Aus den Entscheidungsgründen:
Zum Revisionsgrunde des § 503 Z. 4 ZPO.:Zum Revisionsgrunde des Paragraph 503, Ziffer 4, ZPO.:
Der Rechtsrüge der Revision kommt keine Berechtigung zu. Nach den Feststellungen des Berufungsgerichtes, die nach den obigen Ausführungen die Grundlagen der Entscheidung bleiben, sind beide Parteien übereinstimmend der Ansicht gewesen, daß mit dem Abschluß des Erbübereinkommens vom 20. September 1921, in dem unter III "zur Richtigstellung der im Testament vom 16. Juni 1920 erwähnten Irrtümer" ein Austausch von Liegenschaften und Parzellen vorgenommen wurde, der vom Erblasser erstrebte Zustand der Verteilung seines Gründeigentums an seine Kinder in der Katastralgemeinde M. hergestellt worden sei. Die von den Parteien abgegebene Erklärung hat jedoch in Ansehung der einen Hälfte der Waldparzelle 172 mit ihrem Willen nicht übereingestimmt, ohne daß ihnen diese Diskrepanz aufgefallen wäre. Es hat sich also beiderseits um einen Erklärungsirrtum gehandelt, indem die Parteien unbewußt etwas anderes erklärten, als sie erklären wollten (vergl. Gschnitzer in Klangs Kommentar, 2. Aufl. zu §§ 871 ff. S. 116). Im Falle der unrichtigen Erklärung (falsa demonstratio) gilt aber als Vertragsinhalt, was beide Parteien gewollt und, erklärt zu haben, irrig angenommen haben; die unrichtige Erklärung schadet nicht, es kommt vielmehr durch berichtigende Auslegung die wahre Meinung zur Geltung (vergl. Gschnitzer, a. a. O., S. 134, sowie Ehrenzweig, Allgemeiner Teil, 1951, S. 237). Schon aus diesen Erwägungen ist der Entscheidung des Berufungsgerichtes beizupflichten. Dem Beklagten muß das Recht eingeräumt werden, gegenüber der Forderung seiner Schwester, die sich bloß auf das nach dem förmlichen Grundbuchsstande gegebene Miteigentumsrecht grundet, im Wege der Einrede geltend zu machen, daß er nach dem Willen des Erblassers und der einvernehmlichen Regelung der Parteien im Zuge des Abhandlungsverfahrens Eigentümer der gesamten Waldparzelle sei. Die Revisionswerberin übersieht, daß gemeinsamer Irrtum größere Beachtung fordert, als dem einseitigen Irrtume nach der Vertrauenstheorie zuteil werden kann (vergl. Ehrenzweig, a. a. O., S. 238). Schon deshalb erweisen sich die rechtlichen Einwendungen der Revisionswerberin gegen die Entscheidung des Berufungsgerichtes als nicht begrundet.Der Rechtsrüge der Revision kommt keine Berechtigung zu. Nach den Feststellungen des Berufungsgerichtes, die nach den obigen Ausführungen die Grundlagen der Entscheidung bleiben, sind beide Parteien übereinstimmend der Ansicht gewesen, daß mit dem Abschluß des Erbübereinkommens vom 20. September 1921, in dem unter römisch drei "zur Richtigstellung der im Testament vom 16. Juni 1920 erwähnten Irrtümer" ein Austausch von Liegenschaften und Parzellen vorgenommen wurde, der vom Erblasser erstrebte Zustand der Verteilung seines Gründeigentums an seine Kinder in der Katastralgemeinde M. hergestellt worden sei. Die von den Parteien abgegebene Erklärung hat jedoch in Ansehung der einen Hälfte der Waldparzelle 172 mit ihrem Willen nicht übereingestimmt, ohne daß ihnen diese Diskrepanz aufgefallen wäre. Es hat sich also beiderseits um einen Erklärungsirrtum gehandelt, indem die Parteien unbewußt etwas anderes erklärten, als sie erklären wollten (vergl. Gschnitzer in Klangs Kommentar, 2. Aufl. zu Paragraphen 