Vorweg ist klarzustellen, dass der erkennende Senat keine Veranlassung sieht, von der in SZ 69/50 geäußerten Rechtsansicht, auch von einem redlichen Bauführer könne die Beseitigung eines Bauwerks verlangt werden, sofern der Grundeigentümer nicht selbst unredlich gewesen sei, abzugehen. Eine Erörterung der unterschiedlichen Auffassungen in der Lehre (einerseits Koziol/Welser I11 283, andererseits Mader, Der Grenzüberbau in der neueren Judikatur, in bbl 1998, 111; Klicka in Schwimann, ABGB2 Rz 13 zu § 418, die Analogie zu den §§ 415 f ABGB sowie den Umstand, die Rückführung sei "wirtschaftlich nicht sinnvoll", ins Treffen führen wollen) ist aber aus rechtlichen Erwägungen entbehrlich, weil die Beklagte - im Gegensatz zur Rechtsansicht der Vorinstanzen - als unredliche Bauführerin anzusehen ist:Vorweg ist klarzustellen, dass der erkennende Senat keine Veranlassung sieht, von der in SZ 69/50 geäußerten Rechtsansicht, auch von einem redlichen Bauführer könne die Beseitigung eines Bauwerks verlangt werden, sofern der Grundeigentümer nicht selbst unredlich gewesen sei, abzugehen. Eine Erörterung der unterschiedlichen Auffassungen in der Lehre (einerseits Koziol/Welser I11 283, andererseits Mader, Der Grenzüberbau in der neueren Judikatur, in bbl 1998, 111; Klicka in Schwimann, ABGB2 Rz 13 zu Paragraph 418,, die Analogie zu den Paragraphen 415, f ABGB sowie den Umstand, die Rückführung sei "wirtschaftlich nicht sinnvoll", ins Treffen führen wollen) ist aber aus rechtlichen Erwägungen entbehrlich, weil die Beklagte - im Gegensatz zur Rechtsansicht der Vorinstanzen - als unredliche Bauführerin anzusehen ist:
Redlicher Bauführer im Sinne des § 418 ABGB ist nach ständiger Rechtsprechung auch derjenige, der im Zeitpunkt der Bauführung aus plausiblen Gründen über die Eigentumsverhältnisse am verbauten Grund irren durfte und irrte. Redlichkeit wird bereits durch leichte Fahrlässigkeit ausgeschlossen. Der Bauführer hat die Pflicht, sich vor Durchführung des Baus zu vergewissern, ob er auf eigenem oder fremdem Grund baut. Diese Vorsichtsnahme wird insbesondere dann als geboten erachtet, wenn die Bauführung im engsten Grenzbereich zu einer Nachbarliegenschaft vorgenommen wird. Ist der Grenzverlauf - wie hier - eindeutig und unstrittig, so geht jede Überschreitung der Grundstücksgrenze im Zuge der Bauführung zu Lasten der Redlichkeit des Bauführers, musste ihm doch klar sein, dass eine Bauführung auf dem in Anspruch genommenen Grundstücksteil nicht zusteht (SZ 69/50; 7 Ob 2352/96z; vgl JBl 2000, 233 [237], NZ 1999, 111; Spielbüchler in Rummel, ABGB3, Rz 5 zu § 418). Wird in Rechnung gestellt, dass die derzeitige Grenze erst im Jahre 1990 festgelegt (S 3 des Berufungsurteils) und bald danach das Fundament der Garage errichtet wurde, erfolgte doch die Fertigstellung bereits im Mai 1992, und dass zuvor den Klägern ausdrücklich zugesichert worden war, es würde die Grundstücksgrenze nicht überschritten werden, so ist die dennoch erfolgte Überbauung der Grundstücksgrenze als fahrlässig zu beurteilen, so dass die Redlichkeit der Beklagten als Bauführerin ausgeschlossen ist, auch wenn sie sich - naturgemäß - einer Bauunternehmung bedient hat, um das Bauwerk