[4] An der – im Einklang mit der Rechtsprechung (RS0103737 ua) stehenden – Annahme der Vorinstanzen, dass der Rechtsweg gegen die Zweitbeklagte und den Drittbeklagten unzulässig ist, weckt der Revisionsrekurswerber mit seinen Behauptungen keine Bedenken, das Handeln der beiden Organe sei „als verfassungsrechtlicher Hochverrat“ und „Verbrechen gegen die Menschlichkeit“, insbesondere als Verstoß gegen die Bestimmung des § 3a Z 2 VerbotsG und gegen Völkergewohnheitsrecht, einzuordnen und daher der Republik Österreich in keiner Weise als „Vollziehung von Gesetzen“ zuzurechnen. Grundsätzlich unterbricht weder strafgesetzwidriges oder sonst deliktisches Handeln den für die Qualifikation als Hoheitsakt erforderlichen äußeren und inneren Zusammenhang mit der hoheitlichen Aufgabe, und zwar auch dann nicht, wenn die Tat vorsätzlich begangen wird (RS0103735 [T1, T4]; vgl RS0050014). Vielmehr ist das Organ eines Rechtsträgers auch (und gerade) dann noch als in Vollziehung der Gesetze tätig anzusehen, wenn es das Gegenteil dessen tut, was seine dienstliche Pflicht wäre, oder selbst das tut, was es anderen zu wehren hätte (13 Os 21/07y = RS0050014 [T1]). [4] An der – im Einklang mit der Rechtsprechung (RS0103737 ua) stehenden – Annahme der Vorinstanzen, dass der Rechtsweg gegen die Zweitbeklagte und den Drittbeklagten unzulässig ist, weckt der Revisionsrekurswerber mit seinen Behauptungen keine Bedenken, das Handeln der beiden Organe sei „als verfassungsrechtlicher Hochverrat“ und „Verbrechen gegen die Menschlichkeit“, insbesondere als Verstoß gegen die Bestimmung des Paragraph 3 a, Ziffer 2, VerbotsG und gegen Völkergewohnheitsrecht, einzuordnen und daher der Republik Österreich in keiner Weise als „Vollziehung von Gesetzen“ zuzurechnen. Grundsätzlich unterbricht weder strafgesetzwidriges oder sonst deliktisches Handeln den für die Qualifikation als Hoheitsakt erforderlichen äußeren und inneren Zusammenhang mit der hoheitlichen Aufgabe, und zwar auch dann nicht, wenn die Tat vorsätzlich begangen wird (RS0103735 [T1, T4]; vergleiche RS0050014). Vielmehr ist das Organ eines Rechtsträgers auch (und gerade) dann noch als in Vollziehung der Gesetze tätig anzusehen, wenn es das Gegenteil dessen tut, was seine dienstliche Pflicht wäre, oder selbst das tut, was es anderen zu wehren hätte (13 Os 21/07y = RS0050014 [T1]).
[5] 2. Der vom Kläger als Nichtigkeit ins Treffen geführte Verstoß gegen die Geschäftsverteilung des Oberlandesgerichts Wien liegt nicht vor:
[6] Die Geschäftsverteilung hat auch Regelungen für den Vertretungsfall zu enthalten. Der Vertretungsfall tritt bei jedweder Abwesenheit des ursprünglich zuständigen Richters ein. Handelt der Vertreter im Vertretungsfall, wird das Recht der Parteien auf den gesetzlichen Richter nicht verletzt. Ob in der Begründung der Entscheidung auf den Vertretungsfall Bezug genommen wird, ist unerheblich, weil es für die Rechtsverletzung allein darauf ankommt, ob der Vertretungsfall gegeben war oder nicht (RS0123066 [T1]).
[7] Wie im Akt des Oberlandesgerichts Wien durch Aktenvermerk vom 2. 3. 2023 dokumentiert, war der Vorsitzende des Rechtsmittelsenats * seit 3. 10. 2022 bis dato verhindert, sodass sich der nach der Geschäftsverteilung zur Entscheidung der Rechtssache zuständige Senat infolge der (dem Rechtsmittelwerber bekannten) Ausgeschlossenheit der Richterin * (Beschluss des Oberlandesgerichts Wien vom 21. 11. 2022 *) am 19. 12. 2022 aus den restlichen Senatsmitgliedern * als stellvertretender Vorsitzender, * und * zusammensetzte.
[8] 3. Da der Zweit- und dem Drittbeklagten die Erstattung einer Revisionsrekursbeantwortung nicht freigestellt wurde, steht ihnen für die dennoch eingebrachte Rechtsmittelbeantwortung gemäß der analog anzuwendenden Bestimmung des § 508a Abs 2 letzter Satz ZPO kein Kostenersatz zu (RS0124792). [8] 3. Da der Zweit- und dem Drittbeklagten die Erstattung einer Revisionsrekursbeantwortung nicht freigestellt wurde, steht ihnen für die dennoch eingebrachte Rechtsmittelbeantwortung gemäß der analog anzuwendenden Bestimmung des Paragraph 508 a, Absatz 2, letzter Satz ZPO kein Kostenersatz zu (RS0124792).