Das Berufungsgericht bestätigte die klageabweisende Entscheidung des Erstgerichts. Es vertrat die Rechtsauffassung, der Beklagte sei nicht gehalten gewesen, in seinem Gutachten das genaue Flächenausmaß der seiner Ansicht nach nicht genehmigten Bauteile gesondert anzuführen. Es habe auch keines konkreten Hinweises darauf, dass die Werkstätte nicht den erforderlichen Mindestabstand zum Nachbargrundstück aufwies, bedurft. Mit seinem Hinweis darauf, dass einzelne nicht genehmigte Bauteile vorhanden seien und die Nutzwertfestsetzung aus dem Jahr 1980 weder mit den behördlich genehmigten Plänen noch mit den Naturmaßen übereinstimme und dass teilweise Räumlichkeiten in der Nutzwertfestsetzung angeführt seien, die nicht "baugenehmigt" sind bzw die in der Natur nicht bestehen, habe er die damit verbundene rechtliche Problematik und eine allenfalls notwendige nachträgliche Genehmigung bzw damit verbundene Schwierigkeiten angesprochen. Er habe auch deshalb bei Ermittlung des Verkehrswerts einen Abschlag von 10 % vorgenommen. Die klagende Partei übersehe auch, dass wegen eines fehlerhaften Gutachtens nur der Vertrauensschaden zu ersetzen sei, also jener Vermögensschaden, der dem Ersteher zufolge seines Vertrauens auf die Vollständigkeit und Richtigkeit von Befund und Gutachten entstanden sei. Die von der klagenden Partei im Zusammenhang mit der "rechtlichen Sanierung" der Baulichkeiten entstandenen Mehrkosten seien auf eine Fehleinschätzung ihrerseits, nicht aber auf eine falsche oder objektiv unrichtige Befundung durch den Sachverständigen zurückzuführen. Die klagende Partei behaupte auch gar nicht, dass der Beklagte den Verkehrswert unrichtig ermittelt habe.
Die Ausführungen des Berufungsgerichts zum Kausalzusammenhang zwischen der dem Beklagten vorgeworfenen Pflichtverletzung und dem geltend gemachten Schaden sind zutreffend. Die klagende Partei kann jedenfalls nur jenen Vermögensaufwand als Schaden ersetzt verlangen, der ohne dessen behauptetes Fehlverhalten nicht aufgelaufen wäre. Im vorliegenden Fall macht die klagende Partei - wenn auch erst in der Berufung in Ergänzung ihres insoweit bisher unvollständigen Vorbringens - geltend, sie hätte vom Erwerb der Liegenschaftsanteile in der Zwangsversteigerung Abstand genommen, wenn der Beklagte auf alle maßgeblichen Umstände hingewiesen hätte. Wie schon das Berufungsgericht zutreffend dargelegt hat, kann sie daher nur den Ersatz eines Vertrauensschadens begehren, also jener Vermögensminderung, die darin besteht, dass die klagende Partei auf Grund des Vertrauens in die Vollständigkeit und Richtigkeit des Schätzungsgutachtens eine Vermögensdisposition getroffen hat, von der sie bei vollständiger Aufklärung über die maßgeblichen Umstände Abstand genommen hätte (vgl dazu nur Koziol/Welser12 II, 289 f). Keinesfalls kann sie aber die (wertmäßige) Herstellung jenes Zustands verlangen, von dem sie auf Grund des Inhaltes des Schätzungsgutachtens ausgegangen ist, also das Erfüllungsinteresse; den Beklagten als Sachverständigen im Zwangsversteigerungsverfahren traf keinesfalls die Pflicht, allfällige Mängel des Versteigerungsobjekts zu beseitigen, sondern allein jene, das Versteigerungsobjekt zu bewerten und dabei die Sache nach ihren Wertbestimmungsmerkmalen und ihren sonstigen, für die Bewertung bedeutsamen Eigenschaften tatsächlicher oder rechtlicher Art zu beschreiben (§ 