zu errichten. Die Fehlleistung dieses Bauunternehmens hat sie zu verantworten, weil sie dessen Tätigkeit insoweit trotz der weitreichenden Rechtsfolgen eines Grenzüberbaus nicht ausreichend überwachte. Vom unredlichen Bauführer kann aber der benachteiligte Grundeigentümer die Beseitigung des auf seinem Grundstück errichteten Bauwerks - bzw eines Teils desselben - fordern (SZ 69/50, insoweit auch SZ 51/143; Klicka aaO). Die auf wirtschaftliche Erwägungen gegründete Ansicht Maders (aaO, 115 f), unter Umständen stehe auch bei Unredlichkeit des Bauführers kein Beseitigungsanspruch zu, wird nicht gebilligt, weil - wie Mader selbst erkennt - der unredliche Bauführer auf fremdem Grund wie ein Geschäftsführer ohne Auftrag zu behandeln ist und daher gegen ihn ein Wiederherstellungsanspruch besteht.Redlicher Bauführer im Sinne des Paragraph 418, ABGB ist nach ständiger Rechtsprechung auch derjenige, der im Zeitpunkt der Bauführung aus plausiblen Gründen über die Eigentumsverhältnisse am verbauten Grund irren durfte und irrte. Redlichkeit wird bereits durch leichte Fahrlässigkeit ausgeschlossen. Der Bauführer hat die Pflicht, sich vor Durchführung des Baus zu vergewissern, ob er auf eigenem oder fremdem Grund baut. Diese Vorsichtsnahme wird insbesondere dann als geboten erachtet, wenn die Bauführung im engsten Grenzbereich zu einer Nachbarliegenschaft vorgenommen wird. Ist der Grenzverlauf - wie hier - eindeutig und unstrittig, so geht jede Überschreitung der Grundstücksgrenze im Zuge der Bauführung zu Lasten der Redlichkeit des Bauführers, musste ihm doch klar sein, dass eine Bauführung auf dem in Anspruch genommenen Grundstücksteil nicht zusteht (SZ 69/50; 7 Ob 2352/96z; vergleiche JBl 2000, 233 [237], NZ 1999, 111; Spielbüchler in Rummel, ABGB3, Rz 5 zu Paragraph 418,). Wird in Rechnung gestellt, dass die derzeitige Grenze erst im Jahre 1990 festgelegt (S 3 des Berufungsurteils) und bald danach das Fundament der Garage errichtet wurde, erfolgte doch die Fertigstellung bereits im Mai 1992, und dass zuvor den Klägern ausdrücklich zugesichert worden war, es würde die Grundstücksgrenze nicht überschritten werden, so ist die dennoch erfolgte Überbauung der Grundstücksgrenze als fahrlässig zu beurteilen, so dass die Redlichkeit der Beklagten als Bauführerin ausgeschlossen ist, auch wenn sie sich - naturgemäß - einer Bauunternehmung bedient hat, um das Bauwerk zu errichten. Die Fehlleistung dieses Bauunternehmens hat sie zu verantworten, weil sie dessen Tätigkeit insoweit trotz der weitreichenden Rechtsfolgen eines Grenzüberbaus nicht ausreichend überwachte. Vom unredlichen Bauführer kann aber der benachteiligte Grundeigentümer die Beseitigung des auf seinem Grundstück errichteten Bauwerks - bzw eines Teils desselben - fordern (SZ 69/50, insoweit auch SZ 51/143; Klicka aaO). Die auf wirtschaftliche Erwägungen gegründete Ansicht Maders (aaO, 115 f), unter Umständen stehe auch bei Unredlichkeit des Bauführers kein Beseitigungsanspruch zu, wird nicht gebilligt, weil - wie Mader selbst erkennt - der unredliche Bauführer auf fremdem Grund wie ein Geschäftsführer ohne Auftrag zu behandeln ist und daher gegen ihn ein Wiederherstellungsanspruch besteht.
