Aus den Entscheidungsgründen:
Obgleich vom Rechtsmittelwerber nicht releviert, erheischt der Inhalt der Wechselurkunde den Hinweis, daß die bloße Unterschrift auf der Vorderseite des Wechsels - soweit es sich nicht um die Unterschrift des Bezogenen oder des Ausstellers handelt - als Bürgschaftserklärung gilt (Art 31 Abs 3 WG). Zufolge Art 31 Abs 4, erster Halbsatz, WG ist in der Erklärung anzugeben, für wen die Bürgschaft geleistet wird. Mangels einer solchen Angabe gilt sie nach der - allerdings widerlegbaren - Vermutung des Art 31 Abs 4, zweiter Halbsatz WG für den Aussteller.Obgleich vom Rechtsmittelwerber nicht releviert, erheischt der Inhalt der Wechselurkunde den Hinweis, daß die bloße Unterschrift auf der Vorderseite des Wechsels - soweit es sich nicht um die Unterschrift des Bezogenen oder des Ausstellers handelt - als Bürgschaftserklärung gilt (Artikel 31, Absatz 3, WG). Zufolge Artikel 31, Absatz 4,, erster Halbsatz, WG ist in der Erklärung anzugeben, für wen die Bürgschaft geleistet wird. Mangels einer solchen Angabe gilt sie nach der - allerdings widerlegbaren - Vermutung des Artikel 31, Absatz 4,, zweiter Halbsatz WG für den Aussteller.
Im vorliegenden Fall ist unstreitig, daß sich der Zweitbeklagte für den Annehmer (Erstbeklagter) verbürgen wollte. Ob die Feststellung dieser Absicht in einem Fall wie dem vorliegenden, in dem es sich nur um die Rechtsbeziehungen zwischen Aussteller, Annehmer und Bürgen handelt, auch dann maßgebend wäre, wenn er im Inhalt der Urkunde nicht Ausdruck fände (vgl Baumbach - Hefermehl, Wechsel- und Scheckgesetz[10], Art 31 Anm 8), kann unerörtert bleiben, weil diesmal durch den engen räumlichen Zusammenhang der Unterschrift des Zweitbeklagten mit jener des Annehmers (Erstbeklagter) die Vermutung des Art 31 Abs 4, zweiter Halbsatz, WG jedenfalls aus dem Wechsel selbst widerlegt erscheint (Kapfer, Handkommentar zum Wechselgesetz, 142 f; RZ 1957, 43 = JBl 1957, 294), so daß im Hinblick auf die Vorschrift des Art 32 Abs 1 WG die Aufrechterhaltung des Wechselzahlungsauftrages hinsichtlich des Zweitbeklagten keinen rechtlichen Bedenken begegnen kann.Im vorliegenden Fall ist unstreitig, daß sich der Zweitbeklagte für den Annehmer (Erstbeklagter) verbürgen wollte. Ob die Feststellung dieser Absicht in einem Fall wie dem vorliegenden, in dem es sich nur um die Rechtsbeziehungen zwischen Aussteller, Annehmer und Bürgen handelt, auch dann maßgebend wäre, wenn er im Inhalt der Urkunde nicht Ausdruck fände vergleiche Baumbach - Hefermehl, Wechsel- und Scheckgesetz[10], Artikel 31, Anmerkung 8), kann unerörtert bleiben, weil diesmal durch den engen räumlichen Zusammenhang der Unterschrift des Zweitbeklagten mit jener des Annehmers (Erstbeklagter) die Vermutung des Artikel 31, Absatz 4,, zweiter Halbsatz, WG jedenfalls aus dem Wechsel selbst widerlegt erscheint (Kapfer, Handkommentar zum Wechselgesetz, 142 f; RZ 1957, 43 = JBl 1957, 294), so daß im Hinblick auf die Vorschrift des Artikel 32, Absatz eins, WG die Aufrechterhaltung des Wechselzahlungsauftrages hinsichtlich des Zweitbeklagten keinen rechtlichen Bedenken begegnen kann.