1. Fragen der Vertragsauslegung, die regelmäßig nur für den Einzelfall von Bedeutung sind, stellen im Allgemeinen keine erheblichen Rechtsfragen im Sinne des § 502 Abs 1 ZPO dar (MR 1989, 210, RZ 1994/45, MietSlg 51.116 ua), sofern die Auslegungsregeln der §§ 914 f ABGB beachtet wurden (MietSlg 50.093, 50.547 ua) und dem Berufungsgericht auch sonst bei der Auslegung keine auffallende Fehlbeurteilung unterlaufen ist (EFSlg 88.157, MietSlg 51.089, MR 2001, 108 ua).1. Fragen der Vertragsauslegung, die regelmäßig nur für den Einzelfall von Bedeutung sind, stellen im Allgemeinen keine erheblichen Rechtsfragen im Sinne des Paragraph 502, Absatz eins, ZPO dar (MR 1989, 210, RZ 1994/45, MietSlg 51.116 ua), sofern die Auslegungsregeln der Paragraphen 914, f ABGB beachtet wurden (MietSlg 50.093, 50.547 ua) und dem Berufungsgericht auch sonst bei der Auslegung keine auffallende Fehlbeurteilung unterlaufen ist (EFSlg 88.157, MietSlg 51.089, MR 2001, 108 ua).
2. Das Berufungsgericht hat die unter dem Vertragspunkt "Mietdauer und Kündigung" im Bestandvertrag enthaltene Klausel "Die Kündigung muss nach der jeweiligen Rechtslage über die Kündigung von Mietverträgen erfolgen." in dem Sinn ausgelegt, dass die Parteien ungeachtet des rechtlichen Charakters des Bestandvertrags jedenfalls die Kündigungsschutzbestimmungen für Mietverträge (nach dem MRG) vereinbaren wollten. Dieses Verständnis erscheint durchaus vertretbar. Es erscheint auch keineswegs zwingend, die fragliche Klausel lediglich auf die (formalen) Fragen der Vertragskündigung zu beziehen, zumal diese der Parteiendisposition weitgehend entzogen sind. Es ist auch nicht ersichtlich, warum die Bestandnehmerin diese Vertragsbestimmung als ganz unnötig und damit rechtlich unbeachtlich verstehen hätte müssen, zumal die Revisionswerberin nicht behauptet, die von ihrer Rechtsvorgängerin formulierte Klausel sei übereinstimmend in bestimmter Richtung verstanden worden.
3. Es entspricht ganz herrschender Lehre und Rechtsprechung, dass die Auslegung von Vertragserklärungen stets am Empfängerhorizont zu messen, also danach zu fragen ist, wie ein redlicher Erklärungsempfänger die Willenserklärung seines (späteren) Vertragspartners vernünftigerweise verstehen durfte (Judikaturnachweise bei Rummel in Rummel I3, Rz 8 zu § 863 ABGB, Rz 4 zu § 914 ABGB). Nicht entscheidend ist dagegen, wie der Erklärende seine Erklärung tatsächlich gemeint hat, sodass die Revisionswerberin zu Unrecht das Fehlen von Feststellungen darüber moniert. Das Berufungsgericht hat auch nicht etwa - wie die Revisionswerberin meint - eine "völlig neue Feststellung" über den (übereinstimmenden) Parteiwillen getroffen, sondern vielmehr durch seinen Hinweis auf die objektive Vertragsauslegung zum Ausdruck gebracht, die Vertragsklausel sei für einen redlichen Erklärungsempfänger vernünftigerweise in einem bestimmten Sinn zu verstehen gewesen. Es ist daher auch unerheblich, aus welchen konkreten Erwägungen diese Formulierung von der Bestandgeberin in den Vertrag aufgenommen wurde, sofern diese Erwägungen nicht - was die Revisionswerberin gar nicht behauptet - gegenüber der Bestandnehmerin offengelegt worden sind.3. Es entspricht ganz herrschender Lehre und Rechtsprechung, dass die Auslegung von Vertragserklärungen stets am Empfängerhorizont zu messen, also danach zu fragen ist, wie ein redlicher Erklärungsempfänger die Willenserklärung seines (späteren) Vertragspartners vernünftigerweise verstehen durfte (Judikaturnachweise bei Rummel in Rummel I3, Rz 8 zu Paragraph 863, ABGB, Rz 4 zu Paragraph 914, ABGB). Nicht entscheidend ist dagegen, wie der Erklärende seine Erklärung tatsächlich gemeint hat, sodass die Revisionswerberin zu Unrecht das Fehlen von Feststellungen darüber moniert. Das Berufungsgericht hat auch nicht etwa - wie die Revisionswerberin meint - eine "völlig neue Feststellung" über den (übereinstimmenden) Parteiwillen getroffen, sondern vielmehr durch seinen Hinweis auf die objektive Vertragsauslegung zum Ausdruck gebracht, die Vertragsklausel sei für einen redlichen Erklärungsempfänger vernünftigerweise in einem bestimmten Sinn zu verstehen gewesen. Es ist daher auch unerheblich, aus welchen konkreten Erwägungen diese Formulierung von der Bestandgeberin in den Vertrag aufgenommen wurde, sofern diese Erwägungen nicht - was die Revisionswerberin gar nicht behauptet - gegenüber der Bestandnehmerin offengelegt worden sind.
4. Auf die weiters in der Revision aufgeworfene Frage, ob das Vertragsverhältnis eher als Geschäftsraummiete zu qualifizieren ist oder es aber geboten wäre, darauf die gesetzlichen Bestimmungen für Pachtverträge anzuwenden, kommt es angesichts der im Sinne des Berufungsgerichts verstandenen Klausel über die Aufkündigung nach der jeweiligen Rechtslage "über die Kündigung von Mietverträgen" nicht an. Auch im Rahmen eines Pachtvertrages können zulässigerweise - innerhalb der Grenzen des § 879 ABGB - für eine Vertragsauflösung durch den Bestandgeber bestimmte Kündigungsgründe vereinbart werden, ohne deren Vorliegen eine ordentliche Vertragskündigung nicht zulässig sein soll. Da somit von einer unwirksamen Aufkündigung auszugehen ist, ist es auch unerheblich, ob beide beklagte Parteien Bestandnehmer sind.4. Auf die weiters in der Revision aufgeworfene Frage, ob das Vertragsverhältnis eher als Geschäftsraummiete zu qualifizieren ist oder es aber geboten wäre, darauf die gesetzlichen Bestimmungen für Pachtverträge anzuwenden, kommt es angesichts der im Sinne des Berufungsgerichts verstandenen Klausel über die Aufkündigung nach der jeweiligen Rechtslage "über die Kündigung von Mietverträgen" nicht an. Auch im Rahmen eines Pachtvertrages können zulässigerweise - innerhalb der Grenzen des Paragraph 879, ABGB - für eine Vertragsauflösung durch den Bestandgeber bestimmte Kündigungsgründe vereinbart werden, ohne deren Vorliegen eine ordentliche Vertragskündigung nicht zulässig sein soll. Da somit von einer unwirksamen Aufkündigung auszugehen ist, ist es auch unerheblich, ob beide beklagte Parteien Bestandnehmer sind.
Einer weiteren Begründung bedarf dieser Beschluss nicht (§ 510 Abs 3 ZPO).Einer weiteren Begründung bedarf dieser Beschluss nicht (Paragraph 510, Absatz 3, ZPO).