An diesem Beseitigungsanspruch könnte im Allgemeinen auch die von der Beklagten behauptete Tatsache nichts zu ändern, dass die Kläger als Eigentümer des betroffenen Grundstücks von der (unzulässigen) Bauführung gewusst und diese nicht sogleich der Beklagten untersagt hätten, denn dieses Wissen hätte nur zur Folge, dass sie im Fall der Redlichkeit des Bauführers auf den Ersatz des gemeinen Werts ihres Grundstücksteils beschränkt wären (§ 418 dritter Satz ABGB). Die Beklagte könnte das auf das Gesetz gegründete Beseitigungsbegehren der Kläger grundsätzlich nur dann mit Erfolg abwehren, wäre sie redliche Bauführerin gewesen (vgl SZ 69/50).An diesem Beseitigungsanspruch könnte im Allgemeinen auch die von der Beklagten behauptete Tatsache nichts zu ändern, dass die Kläger als Eigentümer des betroffenen Grundstücks von der (unzulässigen) Bauführung gewusst und diese nicht sogleich der Beklagten untersagt hätten, denn dieses Wissen hätte nur zur Folge, dass sie im Fall der Redlichkeit des Bauführers auf den Ersatz des gemeinen Werts ihres Grundstücksteils beschränkt wären (Paragraph 418, dritter Satz ABGB). Die Beklagte könnte das auf das Gesetz gegründete Beseitigungsbegehren der Kläger grundsätzlich nur dann mit Erfolg abwehren, wäre sie redliche Bauführerin gewesen vergleiche SZ 69/50).
Die Lösung der Frage, ob die Kläger die Bauführung auf ihrem Grundstück kannten und diese dennoch nicht sogleich untersagten, ist aber aus einem anderen Grund wesentlich:
Die Beklagte wendete ein, das Begehren der Kläger sei schikanös, weil sie in Kenntnis des Überstandes die Bauführung geduldet und den Baufortschritt bis zur Fertigstellung der Garage beobachtet hätten, um erst dann das Entfernungsbegehren zu erheben; sie hätten Erdaufschüttungen in einer Höhe von etwa 2 m genau in diesem Bereich durchgeführt, um die Entfernung des Grenzüberbaus zu erschweren bzw zu verteuern (S 3 des Schriftsatzes vom 30. 11. 2000). Wäre die behauptete Verhaltensweise der Kläger erweislich, so müsste insoweit tatsächlich schikanöse Rechtsausübung angenommen werden, verfolgte sie doch dann zumindest weit überwiegend die Schädigung der Beklagten, selbst wenn ihre Vorgangsweise letztlich auf eine Wahrung und Verfolgung ihrer sich aus der Freiheit des Eigentums ergebenden Rechte abzielte (vgl dazu auch Klicka aaO).Die Beklagte wendete ein, das Begehren der Kläger sei schikanös, weil sie in Kenntnis des Überstandes die Bauführung geduldet und den Baufortschritt bis zur Fertigstellung der Garage beobachtet hätten, um erst dann das Entfernungsbegehren zu erheben; sie hätten Erdaufschüttungen in einer Höhe von etwa 2 m genau in diesem Bereich durchgeführt, um die Entfernung des Grenzüberbaus zu erschweren bzw zu verteuern (S 3 des Schriftsatzes vom 30. 11. 2000). Wäre die behauptete Verhaltensweise der Kläger erweislich, so müsste insoweit tatsächlich schikanöse Rechtsausübung angenommen werden, verfolgte sie doch dann zumindest weit überwiegend die Schädigung der Beklagten, selbst wenn ihre Vorgangsweise letztlich auf eine Wahrung und Verfolgung ihrer sich aus der Freiheit des Eigentums ergebenden Rechte abzielte vergleiche dazu auch Klicka aaO).
Da das Gericht zweiter Instanz meinte, es müsse sich aus rechtlichen Gründen nicht mit der Kenntnis der Kläger von der unzulässigen Bauführung befassen, dies aber für die Erledigung des Schikaneeinwandes nötig ist, muss die Entscheidung des Berufungsgerichts im Umfang der Anfechtung aufgehoben werden.
Dem "aus Vorsichtsgründen" erhobenen Einwand der Beklagten, die Revision sei verspätet eingebracht worden, ist zu erwidern, dass die Zustellung des Berufungsurteils an die Klagevertreter am 9. 7. 2001 erfolgte und die Revision am 11. 9. 2001 zur Post gegeben und somit rechtzeitig überreicht wurde.
Dass die Kläger durch die unzulässige Bauführung nicht gestört worden wären, entbehrt jeder Grundlage, wurde doch in ihr Eigentum eingegriffen und haben sie durch die Klagsführung auch subjektiv zu erkennen gegeben, dass sie die Vorgangsweise der Beklagten als Störung betrachteten.
Der Kostenvorbehalt beruht auf § 52 ZPO.Der Kostenvorbehalt beruht auf Paragraph 52, ZPO.