a) Zeitgleich mit der Verfügung der Aktenvorlage durch das Erstgericht (13. September 1999), somit noch vor der Vorlage der Noten an den Obersten Gerichtshof zur Entscheidung über die von der klagenden Partei erhobene ordentliche Revision, wurde über das Vermögen der zweitbeklagten Partei mit Beschluss des Handelsgerichts Wien vom 13. September 1999, GZ 42 S 422/99m-1, der Anschlusskonkurs eröffnet und Rechtsanwalt Dr. Hans Rant zum Masseverwalter bestellt.
Das Verfahren ist daher gemäß § 7 Abs 1 KO seit 13. September 1999 unterbrochen. Die Konkurseröffnung ist auch im Rechtsmittelverfahren von Amts wegen zu berücksichtigen (SZ 63/56 ua). Verfällt eine der Parteien nach Erhebung der Revision in Konkurs, so ist über dieses Rechtsmittel, sofern - wie hier - ein zur Konkursmasse gehöriges Vermögen Gegenstand des Rechtsstreits ist, während der gemäß § 7 Abs 1 KO eintretenden Unterbrechung nicht zu entscheiden; die Akten sind vielmehr vorerst unerledigt dem Erstgericht zurückzustellen (stRspr: JBl 1968, 528 = EvBl 1968/244 unter Ablehnung der gegenteiligen Lehre; SZ 56/32, SZ 59/45 uva; zuletzt 1 Ob 371/98k uva, RIS-Justiz RS0036752). Die Ausnahmebestimmung des § 163 Abs 3 ZPO, wonach durch die nach Schluss einer mündlichen Verhandlung eintretende Unterbrechung die Verkündung der auf Grund dieser Verhandlung zu erlassenden Entscheidung nicht gehindert wird, ist entgegen der Auffassung von Fasching (zuletzt in Lehrbuch2 Rz 598) nach nun stRspr (ecolex 1992, 557; RZ 1992/21, je mwN ua, zuletzt 1 Ob 371/98k) nicht im Wege einer ausdehnenden Auslegung auch auf Entscheidungen über die vor der Konkurseröffnung eingebrachten Rechtsmittel, über die in nichtöffentlicher Sitzung zu entscheiden ist, anzuwenden.Das Verfahren ist daher gemäß Paragraph 7, Absatz eins, KO seit 13. September 1999 unterbrochen. Die Konkurseröffnung ist auch im Rechtsmittelverfahren von Amts wegen zu berücksichtigen (SZ 63/56 ua). Verfällt eine der Parteien nach Erhebung der Revision in Konkurs, so ist über dieses Rechtsmittel, sofern - wie hier - ein zur Konkursmasse gehöriges Vermögen Gegenstand des Rechtsstreits ist, während der gemäß Paragraph 7, Absatz eins, KO eintretenden Unterbrechung nicht zu entscheiden; die Akten sind vielmehr vorerst unerledigt dem Erstgericht zurückzustellen (stRspr: JBl 1968, 528 = EvBl 1968/244 unter Ablehnung der gegenteiligen Lehre; SZ 56/32, SZ 59/45 uva; zuletzt 1 Ob 371/98k uva, RIS-Justiz RS0036752). Die Ausnahmebestimmung des Paragraph 163, Absatz 3, ZPO, wonach durch die nach Schluss einer mündlichen Verhandlung eintretende Unterbrechung die Verkündung der auf Grund dieser Verhandlung zu erlassenden Entscheidung nicht gehindert wird, ist entgegen der Auffassung von Fasching (zuletzt in Lehrbuch2 Rz 598) nach nun stRspr (ecolex 1992, 557; RZ 1992/21, je mwN ua, zuletzt 1 Ob 371/98k) nicht im Wege einer ausdehnenden Auslegung auch auf Entscheidungen über die vor der Konkurseröffnung eingebrachten Rechtsmittel, über die in nichtöffentlicher Sitzung zu entscheiden ist, anzuwenden.
