, die in der Streitverhandlung vom 20. 3. 1968 erfolgte Zurückweisung ihres Tatsachenvorbringens wegen Verschleppungsabsicht noch im Revisionsverfahren zu rügen. Die Bestimmung des Paragraph 503, Ziffer 2, ZPO, auf die sich die Beklagte auch bei den diesbezüglichen Ausführungen beruft, bietet nur die Möglichkeit, einen Mangel des Berufungsverfahrens aufzuzeigen, erlaubt aber nicht, eine vom Berufungsgericht getroffene Entscheidung über einen in der Berufung geltend gemachten Mangel des erstinstanzlichen Verfahrens als unrichtig zu bekämpfen. Nach einheitlicher Rechtsprechung können formelle Mängel und verfahrensrechtliche Fehlentscheidungen, soweit sie nicht auf einer unrichtigen rechtlichen Beurteilung der Sache beruhen, nur in der nächsthöheren Instanz angefochten werden. Die Frage, ob ein Parteivorbringen unstatthaft im Sinne des Paragraph 179, Absatz eins, Satz 2 ZPO ist, gehört nun ohne Zweifel in das Gebiet des Verfahrensrechtes, so daß die hierzu getroffene Entscheidung des Gerichtes zweiter Instanz nicht mehr bekämpft werden kann (EvBl 1959 Nr. 361; RiZ 1968 S. 54).
Die als aktenwidrig (§ 503 Z 3 ZPO) gerügte Annahme der Vorinstanzen, daß die Beklagte in den Streitverhandlungen vom 12. 9. 1966 und vom 24. 5. 1967 zugestanden hat, dem Kläger ohne die von ihr behaupteten, dann freilich unbewiesen gebliebenen Abschlagszahlungen den schließlich zugesprochenen Betrag von S 118.403,16 samt 10 % Zinsen ab 1. 9. 1964 zu schulden, stellt in Wahrheit eine durch den Inhalt der Prozeßakten gedeckte Schlußfolgerung dar, wobei es zur Vermeidung von Wiederholungen genügt, auf die zutreffenden Ausführungen des Berufungsgerichtes, das sich mit einer inhaltlich gleichgelagerten Rüge der Beklagten auseinanderzusetzen hatte, zu verweisen. Der Revision muß daher ein Erfolg versagt bleiben.Die als aktenwidrig (Paragraph 503, Ziffer 3, ZPO) gerügte Annahme der Vorinstanzen, daß die Beklagte in den Streitverhandlungen vom 12. 9. 1966 und vom 24. 5. 1967 zugestanden hat, dem Kläger ohne die von ihr behaupteten, dann freilich unbewiesen gebliebenen Abschlagszahlungen den schließlich zugesprochenen Betrag von S 118.403,16 samt 10 % Zinsen ab 1. 9. 1964 zu schulden, stellt in Wahrheit eine durch den Inhalt der Prozeßakten gedeckte Schlußfolgerung dar, wobei es zur Vermeidung von Wiederholungen genügt, auf die zutreffenden Ausführungen des Berufungsgerichtes, das sich mit einer inhaltlich gleichgelagerten Rüge der Beklagten auseinanderzusetzen hatte, zu verweisen. Der Revision muß daher ein Erfolg versagt bleiben.
Der Ausspruch über die Kosten beruht auf den §§ 41, 50 ZPO.Der Ausspruch über die Kosten beruht auf den Paragraphen 41, 50, ZPO.