Durch das Kindschaftsrechts-Änderungsgesetz 2001, BGBl I Nr 135/2000 (KindRÄG 2001), wurde unter anderem § 21 Abs 2 ABGB dahin geändert, dass Minderjährige jene Personen sind, die das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet haben. Die Volljährigkeit wird nach der nun geltenden Gesetzeslage somit nicht erst mit Vollendung des 19., sondern bereits mit Vollendung des 18. Lebensjahrs erreicht. Gemäß § 1 Abs 1 der Schluss- und Übergangsbestimmungen (Art XVIII) trat dieses Gesetz mit 1. Juli 2001 in Kraft. § 5 Abs 1 ordnet an, dass einem Kind, das zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes das 14. Lebensjahr bereits vollendet hat, Unterhaltsvorschüsse ungeachtet des Eintritts der Volljährigkeit, längstens bis zum Ende des Monats, in dem das Kind das 19. Lebensjahr vollendet, wie bisher weiter zu gewähren sind. Gemäß Abs 3 dieser Gesetzesstelle kann auch ein Volljähriger, der zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes das 14. Lebensjahr vollendet hat, die Gewährung von Unterhaltsvorschüssen bis längstens zum Ende des Monats, in dem er das 19. Lebensjahr vollendet, beantragen und wird in diesem Fall der Jugendwohlfahrtsträger mit Rechtskraft der Bewilligung für die Dauer der Vorschussgewährung kraft Gesetzes Vertreter zur Durchsetzung der Unterhaltsansprüche. Die Auszahlung hat an das anspruchsberechtigte Kind zu erfolgen. Die Erläuternden Bemerkungen zur Regierungsvorlage (296 BlgNR 21. GP, 115) führen zu diesen Übergangsbestimmungen aus, für die Anordnung einer fünfjährigen Übergangsfrist sei der Gedanke ausschlaggebend gewesen, dass die Entscheidung über den weiteren Berufs- und Ausbildungsweg vor Beendigung der Schulpflicht getroffen werden müsse. Eine wesentliche Entscheidungsgrundlage sei dabei die voraussichtliche Dauer der Sicherung der Unterhaltsansprüche durch Vorschussleistungen. Die Prämissen für im Vertrauen auf die geltende Rechtslage getroffene Entscheidungen sollen durch die Herabsetzung der Volljährigkeit nicht nachträglich geändert werden.Durch das Kindschaftsrechts-Änderungsgesetz 2001, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 135 aus 2000, (KindRÄG 2001), wurde unter anderem Paragraph 21, Absatz 2, ABGB dahin geändert, dass Minderjährige jene Personen sind, die das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet haben. Die Volljährigkeit wird nach der nun geltenden Gesetzeslage somit nicht erst mit Vollendung des 19., sondern bereits mit Vollendung des 18. Lebensjahrs erreicht. Gemäß Paragraph eins, Absatz eins, der Schluss- und Übergangsbestimmungen (Artikel römisch achtzehn,) trat dieses Gesetz mit 1. Juli 2001 in Kraft. Paragraph 5, Absatz eins, ordnet an, dass einem Kind, das zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes das 14. Lebensjahr bereits vollendet hat, Unterhaltsvorschüsse ungeachtet des Eintritts der Volljährigkeit, längstens bis zum Ende des Monats, in dem das Kind das 19. Lebensjahr vollendet, wie bisher weiter zu gewähren sind. Gemäß Absatz 3, dieser Gesetzesstelle kann auch ein Volljähriger, der zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes das 14. Lebensjahr vollendet hat, die Gewährung von Unterhaltsvorschüssen bis längstens zum Ende des Monats, in dem er das 19. Lebensjahr vollendet, beantragen und wird in diesem Fall der Jugendwohlfahrtsträger mit Rechtskraft der Bewilligung für die Dauer der Vorschussgewährung kraft Gesetzes Vertreter zur Durchsetzung der Unterhaltsansprüche. Die Auszahlung hat an das anspruchsberechtigte Kind zu erfolgen. Die Erläuternden Bemerkungen zur Regierungsvorlage (296 BlgNR 21. GP, 115) führen zu diesen Übergangsbestimmungen aus, für die Anordnung einer fünfjährigen Übergangsfrist sei der Gedanke ausschlaggebend gewesen, dass die Entscheidung über den weiteren Berufs- und Ausbildungsweg vor Beendigung der Schulpflicht getroffen werden müsse. Eine wesentliche Entscheidungsgrundlage sei dabei die voraussichtliche Dauer der Sicherung der Unterhaltsansprüche durch Vorschussleistungen. Die Prämissen für im Vertrauen auf die geltende Rechtslage getroffene Entscheidungen sollen durch die Herabsetzung der Volljährigkeit nicht nachträglich geändert werden.