871, ff. S. 116). Im Falle der unrichtigen Erklärung (falsa demonstratio) gilt aber als Vertragsinhalt, was beide Parteien gewollt und, erklärt zu haben, irrig angenommen haben; die unrichtige Erklärung schadet nicht, es kommt vielmehr durch berichtigende Auslegung die wahre Meinung zur Geltung (vergl. Gschnitzer, a. a. O., S. 134, sowie Ehrenzweig, Allgemeiner Teil, 1951, S. 237). Schon aus diesen Erwägungen ist der Entscheidung des Berufungsgerichtes beizupflichten. Dem Beklagten muß das Recht eingeräumt werden, gegenüber der Forderung seiner Schwester, die sich bloß auf das nach dem förmlichen Grundbuchsstande gegebene Miteigentumsrecht grundet, im Wege der Einrede geltend zu machen, daß er nach dem Willen des Erblassers und der einvernehmlichen Regelung der Parteien im Zuge des Abhandlungsverfahrens Eigentümer der gesamten Waldparzelle sei. Die Revisionswerberin übersieht, daß gemeinsamer Irrtum größere Beachtung fordert, als dem einseitigen Irrtume nach der Vertrauenstheorie zuteil werden kann (vergl. Ehrenzweig, a. a. O., S. 238). Schon deshalb erweisen sich die rechtlichen Einwendungen der Revisionswerberin gegen die Entscheidung des Berufungsgerichtes als nicht begrundet.
Diesen Einwänden käme aber selbst für den Fall der Anfechtung wegen eines bloß einem Teile unterlaufenden Irrtums keine Berechtigung zu. Die Revisionswerberin meint zunächst, daß der Irrtum nicht die Hauptsache, sondern nur einen Nebenumstand betroffen hätte; die Hauptsache sei doch die Aufteilung des über 100 ha großen Besitzes, nicht aber die nur 1 1/2 ha große Parzelle 172 gewesen, die dabei gar keine Rolle gespielt habe. Dieser Ansicht kann nicht beigepflichtet werden. Als Irrtum über die Hauptsache wird in der Lehre (vergl. Gschnitzer, a. a. O., S. 122 f.) der Irrtum über Geschäftspunkte, die den Vertrag innerhalb der Vertragsart individualisieren, bezeichnet. Dabei wird als entscheidend angesehen, ob der Irrende den Vertrag ohne Irrtum entweder gar nicht oder doch nicht in dieser Weise geschlossen hätte. Wird dies auf den gegenständlichen Fall angewendet, dann muß der Irrtum als ein solcher über die Hauptsache bezeichnet werden, weil kein Anhaltspunkt für die Annahme vorliegt, daß der Beklagte ein Übereinkommen getroffen hätte, das seinen Verzicht auf irgend ein ihm nach der Absicht seines Vaters zukommendes Grundstück enthalten hätte. Das Berufungsgericht hat ferner zutreffend dargelegt, daß der Irrtum noch rechtzeitig aufgeklärt worden sei. Denn diesem Erfordernis ("res integra") wird nicht bloß durch eine Aufklärung in continenti, sondern auch dann entsprochen, wenn der Gegner des Irrenden aus Anlaß des abgeschlossenen Vertrages noch keine rechtliche oder wirtschaftliche Verfügung getroffen hat und auch nicht die Gelegenheit zu einer solchen Verfügung infolge des geschlossenen Vertrages versäumt hat (vergl. Gschnitzer, a. a. O., S. 133). Diese Voraussetzung der noch rechtzeitigen Aufklärung des Irrtums ist aber schon nach dem Vorbringen der Klägerin gegeben. Der Hinweis der Revisionswerberin auf die Entscheidungen des Obersten Gerichtshofes vom 22. September 1870, GlU. Nr. 3883, sowie vom 9. Juni 1885, GlU. Nr. 10598, ist als verfehlt zu bezeichnen. Der diesen Entscheidungen zugrunde liegende Sachverhalt ist von dem gegenständlichen völlig verschieden. Die Bestimmungen des § 443 ABGB., wonach