1. Ein Anwendungsfall des § 1319a ABGB liegt entgegen der Auffassung des Revisionswerbers nicht vor, weil die Verletzung der Klägerin nicht auf einen mangelhaften Zustand des Zufahrtswegs zurückzuführen ist. Auch der Hinweis darauf, dass gemäß § 1319a Abs 2 ABGB zum Weg auch die in seinem Zug befindlichen und dem Verkehr dienenden Anlagen gehören, vermag daran nichts zu ändern, da das neben der asphaltierten Wegfläche (unsachgemäß) gelagerte Einfahrtstor in keiner Weise dem Verkehr auf diesem Weg diente. Die Gefahr für die Klägerin hat sich allein aus der freien Zugänglichkeit nicht aber daraus ergeben, dass sie bei der Benützung des Weges besonderen Gefahren durch dessen mangelhaften Zustand ausgesetzt gewesen wäre.1. Ein Anwendungsfall des Paragraph 1319 a, ABGB liegt entgegen der Auffassung des Revisionswerbers nicht vor, weil die Verletzung der Klägerin nicht auf einen mangelhaften Zustand des Zufahrtswegs zurückzuführen ist. Auch der Hinweis darauf, dass gemäß Paragraph 1319 a, Absatz 2, ABGB zum Weg auch die in seinem Zug befindlichen und dem Verkehr dienenden Anlagen gehören, vermag daran nichts zu ändern, da das neben der asphaltierten Wegfläche (unsachgemäß) gelagerte Einfahrtstor in keiner Weise dem Verkehr auf diesem Weg diente. Die Gefahr für die Klägerin hat sich allein aus der freien Zugänglichkeit nicht aber daraus ergeben, dass sie bei der Benützung des Weges besonderen Gefahren durch dessen mangelhaften Zustand ausgesetzt gewesen wäre.
2. Ganz zutreffend hat das Berufungsgericht darauf hingewiesen, dass der konkrete Inhalt einer Verkehrssicherungspflicht immer von den Umständen des Einzelfalls abhängt, wobei vor allem entscheidend ist, welche Maßnahmen zur Vermeidung einer Gefahr möglich und zumutbar sind (RIS-Justiz RS0110202). Es hat weiters auf die herrschende Judikatur verwiesen, nach der grundsätzlich strengere Anforderungen zu stellen sind, wenn damit gerechnet werden muss, dass spielende Kinder - sei es auch unbefugt - an die Gefahrenquelle gelangen (RIS-Justiz RS0023819). Wann die Grenze der Zumutbarkeit weiterer oder erhöhter Verkehrssicherungspflichten erreicht oder überschritten ist, ist stets eine Frage des Einzelfalls (RIS-Justiz RS0111380), weshalb eine erhebliche Rechtsfrage iSd § 502 Abs 1 ZPO nicht zu beantworten ist. Die Auffassung, im Verhalten des Beklagten liege eine fahrlässige Verletzung einer Verkehrssicherungspflicht, stellt keineswegs eine bedenkliche Fehlbeurteilung dar, die vom Obersten Gerichtshof aus Gründen der Rechtssicherheit oder der Einzelfallgerechtigkeit korrigiert werden müsste.2. Ganz zutreffend hat das Berufungsgericht darauf hingewiesen, dass der konkrete Inhalt einer Verkehrssicherungspflicht immer von den Umständen des Einzelfalls abhängt, wobei vor allem entscheidend ist, welche Maßnahmen zur Vermeidung einer Gefahr möglich und zumutbar sind (RIS-Justiz RS0110202). Es hat weiters auf die herrschende Judikatur verwiesen, nach der grundsätzlich strengere Anforderungen zu stellen sind, wenn damit gerechnet werden muss, dass spielende Kinder - sei es auch unbefugt - an die Gefahrenquelle gelangen (RIS-Justiz RS0023819). Wann die Grenze der Zumutbarkeit weiterer oder erhöhter Verkehrssicherungspflichten erreicht oder überschritten ist, ist stets eine Frage des Einzelfalls (RIS-Justiz RS0111380), weshalb eine erhebliche Rechtsfrage iSd Paragraph 502, Absatz eins, ZPO nicht zu beantworten ist. Die Auffassung, im Verhalten des Beklagten liege eine fahrlässige Verletzung einer Verkehrssicherungspflicht, stellt keineswegs eine bedenkliche Fehlbeurteilung dar, die vom Obersten Gerichtshof aus Gründen der Rechtssicherheit oder der Einzelfallgerechtigkeit korrigiert werden müsste.
Einer weiteren Begründung bedarf dieser Beschluss nicht (§ 510 Abs 3 ZPO).Einer weiteren Begründung bedarf dieser Beschluss nicht (Paragraph 510, Absatz 3, ZPO).