Diese Erläuterungen zeigen, dass der Gesetzgeber unabhängig davon, ob Unterhaltsvorschüsse im Zeitpunkt des Inkrafttretens des Gesetzes bereits gewährt oder - wie hier - erst danach weitergewährt wurden, alle Kinder jener Altersgruppe, die vor Abschluss der Schulpflicht Dispositionen für ihren weiteren Werdegang treffen mussten, in ihrem Vertrauen auf die damals geltende Rechtslage - die Möglichkeit der Gewährung von Unterhaltsvorschüssen bis zur Vollendung des 19. Lebensjahrs - schützen wollte. Die im § 5 Abs 1 der Übergangsbestimmungen verwendete Wendung: "wie bisher weiter zu gewähren" kann daher nur dahin verstanden werden, dass die nunmehr mit vollendetem 18. Lebensjahr erreichte Volljährigkeit bei Vorliegen der altersmäßigen Voraussetzungen unabhängig vom Zeitpunkt der Bewilligung der Unterhaltsvorschüsse keinen Grund zu deren Einstellung bildet, sondern dass die Vorschüsse unverändert bis zur Vollendung des 19. Lebensjahrs weiter zustehen sollen. Bereits das Rekursgericht hat zutreffend darauf verwiesen, dass dieser klare Wille des Gesetzgebers auch aus § 5 Abs 3 der Übergangsbestimmungen erhellt, wird doch dort die Gewährung von Unterhaltsvorschüssen bis zum vollendeten 19. Lebensjahr auf Grund des Antrags eines Volljährigen behandelt, was ausschließt, dass eine vor dem 1. 7. 2001 ergangene Vorschussbewilligung vorliegen könnte.Diese Erläuterungen zeigen, dass der Gesetzgeber unabhängig davon, ob Unterhaltsvorschüsse im Zeitpunkt des Inkrafttretens des Gesetzes bereits gewährt oder - wie hier - erst danach weitergewährt wurden, alle Kinder jener Altersgruppe, die vor Abschluss der Schulpflicht Dispositionen für ihren weiteren Werdegang treffen mussten, in ihrem Vertrauen auf die damals geltende Rechtslage - die Möglichkeit der Gewährung von Unterhaltsvorschüssen bis zur Vollendung des 19. Lebensjahrs - schützen wollte. Die im Paragraph 5, Absatz eins, der Übergangsbestimmungen verwendete Wendung: "wie bisher weiter zu gewähren" kann daher nur dahin verstanden werden, dass die nunmehr mit vollendetem 18. Lebensjahr erreichte Volljährigkeit bei Vorliegen der altersmäßigen Voraussetzungen unabhängig vom Zeitpunkt der Bewilligung der Unterhaltsvorschüsse keinen Grund zu deren Einstellung bildet, sondern dass die Vorschüsse unverändert bis zur Vollendung des 19. Lebensjahrs weiter zustehen sollen. Bereits das Rekursgericht hat zutreffend darauf verwiesen, dass dieser klare Wille des Gesetzgebers auch aus Paragraph 5, Absatz 3, der Übergangsbestimmungen erhellt, wird doch dort die Gewährung von Unterhaltsvorschüssen bis zum vollendeten 19. Lebensjahr auf Grund des Antrags eines Volljährigen behandelt, was ausschließt, dass eine vor dem 1. 7. 2001 ergangene Vorschussbewilligung vorliegen könnte.
Entgegen der vom Revisionsrekurswerber vertretenen Ansicht setzt daher die Gewährung oder Weitergewährung der Unterhaltsvorschüsse bis zur Vollendung des 19. Lebensjahres allein voraus, dass das Kind vor dem 1. 7. 2001 das 14. Lebensjahr vollendet hat. Auf den Zeitpunkt, zu dem die Vorschüsse bewilligt wurden, kommt es dagegen nicht an.
Dem Revisionsrekurs ist ein Erfolg zu versagen.