b) Auf Streitgenossen des Gemeinschuldners wirkt zufolge § 7 Abs 1 zweiter Satz ZPO die nach § 7 KO eintretende Verfahrensunterbrechung nur dann, wenn sie mit dem Gemeinschuldner eine einheitliche Streitpartei nach § 14 ZPO bilden. Eine solche einheitliche Streitpartei bilden Streitgenossen dann, wenn sich die Wirkung des zu fällenden Urteils kraft der Beschaffenheit des streitigen Rechtsverhältnisses oder kraft gesetzlicher Vorschrift auf sämtliche Streitgenossen erstreckt. Das ist dann der Fall, wenn für sämtliche Streitgenossen aus der Einheitlichkeit des rechtserzeugenden Sachverhalts ein allen Streitgenossen gemeinsames Begehren abgeleitet wird, wie etwa bei vollständiger Identität des Streitgegenstands, oder wenn die Kläger nur gemeinschaftlich über den strittigen Anspruch verfügen können, oder wenn das allen Streitgenossen gemeinschaftliche Rechtsverhältnis seiner Natur nach nur gegen alle oder für alle einheitlich festgestellt oder gestaltet werden kann (EvBl 1976/67; SZ 51/4, SZ 53/9; 8 Ob 103/98z uva; Fucik in Rechberger2, § 14 ZPO Rz 1 mwN; Fasching II 194 und Lehrbuch2 Rz 374) bzw wenn wegen der Nichterfassung aller Beteiligten durch divergierende Entscheidungen die Gefahr unlösbarer Verwicklungen heraufbeschworen würde (SZ 53/2; EvBl 1996/3 uva; RIS-Justiz RS0035479; Fucik aaO Rz 1).b) Auf Streitgenossen des Gemeinschuldners wirkt zufolge Paragraph 7, Absatz eins, zweiter Satz ZPO die nach Paragraph 7, KO eintretende Verfahrensunterbrechung nur dann, wenn sie mit dem Gemeinschuldner eine einheitliche Streitpartei nach Paragraph 14, ZPO bilden. Eine solche einheitliche Streitpartei bilden Streitgenossen dann, wenn sich die Wirkung des zu fällenden Urteils kraft der Beschaffenheit des streitigen Rechtsverhältnisses oder kraft gesetzlicher Vorschrift auf sämtliche Streitgenossen erstreckt. Das ist dann der Fall, wenn für sämtliche Streitgenossen aus der Einheitlichkeit des rechtserzeugenden Sachverhalts ein allen Streitgenossen gemeinsames Begehren abgeleitet wird, wie etwa bei vollständiger Identität des Streitgegenstands, oder wenn die Kläger nur gemeinschaftlich über den strittigen Anspruch verfügen können, oder wenn das allen Streitgenossen gemeinschaftliche Rechtsverhältnis seiner Natur nach nur gegen alle oder für alle einheitlich festgestellt oder gestaltet werden kann (EvBl 1976/67; SZ 51/4, SZ 53/9; 8 Ob 103/98z uva; Fucik in Rechberger2, Paragraph 14, ZPO Rz 1 mwN; Fasching II 194 und Lehrbuch2 Rz 374) bzw wenn wegen der Nichterfassung aller Beteiligten durch divergierende Entscheidungen die Gefahr unlösbarer Verwicklungen heraufbeschworen würde (SZ 53/2; EvBl 1996/3 uva; RIS-Justiz RS0035479; Fucik aaO Rz 1).
Arbeitsgemeinschaften sind Gesellschaften bürgerlichen Rechts (GesbR), denen keine Rechtspersönlichkeit zukommt. Zurechnungssubjekte der Rechte und Pflichten sind vielmehr deren Gesellschafter, die auch Vertragspartner des Dritten sind (SZ 52/109 ua). Sind die Gesellschafter - wie hier - (Form)Kaufleute, haften sie gemäß § 1203 zweiter Satz ABGB dem Bauherrn und Werkbesteller solidarisch für die ordnungsgemäße Erfüllung. Soweit der Regressberechtigte und der Regresspflichtige dem geschädigten Dritten gegenüber solidarisch haften, gilt § 896 ABGB (vgl dazu auch Jabornegg/Resch in Schwimann, ABGB2 § 1203 Rz 10).Arbeitsgemeinschaften sind Gesellschaften bürgerlichen Rechts (GesbR), denen keine Rechtspersönlichkeit zukommt. Zurechnungssubjekte der Rechte und Pflichten sind vielmehr deren Gesellschafter, die auch Vertragspartner des Dritten sind (SZ 52/109 ua). Sind die Gesellschafter - wie hier - (Form)Kaufleute, haften sie gemäß Paragraph 1203, zweiter Satz ABGB dem Bauherrn und Werkbesteller solidarisch für die ordnungsgemäße Erfüllung. Soweit der Regressberechtigte und der Regresspflichtige dem geschädigten Dritten gegenüber solidarisch haften, gilt Paragraph 896, ABGB vergleiche dazu auch Jabornegg/Resch in Schwimann, ABGB2 Paragraph 1203, Rz 10).
