Die Revision ist berechtigt.
Unter dem Revisionsgrund der Mangelhaftigkeit des Berufungsverfahrens rügt der Kläger, das Berufungsgericht habe einige Feststellungen zum Nachteil der Beklagten nicht in seine Entscheidung aufgenommen. Darauf, in welchem Umfang das Berufungsgericht die erstgerichtlichen – teilweise recht ungeordnet getroffenen – Feststellungen zitierte, kommt es aber nicht an. Es hat alle Feststellungen des Erstgerichts übernommen und seiner Entscheidung zugrunde gelegt, so daß auch nur diese Feststellungen Grundlage der Entscheidung des Obersten Gerichtshofes sind. Der Revisionsgrund der Mangelhaftigkeit des Verfahrens ist nicht gegeben.
Bei der rechtlichen Beurteilung ist davon auszugehen, daß im vorliegenden Fall die Voraussetzungen, die § 55 Abs 1 EheG, für ein Scheidungsbegehren wegen Auflösung der häuslichen Gemeinschaft erfordert, gegeben sind. Die Bestimmungen des § 55 Abs 1 EheG, schaffen einen rein objektiven Tatbestand, bei dem es auf das Verschulden überhaupt nicht ankommt; neben der dreijährigen Heimtrennung muß nur das objektive Merkmal der tiefgreifenden unheilbaren Zerrüttung des ehelichen Verhältnisses vorliegen. Nach der Absicht des Gesetzes sollen solche Ehen geschieden werden, sofern der Kläger die Zerrüttung des ehelichen Verhältnisses weder ganz noch überwiegend verschuldet hat (JBl 1974, 99; SZ 35/31 u.v.a.). Nach § 55 Abs 2 EheG sind für die Beurteilung der Zulässigkeit des von der beklagten Partei erhobenen Widerspruches die Zerrüttungsursachen in ihrer Gesamtheit, somit auch verjährte und verziehene Eheverfehlungen, zu berücksichtigen; es ist zu untersuchen und festzustellen, welchen von beiden Ehegatten unter Anwendung der Maßstäbe der §§ 47 bis 49 EheG, das schwerere Verschulden trifft (RZ 1974/17; EFSlg 20.445, 18.209, 15.923 u.a.); es kommt auf das Maß der Ursächlichkeit an (EFSlg 18.211 u.a.).Bei der rechtlichen Beurteilung ist davon auszugehen, daß im vorliegenden Fall die Voraussetzungen, die Paragraph 55, Absatz eins, EheG, für ein Scheidungsbegehren wegen Auflösung der häuslichen Gemeinschaft erfordert, gegeben sind. Die Bestimmungen des Paragraph 55, Absatz eins, EheG, schaffen einen rein objektiven Tatbestand, bei dem es auf das Verschulden überhaupt nicht ankommt; neben der dreijährigen Heimtrennung muß nur das objektive Merkmal der tiefgreifenden unheilbaren Zerrüttung des ehelichen Verhältnisses vorliegen. Nach der Absicht des Gesetzes sollen solche Ehen geschieden werden, sofern der Kläger die Zerrüttung des ehelichen Verhältnisses weder ganz noch überwiegend verschuldet hat (JBl 1974, 99; SZ 35/31 u.v.a.). Nach Paragraph 55, Absatz 2, EheG sind für die Beurteilung der Zulässigkeit des von der beklagten Partei erhobenen Widerspruches die Zerrüttungsursachen in ihrer Gesamtheit, somit auch verjährte und verziehene Eheverfehlungen, zu berücksichtigen; es ist zu untersuchen und festzustellen, welchen von beiden Ehegatten unter Anwendung der Maßstäbe der Paragraphen 47 bis 49 EheG, das schwerere Verschulden trifft (RZ 1974/17; EFSlg 20.445, 18.209, 15.923 u.a.); es kommt auf das Maß der Ursächlichkeit an (EFSlg 18.211 u.a.).