9 Abs 1 Z 2 LBG).Die Ausführungen des Berufungsgerichts zum Kausalzusammenhang zwischen der dem Beklagten vorgeworfenen Pflichtverletzung und dem geltend gemachten Schaden sind zutreffend. Die klagende Partei kann jedenfalls nur jenen Vermögensaufwand als Schaden ersetzt verlangen, der ohne dessen behauptetes Fehlverhalten nicht aufgelaufen wäre. Im vorliegenden Fall macht die klagende Partei - wenn auch erst in der Berufung in Ergänzung ihres insoweit bisher unvollständigen Vorbringens - geltend, sie hätte vom Erwerb der Liegenschaftsanteile in der Zwangsversteigerung Abstand genommen, wenn der Beklagte auf alle maßgeblichen Umstände hingewiesen hätte. Wie schon das Berufungsgericht zutreffend dargelegt hat, kann sie daher nur den Ersatz eines Vertrauensschadens begehren, also jener Vermögensminderung, die darin besteht, dass die klagende Partei auf Grund des Vertrauens in die Vollständigkeit und Richtigkeit des Schätzungsgutachtens eine Vermögensdisposition getroffen hat, von der sie bei vollständiger Aufklärung über die maßgeblichen Umstände Abstand genommen hätte vergleiche dazu nur Koziol/Welser12 römisch zwei, 289 f). Keinesfalls kann sie aber die (wertmäßige) Herstellung jenes Zustands verlangen, von dem sie auf Grund des Inhaltes des Schätzungsgutachtens ausgegangen ist, also das Erfüllungsinteresse; den Beklagten als Sachverständigen im Zwangsversteigerungsverfahren traf keinesfalls die Pflicht, allfällige Mängel des Versteigerungsobjekts zu beseitigen, sondern allein jene, das Versteigerungsobjekt zu bewerten und dabei die Sache nach ihren Wertbestimmungsmerkmalen und ihren sonstigen, für die Bewertung bedeutsamen Eigenschaften tatsächlicher oder rechtlicher Art zu beschreiben (Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 2, LBG).
Nach den Feststellungen der Vorinstanzen erwarb die klagende Partei die Liegenschaftsanteile um ein Meistbot von rund 5,6 Mio S. Die Revisionswerberin tritt auch dem Hinweis des Berufungsgerichts, sie habe gar nicht moniert, dass der Beklagte den Verkehrswert unrichtig ermittelt hätte, nicht entgegen, sodass weiters von einem Verkehrswert der Liegenschaft in Höhe von rund 9 Mio S auszugehen ist. Selbst wenn man das Klagevorbringen dahin verstehen wollte, dass die von der Klägerin als Schadenersatz geltend gemachten (zusätzlichen) Kosten in Höhe von rund 1,5 Mio S erforderlich gewesen wären, um das Objekt in einen Zustand zu versetzen, der jenem entspricht, der vom Beklagten seiner Wertermittlung zu Grunde gelegt wurde, ergäbe sich ein Verkehrswert von rund 7,5 Mio S. Wenn sie als Gegenleistung dafür ein Meistbot von etwas mehr als 5,6 Mio S aufwenden musste, kann keine Rede davon sein, dass sie vermögensmäßig schlechter stünde, als wenn sie vom Erwerb Abstand genommen hätte.
Da das dem Beklagten vorgeworfene Fehlverhalten somit zu keinem Vermögensschaden der klagenden Partei geführt hat, kann dahingestellt bleiben, ob das Schätzungsgutachten den Vorgaben des § 9 LBG entsprochen hat.Da das dem Beklagten vorgeworfene Fehlverhalten somit zu keinem Vermögensschaden der klagenden Partei geführt hat, kann dahingestellt bleiben, ob das Schätzungsgutachten den Vorgaben des Paragraph 9, LBG entsprochen hat.
Einer weiteren Begründung bedarf dieser Beschluss nicht (§ 510 Abs 3 ZPO).Einer weiteren Begründung bedarf dieser Beschluss nicht (Paragraph 510, Absatz 3, ZPO).