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Entscheidung 1 Ob 269/01t×

Entscheidung 1 Ob 269/01t

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Geschäftszahl

1Ob269/01t

Entscheidungsdatum

30.09.2002

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Vizepräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Schlosser als Vorsitzenden sowie durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Schiemer und die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Gerstenecker, Dr. Rohrer und Dr. Zechner als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei E***** Aktiengesellschaft, *****, vertreten durch Rechtsanwälte Neudorfer Griensteidl Hahnkamper Stampf & Partner in Wien, wider die beklagte Partei Anna S*****, vertreten durch Winkler Reich-Rohrwig Elsner Illedits Rechtsanwälte Partnerschaft in Wien, wegen 102.711,03 EUR sA in nichtöffentlicher Sitzung folgenden

Beschluss

gefasst:

Spruch

Der Spruch des Urteils des Obersten Gerichtshofs vom 11. Juni 2002, AZ 1 Ob 269/01t, wird dahingehend berichtigt, dass er insgesamt wie folgt zu lauten hat:

"Der Revision wird teilweise Folge gegeben.

Das Urteil des Berufungsgerichts wird im Zuspruch eines Teilbetrages von 84.542,82 EUR (= 1,163.334,57 S) sA als Teilurteil bestätigt; im Umfang des restlichen Teilbegehrens von 18.168,21 EUR (= 250.000 S) sA werden die vorinstanzlichen Urteile aufgehoben und wird die Rechtssache insoweit an das Berufungsgericht zur neuerlichen Entscheidung zurückverwiesen.

Der Ausspruch über die Kosten des Verfahrens aller drei Instanzen bleibt der Endentscheidung vorbehalten."

Text

Begründung:

Rechtliche Beurteilung

Irrtümlich wurde im Spruch des Urteils vom 11. Juni 2002 entgegen den Ausführungen in den Gründen desselben im aufhebenden Teil der Entscheidung eine Zurückverweisung der Rechtssache an das Erstgericht und nicht an das Berufungsgericht ausgesprochen. Gemäß Paragraph 419, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 430, ZPO war daher unter Entfall des Auftrags zur ergänzenden Verhandlung - eine Berufungsverhandlung war nicht beantragt - diese offenbare Unrichtigkeit zu beseitigen.

Anmerkung

E67623 1Ob269.01t-2

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2002:0010OB00269.01T.0930.000

Dokumentnummer

JJT_20020930_OGH0002_0010OB00269_01T0000_000

Rechtssätze aus dieser Entscheidung

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