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Entscheidung 1 Ob 27/15z×

Entscheidung 1 Ob 27/15z

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

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Rechtssätze aus dieser Entscheidung

RS0068141 Rechtssatz 10.05.1961Zivilrecht
Ein um vierzig Prozent über dem Hauptmietzins liegender Untermietzins ist noch kein "übermäßiges Entgelt".
RS0068242 Rechtssatz 24.06.1971Zivilrecht
Beim Vergleich von Leistung und Gegenleistung sind der Entgeltzahlung des Untermieters die Summe des Hauptmietzinses (Hauptmietzinsanteiles) und sämtlicher vom Hauptmieter gegenüber dem Untermieter erbrachten vermögenswerten Leistungen gegenüberzustellen.
RS0068845 Rechtssatz 16.04.1969Zivilrecht
1) Wer die Geschäftsräume benützt, ist gleichgültig. 2) Wenn zwischen dem Tod des Mieters und der Einbringung der Kündigung lediglich ein Zeitraum von fünf Monaten liegt, die Witwe die Fortführung des Betriebes (Antiquitätentischlerei) beabsichtigt und das …
RS0068899 Rechtssatz 09.11.1960Zivilrecht
Kein Kündigungsgrund ist die Weitervermietung durch den Untermieter des Geschäftslokales insbesondere ohne wirtschaftlichen Vorteil des Mieters.
RS0069067 Rechtssatz 04.08.1954Zivilrecht
Auf die Intensität der geschäftlichen Betätigung kommt es nicht an, wenn nur überhaupt eine regelmäßige Tätigkeit in den Räumen ausgeübt wird. Es ist auch gleichgültig, ob diese Tätigkeit vom Mieter selbst oder von einem Dritten ausgeübt wird.
RS0070431 Rechtssatz 20.02.1992Zivilrecht
Der Kündigungsgrund des § 30 Abs 2 Z 7 MRG setzt des Fehlen einer regelmäßig geschäftlichen Tätigkeit entweder in der vereinbarten Form und Intensität oder wenigstens in einer gleichwertigen Form voraus (Würth in Rummel; RdZ 34 zu § 30 MRG, MietSlg 40466 mi …
RS0070466 Rechtssatz 24.10.1984Zivilrecht
Hinsichtlich einer Investition, deren weitere Instandhaltung dem Hauptmieter obliegt, ist deren Gebrauchswert im Zeitpunkt der Untervermietung - Verzinsung wie bei anderen Investitionen - auf die der zu ermittelnden Gebrauchsdauer der Investition entspreche …
RS0070593 Rechtssatz 05.09.1990Zivilrecht
Bei Beurteilung der Frage, ob eine unverhältnismäßig hohe Gegenleistung im Sinne dieser Vorschrift vorliegt, ist der Untermietzins den auf die untervermieteten Räume entfallenden Leistungen des Hauptmieters an den Hauseigentümer erbrachten Leistungen gegenü …
RS0070606 Rechtssatz 15.06.1988Zivilrecht
Durch § 30 Abs 2 Z 4 2.Fall MRG soll verhindert werden, dass der Hauptmieter unter Ausnützung des Mieterschutzes einem ihm nicht zustehenden Gewinn erzielt; der Hauptmieter soll keinen unbilligen Vorteil ziehen.
RS0070620 Rechtssatz 27.01.1987Zivilrecht
Übersteigen die Leistungen der Untermieter jene, die der Mieter dem Hauseigentümer zu erbringen hat, nur um rund ein Drittel, liegt keine unverhältnismäßig hohe Gegenleistung vor.
RS0070635 Rechtssatz 27.01.1995Zivilrecht
Eine auf eine konkrete Untervermietung eingeschränkte Zustimmung enthält nicht auch die Zustimmung für spätere oder andere Fälle. Nur so weit die Erlaubnis reicht, liegt darin ein Verzicht auf den Kündigungsgrund (vgl MietSlg 32358).
RS0070642 Rechtssatz 27.01.1987Zivilrecht
Ist die Untervermietung weder nach dem Wortlaut des Vertrages noch nach der Absicht der Parteien auf eine teilweise Vermietung beschränkt worden, so bezieht sie sich im Zweifel auf das ganze Bestandobjekt.
RS0070668 Rechtssatz 24.10.1984Zivilrecht
Als Wert, mit dem die dem Untermieter zugutekommenden Investitionen des Hauptmieters zu berücksichtigen sind, ist der tatsächliche Gebrauchswert im Zeitpunkt der Untervermietung maßgebend.
RS0070671 Rechtssatz 24.10.1984Zivilrecht
Durch Hinzurechnung der Beträge zum Hauptmietzins, die sich aus der Ermittlung des Gebrauchswertes der dem Untermieter zugutekommenden Investitionen des Hauptmieters, sowie aus dem Zeitraum ergeben, auf welchen dieser Gebrauchswert aufzuteilen ist, ergibt s …
RS0106983 Rechtssatz 12.11.1996Zivilrecht
Ob eine unverhältnismäßig hohe Gegenleistung vorliegt, ist aufgrund der Umstände des Einzelfalles nach pflichtgemäßem Ermessen zu beurteilen.