mit dem Eigentum unbeweglicher Sachen auch die darauf haftenden, in den öffentlichen Büchern angemerkten Lasten übernommen werden und derjenige, der diese Bücher nicht einsieht, in allen Fällen für seine Nachlässigkeit leidet, finden auf das gegenständliche Rechtsverhältnis keine Anwendungen. Auf die Frage der Verjährung gemäß § 1487 ABGB. war nicht einzugehen, weil nach § 1501 ABGB. auf die Verjährung, ohne Einwendung der Parteien, von Amts wegen nicht Bedacht zu nehmen ist. Die gerügte unrichtige rechtliche Beurteilung der Sache ist als nicht gegeben.Diesen Einwänden käme aber selbst für den Fall der Anfechtung wegen eines bloß einem Teile unterlaufenden Irrtums keine Berechtigung zu. Die Revisionswerberin meint zunächst, daß der Irrtum nicht die Hauptsache, sondern nur einen Nebenumstand betroffen hätte; die Hauptsache sei doch die Aufteilung des über 100 ha großen Besitzes, nicht aber die nur 1 1/2 ha große Parzelle 172 gewesen, die dabei gar keine Rolle gespielt habe. Dieser Ansicht kann nicht beigepflichtet werden. Als Irrtum über die Hauptsache wird in der Lehre (vergl. Gschnitzer, a. a. O., S. 122 f.) der Irrtum über Geschäftspunkte, die den Vertrag innerhalb der Vertragsart individualisieren, bezeichnet. Dabei wird als entscheidend angesehen, ob der Irrende den Vertrag ohne Irrtum entweder gar nicht oder doch nicht in dieser Weise geschlossen hätte. Wird dies auf den gegenständlichen Fall angewendet, dann muß der Irrtum als ein solcher über die Hauptsache bezeichnet werden, weil kein Anhaltspunkt für die Annahme vorliegt, daß der Beklagte ein Übereinkommen getroffen hätte, das seinen Verzicht auf irgend ein ihm nach der Absicht seines Vaters zukommendes Grundstück enthalten hätte. Das Berufungsgericht hat ferner zutreffend dargelegt, daß der Irrtum noch rechtzeitig aufgeklärt worden sei. Denn diesem Erfordernis ("res integra") wird nicht bloß durch eine Aufklärung in continenti, sondern auch dann entsprochen, wenn der Gegner des Irrenden aus Anlaß des abgeschlossenen Vertrages noch keine rechtliche oder wirtschaftliche Verfügung getroffen hat und auch nicht die Gelegenheit zu einer solchen Verfügung infolge des geschlossenen Vertrages versäumt hat (vergl. Gschnitzer, a. a. O., S. 133). Diese Voraussetzung der noch rechtzeitigen Aufklärung des Irrtums ist aber schon nach dem Vorbringen der Klägerin gegeben. Der Hinweis der Revisionswerberin auf die Entscheidungen des Obersten Gerichtshofes vom 22. September 1870, GlU. Nr. 3883, sowie vom 9. Juni 1885, GlU. Nr. 10598, ist als verfehlt zu bezeichnen. Der diesen Entscheidungen zugrunde liegende Sachverhalt ist von dem gegenständlichen völlig verschieden. Die Bestimmungen des Paragraph 443, ABGB., wonach mit dem Eigentum unbeweglicher Sachen auch die darauf haftenden, in den öffentlichen Büchern angemerkten Lasten übernommen werden und derjenige, der diese Bücher nicht einsieht, in allen Fällen für seine Nachlässigkeit leidet, finden auf das gegenständliche Rechtsverhältnis keine Anwendungen. Auf die Frage der Verjährung gemäß Paragraph 1487, ABGB. war nicht einzugehen, weil nach Paragraph 1501, ABGB. auf die Verjährung, ohne Einwendung der Parteien, von Amts wegen nicht Bedacht zu nehmen ist. Die gerügte unrichtige rechtliche Beurteilung der Sache ist als nicht gegeben.
Somit war der Revision der Erfolg zu versagen.