Im vorliegenden Fall ist die von den Partnern der ARGE und somit Gesellschaftern einer GesbR getroffene Vereinbarung Beilage 2 inhaltlich als Ergänzung des Gesellschaftsvertrags für den möglichen Regressfall, dass ein Gesellschafter von den Werkbestellern in Anspruch genommen wird anzusehen. Das Begehren des Masseverwalters kann nur dann erfolgreich sein, wenn Punkt 3.1 der Vereinbarung Beilage 2 insgesamt, somit allen anderen - nun beklagten - Gesellschaftern, gegenüber aus den von ihm behaupteten Rechtsgründen keine Rechtswirksamkeit entfaltet. Zwar wurde in 9 ObA 257/98d (= ARD 5020/6/99 = RdW 1999, 548 zu entlassungsabhängigen Geldansprüche gegen die Gesellschafter eines GesbR) ausgesprochen, Schadenersatzansprüche bzw Vertragsleistungen begründeten infolge der materiellen Verfügungs- und Gestaltungsberechtigung der einzelnen Gesellschafter durch Anerkenntnis bzw Vergleich etc nicht die Befürchtung unlösbarer Verwicklungen, doch ist der vorliegende Fall dem dort zu beurteilenden Sachverhalt nicht vergleichbar: Ist das Ausmaß der gesellschaftlichen Beteiligung an einer GesbR Prozessgegenstand, so bilden die Gesellschafter auf der Kläger- bzw Beklagtenseite eine einheitliche Streitpartei iSd § 14 ZPO (GesRZ 1985, 32; RIS-Justiz RS0035458; Strasser in Rummel2, § 1175 ABGB Rz 29 mwN; Jabornegg/Resch in Schwimann2, § 1175 ABGB Rz 23). Der vorliegende Fall ist dem vergleichbar, geht es doch inhaltlich um das in Gestalt der ihren Gesellschaftsvertrag ergänzenden Vereinbarung Beilage 2 zu beurteilende Rechtsverhältnis der Gesellschafter der GesbR untereinander, das seiner Natur nach nur gegen alle oder für alle Gesellschafter (Streitparteien) einheitlich festgestellt werden kann: Würde dem Klagebegehren gegen die drei nicht im Konkursverfahren beklagten Gesellschaften stattgegeben werden, weil das Gericht Punkt 3.1 der Vereinbarung vom 16. März 1994 (Beilage 2) als sittenwidrig bzw gegen zwingendes Konkursrecht verstoßend und damit als unwirksam beurteilte, würde es indes gegen die zweitbeklagte Partei (in einem fortgesetzten Verfahren) abgewiesen werden, weil das Gericht dort die Wirksamkeit der erwähnten Vertragsbestimmung bejahte, so zeitigte der unterschiedliche Ausgang der Verfahren das Ergebnis, dass das den "verbleibenden Partnern" zwar gemeinsam zugestandene Recht (Verfall der Sicherstellung als pauschalierter Schadenersatz zu deren Gunsten) einzelnen Partnern wirksam, den anderen hingegen ohne Rechtswirksamkeit eingeräumt worden wäre. Bei Streitigkeiten zwischen Personen, die untereinander in Rechtsgemeinschaft stehen, wird deshalb auch - wie schon erwähnt -, regelmäßig eine einheitliche Streitpartei gemäß § 14 ZPO angenommen (GesRZ 1985, 32 mwN). Auf die Befürchtung unlösbarer Verwicklungen infolge divergierender Entscheidungen in Ansehung der prozessbeteiligten Gesellschafter der GesbR kommt es demnach gar nicht mehr an.Im vorliegenden Fall ist die von den Partnern der ARGE und somit Gesellschaftern einer GesbR getroffene Vereinbarung Beilage 2 inhaltlich als Ergänzung des Gesellschaftsvertrags für den möglichen Regressfall, dass ein Gesellschafter