Entscheidung 1 Ob 265/05k
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Dokumenttyp
Entscheidungstext
Entscheidungsdatum
20.12.2005
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Gerstenecker als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Zechner, Univ. Doz. Dr. Bydlinski, Dr. Fichtenau und Dr. Glawischnig als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Christine T*****, wider die beklagte Partei Dr. Gerhard T*****, wegen 2,483.074,33 EUR sA, infolge „außerordentlichen Revisionsrekurses" der klagenden Partei gegen den Beschluss des Oberlandesgerichts Wien vom 16. August 2005, GZ 3 Nc 1/05f, 3/04y-8, womit ein Verfahrenshilfeantrag der klagenden Partei vom 18. April 2005 zurück-, und ein weiterer Verfahrenshilfeantrag der klagenden Partei vom gleichen Tag abgewiesen wurde, folgenden
Beschluss
gefasst:
Spruch
Der „außerordentliche Revisionsrekurs" wird zurückgewiesen.
Text
Begründung:
Mit Beschluss vom 16. 8. 2005 wies das Oberlandesgericht Wien einen Verfahrenshilfeantrag der Klägerin zurück, einen weiteren Verfahrenshilfeantrag wies es dagegen ab. Diese Entscheidung bekämpfte die Klägerin mit einem „außerordentlichen Revisionsrekurs". Sie beantragte ferner die Bewilligung der Verfahrenshilfe unter Beigebung eines Rechtsanwalts als Verfahrenshelfer. Diesen Antrag wies das Oberlandesgericht Wien mit Beschluss vom 2. 12. 2005 ab.
Das Rechtsmittel der Klägerin ist unzulässig.
Rechtliche Beurteilung
Das Oberlandesgericht Wien erledigte mit dem angefochtenen Beschluss Anträge auf Bewilligung der Verfahrenshilfe. Entscheidungen über die Verfahrenshilfe sind gemäß § 528 Abs 2 Z 4 ZPO absolut unanfechtbar, gleichviel, ob die zweite Instanz eine Sach- oder eine Formalerledigung traf oder ob sie funktionell als Erst- oder als Rekursgericht einschritt (Zechner in Fasching/Konecny² IV/1 § 528 ZPO Rz 166 mN aus der Rsp). Das Rechtsmittel der Klägerin ist somit zurückzuweisen.Das Oberlandesgericht Wien erledigte mit dem angefochtenen Beschluss Anträge auf Bewilligung der Verfahrenshilfe. Entscheidungen über die Verfahrenshilfe sind gemäß Paragraph 528, Absatz 2, Ziffer 4, ZPO absolut unanfechtbar, gleichviel, ob die zweite Instanz eine Sach- oder eine Formalerledigung traf oder ob sie funktionell als Erst- oder als Rekursgericht einschritt (Zechner in Fasching/Konecny² IV/1 Paragraph 528, ZPO Rz 166 mN aus der Rsp). Das Rechtsmittel der Klägerin ist somit zurückzuweisen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2005:0010OB00265.05K.1220.000
Zuletzt aktualisiert am
13.12.2010
Dokumentnummer
JJT_20051220_OGH0002_0010OB00265_05K0000_000