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Entscheidung 1 Ob 269/02v×

Entscheidung 1 Ob 269/02v

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Geschäftszahl

1Ob269/02v

Entscheidungsdatum

26.11.2002

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Vizepräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Schlosser als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Gerstenecker, Dr. Rohrer, Dr. Zechner und Univ. Doz. Dr. Bydlinski als weitere Richter in der Rechssache der klagenden Partei Mag. Dr. Reinhard S*****, vertreten durch Mag. Dr. Reinhard Selendi Rechtsanwalts-KEG in Wels, wider die beklagte Partei Helmut G*****, wegen 231,58 EUR sA infolge Revisionsrekurses der beklagten Partei gegen den Beschluss des Landesgerichts St. Pölten als Rekursgericht vom 1. August 2002, GZ 36 R 205/02v, 36 R 206/02s-30, womit der Rekurs der beklagten Partei gegen die Beschlüsse des Bezirksgerichts Haag vom 3. und 27. Mai 2002, GZ 2 C 359/01b-23 und 24, zurückgewiesen wurde, in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Der Revisionsrekurs wird zurückgewiesen.

Text

Begründung:

Mit Beschluss vom 3. 5. 2002 stellte das Erstgericht eine vom Beklagten gegen das Urteil des Erstgerichts vom 11. 10. 2001 eingebrachte "außerordentliche Berufung"zur Verbesserung im Wege der Unterfertigung durch einen Rechtsanwalt zurück (ON 23). Mit Beschluss vom 27. 5. 2002 (ON 24) wies es diese "außerordentliche Berufung" mangels vorgenommener Verbesserung als unzulässig zurück. Am 4. 6. 2002 langte beim Erstgericht ein mit Berufung überschriebenes Telefax des Beklagten ein, in dem er ausführte, der von ihm eingebrachte Schriftsatz müsse nicht verbessert werden. Dieses Schriftstück wurde dem Beklagten zur Verbesserung durch Vorlage des Originals und durch rechtsanwaltliche Fertigung zurückgestellt.

Eine (fristgerechte) Verbesserung erfolgte nicht.

Das Rekursgericht wies den Rekurs des Beklagten als unzulässig zurück und sprach aus, dass der Revisionsrekurs jedenfalls unzulässig sei. Ein formgerechter Schriftsatz (schriftliche Bestätigung des Telefax) sei nicht eingebracht worden, und überdies mangle es an der im Gesetz vorgesehenen rechtsanwaltlichen Fertigung.

Der Revisionsrekurs des Beklagten ist unzulässig.

Rechtliche Beurteilung

Nach Paragraph 528, Absatz 2, Ziffer eins, ZPO ist der Revisionsrekurs - mit hier nicht in Betracht kommenden Ausnahmen - jedenfalls unzulässig, wenn der Entscheidungsgegenstand an Geld oder Geldeswert insgesamt 4.000 EUR nicht übersteigt. Dieser Rechtsmittelausschluss ist also selbst bei Vorliegen erheblicher Rechtsfragen im Sinne des Paragraph 528, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 502, Absatz eins, ZPO gegeben. Im vorliegenden Fall erreicht der Entscheidungsgegenstand bei weitem nicht den in der genannten Gesetzesstelle angeführten Betrag, weshalb der den Hinweis des Rekursgerichts auf die absolute Unzulässigkeit eines Revisionsrekurses missachtende Revisionsrekurs des Beklagten zurückzuweisen ist. Auf weitere, allenfalls zusätzlich vorliegende Zurückweisungsgründe muss somit ebensowenig eingegangen werden wie auf die Ausführungen im Revisionsrekurs.

Anmerkung

E67624 1Ob269.02v

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2002:0010OB00269.02V.1126.000

Dokumentnummer

JJT_20021126_OGH0002_0010OB00269_02V0000_000