von den Werkbestellern in Anspruch genommen wird anzusehen. Das Begehren des Masseverwalters kann nur dann erfolgreich sein, wenn Punkt 3.1 der Vereinbarung Beilage 2 insgesamt, somit allen anderen - nun beklagten - Gesellschaftern, gegenüber aus den von ihm behaupteten Rechtsgründen keine Rechtswirksamkeit entfaltet. Zwar wurde in 9 ObA 257/98d (= ARD 5020/6/99 = RdW 1999, 548 zu entlassungsabhängigen Geldansprüche gegen die Gesellschafter eines GesbR) ausgesprochen, Schadenersatzansprüche bzw Vertragsleistungen begründeten infolge der materiellen Verfügungs- und Gestaltungsberechtigung der einzelnen Gesellschafter durch Anerkenntnis bzw Vergleich etc nicht die Befürchtung unlösbarer Verwicklungen, doch ist der vorliegende Fall dem dort zu beurteilenden Sachverhalt nicht vergleichbar: Ist das Ausmaß der gesellschaftlichen Beteiligung an einer GesbR Prozessgegenstand, so bilden die Gesellschafter auf der Kläger- bzw Beklagtenseite eine einheitliche Streitpartei iSd Paragraph 14, ZPO (GesRZ 1985, 32; RIS-Justiz RS0035458; Strasser in Rummel2, Paragraph 1175, ABGB Rz 29 mwN; Jabornegg/Resch in Schwimann2, Paragraph 1175, ABGB Rz 23). Der vorliegende Fall ist dem vergleichbar, geht es doch inhaltlich um das in Gestalt der ihren Gesellschaftsvertrag ergänzenden Vereinbarung Beilage 2 zu beurteilende Rechtsverhältnis der Gesellschafter der GesbR untereinander, das seiner Natur nach nur gegen alle oder für alle Gesellschafter (Streitparteien) einheitlich festgestellt werden kann: Würde dem Klagebegehren gegen die drei nicht im Konkursverfahren beklagten Gesellschaften stattgegeben werden, weil das Gericht Punkt 3.1 der Vereinbarung vom 16. März 1994 (Beilage 2) als sittenwidrig bzw gegen zwingendes Konkursrecht verstoßend und damit als unwirksam beurteilte, würde es indes gegen die zweitbeklagte Partei (in einem fortgesetzten Verfahren) abgewiesen werden, weil das Gericht dort die Wirksamkeit der erwähnten Vertragsbestimmung bejahte, so zeitigte der unterschiedliche Ausgang der Verfahren das Ergebnis, dass das den "verbleibenden Partnern" zwar gemeinsam zugestandene Recht (Verfall der Sicherstellung als pauschalierter Schadenersatz zu deren Gunsten) einzelnen Partnern wirksam, den anderen hingegen ohne Rechtswirksamkeit eingeräumt worden wäre. Bei Streitigkeiten zwischen Personen, die untereinander in Rechtsgemeinschaft stehen, wird deshalb auch - wie schon erwähnt -, regelmäßig eine einheitliche Streitpartei gemäß Paragraph 14, ZPO angenommen (GesRZ 1985, 32 mwN). Auf die Befürchtung unlösbarer Verwicklungen infolge divergierender Entscheidungen in Ansehung der prozessbeteiligten Gesellschafter der GesbR kommt es demnach gar nicht mehr an.
Es besteht somit ein Hindernis, auch über die Revision der klagenden Partei im Verfahren gegen die übrigen drei beklagten Parteien zu entscheiden, weshalb die Unterbrechung des Verfahrens infolge Eröffnung des Konkurses über die zweitbeklagte Partei als eine der Gesellschafterinnen des GesbR auch zur Unterbrechung des Verfahrens gegen die anderen Gesellschafter führen muss.
Demnach sind die Akten dem Erstgericht zurückzustellen.