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Entscheidung 1 Ob 269/03w×

Entscheidung 1 Ob 269/03w

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Geschäftszahl

1Ob269/03w

Entscheidungsdatum

16.12.2003

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Vizepräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Schlosser als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Gerstenecker, Dr. Rohrer, Dr. Zechner und Univ. Doz. Dr. Bydlinski als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei P*****gesellschaft mbH & Co KG, ***** vertreten durch Dr. Michael Metzler, Rechtsanwalt in Linz, wider die beklagten Parteien 1. F***** Handelsgesellschaft mbH, 2. H***** Handelsgesellschaft mbH, ***** vertreten durch Prof. Haslinger und Partner, Rechtsanwälte in Linz, wegen Aufkündigung infolge außerordentlicher Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Landesgerichts Linz als Berufungsgericht vom 1. August 2003, GZ 14 R 392/02v-25, in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Die außerordentliche Revision wird mangels der Voraussetzungen des Paragraph 502, Absatz eins, ZPO zurückgewiesen.

Text

Begründung:

Rechtliche Beurteilung

1. Fragen der Vertragsauslegung, die regelmäßig nur für den Einzelfall von Bedeutung sind, stellen im Allgemeinen keine erheblichen Rechtsfragen im Sinne des Paragraph 502, Absatz eins, ZPO dar (MR 1989, 210, RZ 1994/45, MietSlg 51.116 ua), sofern die Auslegungsregeln der Paragraphen 914, f ABGB beachtet wurden (MietSlg 50.093, 50.547 ua) und dem Berufungsgericht auch sonst bei der Auslegung keine auffallende Fehlbeurteilung unterlaufen ist (EFSlg 88.157, MietSlg 51.089, MR 2001, 108 ua).

2. Das Berufungsgericht hat die unter dem Vertragspunkt "Mietdauer und Kündigung" im Bestandvertrag enthaltene Klausel "Die Kündigung muss nach der jeweiligen Rechtslage über die Kündigung von Mietverträgen erfolgen." in dem Sinn ausgelegt, dass die Parteien ungeachtet des rechtlichen Charakters des Bestandvertrags jedenfalls die Kündigungsschutzbestimmungen für Mietverträge (nach dem MRG) vereinbaren wollten. Dieses Verständnis erscheint durchaus vertretbar. Es erscheint auch keineswegs zwingend, die fragliche Klausel lediglich auf die (formalen) Fragen der Vertragskündigung zu beziehen, zumal diese der Parteiendisposition weitgehend entzogen sind. Es ist auch nicht ersichtlich, warum die Bestandnehmerin diese Vertragsbestimmung als ganz unnötig und damit rechtlich unbeachtlich verstehen hätte müssen, zumal die Revisionswerberin nicht behauptet, die von ihrer Rechtsvorgängerin formulierte Klausel sei übereinstimmend in bestimmter Richtung verstanden worden.

3. Es entspricht ganz herrschender Lehre und Rechtsprechung, dass die Auslegung von Vertragserklärungen stets am Empfängerhorizont zu messen, also danach zu fragen ist, wie ein redlicher Erklärungsempfänger die Willenserklärung seines (späteren) Vertragspartners vernünftigerweise verstehen durfte (Judikaturnachweise bei Rummel in Rummel I3, Rz 8 zu Paragraph 863, ABGB, Rz 4 zu Paragraph 914, ABGB). Nicht entscheidend ist dagegen, wie der Erklärende seine Erklärung tatsächlich gemeint hat, sodass die Revisionswerberin zu Unrecht das Fehlen von Feststellungen darüber moniert. Das Berufungsgericht hat auch nicht etwa - wie die Revisionswerberin meint - eine "völlig neue Feststellung" über den (übereinstimmenden) Parteiwillen getroffen, sondern vielmehr durch seinen Hinweis auf die objektive Vertragsauslegung zum Ausdruck gebracht, die Vertragsklausel sei für einen redlichen Erklärungsempfänger vernünftigerweise in einem bestimmten Sinn zu verstehen gewesen. Es ist daher auch unerheblich, aus welchen konkreten Erwägungen diese Formulierung von der Bestandgeberin in den Vertrag aufgenommen wurde, sofern diese Erwägungen nicht - was die Revisionswerberin gar nicht behauptet - gegenüber der Bestandnehmerin offengelegt worden sind.

4. Auf die weiters in der Revision aufgeworfene Frage, ob das Vertragsverhältnis eher als Geschäftsraummiete zu qualifizieren ist oder es aber geboten wäre, darauf die gesetzlichen Bestimmungen für Pachtverträge anzuwenden, kommt es angesichts der im Sinne des Berufungsgerichts verstandenen Klausel über die Aufkündigung nach der jeweiligen Rechtslage "über die Kündigung von Mietverträgen" nicht an. Auch im Rahmen eines Pachtvertrages können zulässigerweise - innerhalb der Grenzen des Paragraph 879, ABGB - für eine Vertragsauflösung durch den Bestandgeber bestimmte Kündigungsgründe vereinbart werden, ohne deren Vorliegen eine ordentliche Vertragskündigung nicht zulässig sein soll. Da somit von einer unwirksamen Aufkündigung auszugehen ist, ist es auch unerheblich, ob beide beklagte Parteien Bestandnehmer sind.

Einer weiteren Begründung bedarf dieser Beschluss nicht (Paragraph 510, Absatz 3, ZPO).

Textnummer

E71969

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2003:0010OB00269.03W.1216.000

Im RIS seit

15.01.2004

Zuletzt aktualisiert am

10.02.2011

Dokumentnummer

JJT_20031216_OGH0002_0010OB00269_03W0000_000