Bei beiderseitigem Verschulden muß jedoch ein sehr erheblicher Unterschied im Grad des Verschuldens gegeben sein, um ein überwiegendes Verschulden eines Teiles annehmen zu können (EFSlg 20.503, 18.263 u.a.; zu § 55 EheG vgl. EFSlg 15.924). Ist eine solche Annahme nicht gerechtfertigt, ist es unbeachtlich, daß der beklagte Ehegatte an der Ehe festhalten will (EFSlg 18.216 u.a.). Um die beiderseitigen Eheverfehlungen richtig beurteilen zu können, müssen sie in ihrer Gesamtheit gesehen werden; es kommt hiebei nicht nur auf den Grad der Verwerflichkeit der einzelnen Ehewidrigkeiten an, sondern auch darauf, wie weit sie einander bedingten und welchen ursächlichen Anteil sie am Scheitern der Ehe hatten (EFSlg 20.510, 18.266 u.a.); es ist nicht nur zu berücksichtigen, wer mit der schuldhaften Zerrüttung der Ehe begonnen hat, sondern auch wer entscheidend dazu beigetragen hat, daß die Ehe unheilbar zerrüttet wurde (EFSlg 20.508 u.a.).Bei beiderseitigem Verschulden muß jedoch ein sehr erheblicher Unterschied im Grad des Verschuldens gegeben sein, um ein überwiegendes Verschulden eines Teiles annehmen zu können (EFSlg 20.503, 18.263 u.a.; zu Paragraph 55, EheG vergleiche EFSlg 15.924). Ist eine solche Annahme nicht gerechtfertigt, ist es unbeachtlich, daß der beklagte Ehegatte an der Ehe festhalten will (EFSlg 18.216 u.a.). Um die beiderseitigen Eheverfehlungen richtig beurteilen zu können, müssen sie in ihrer Gesamtheit gesehen werden; es kommt hiebei nicht nur auf den Grad der Verwerflichkeit der einzelnen Ehewidrigkeiten an, sondern auch darauf, wie weit sie einander bedingten und welchen ursächlichen Anteil sie am Scheitern der Ehe hatten (EFSlg 20.510, 18.266 u.a.); es ist nicht nur zu berücksichtigen, wer mit der schuldhaften Zerrüttung der Ehe begonnen hat, sondern auch wer entscheidend dazu beigetragen hat, daß die Ehe unheilbar zerrüttet wurde (EFSlg 20.508 u.a.).
Beurteilt man, von dieser ständigen Rechtsprechung ausgehend, die Feststellungen der Untergerichte rechtlich, muß man zwischen mehreren Phasen der zweifellos schon bald nicht mehr gut verlaufenen Ehe unterscheiden. In den ersten Jahren war der Kläger offensichtlich nicht gewillt, das Wesen der Ehe und die damit verbundenen Verpflichtungen zu beachten, so daß er eine Reihe sehr schwerer Eheverfehlungen beging, die zweifellos wesentlich dazu beigetragen haben, daß die Ehe schließlich scheiterte. Nur um mehr Taschengeld für Gasthausbesuche und Umgang mit anderen Frauen zur Verfügung zu haben, hätte er seinen Sohn am liebsten auf einem Pflegeplatz außer Haus untergebracht und die Beklagte gezwungen, einem Erwerb nachzugehen. Er verstieß durch den ehewidrigen Umgang mit mehreren Frauen, Vernachlässigung der Beklagten, unmäßigen Alkoholgenuß, Verletzung der Unterhaltspflicht und Unverständnis den Bedürfnissen seines labilen Sohnes gegenüber zweifellos schwer gegen die aus dem Eheverhältnis entspringenden Verpflichtungen. Als sein am 30. November 1953 erhobenes Ehescheidungsbegehren abgewiesen wurde, änderte er aber immerhin seine Einstellung und kehrte, wenn auch über Vermittlung seiner Tochter, mit Besserungszusagen in die häusliche Gemeinschaft zurück, wie es dem von der Beklagten erfolgreich gestellten Antrag auf Abweisung des Ehescheidungsbegehrens entsprochen hatte. Wenn es vielleicht auch zu viel verlangt war, daß sich die Beklagte nach langer Prozeßführung und weitgehender Entfremdung nach Rückkehr des Klägers sogleich zu ihm ins Bett gelegt hätte, geht aus den Feststellungen der Untergerichte doch hervor, daß die Beklagte sich in der Folge keineswegs so verhielt, wie es die Verpflichtung einer Ehefrau, die zur Ehe steht, gewesen wäre. Für die folgenden Jahre stellten die Untergerichte jedenfalls praktisch ausschließlich schwere Eheverfehlungen der Beklagten, nicht aber des Klägers fest. Während der Kläger bemüht war, dafür Sorge zu tragen, daß der offenbar nur mäßig begabte und auch sonst schwer zu behandelnde Sohn einen ordentlichen Beruf erlerne und auf Lehrplätzen verbleibe, trug nun die Beklagte dazu bei, die Bemühungen des Klägers zu vereiteln. Aus übertriebener Mutterliebe und Unverständnis, aber auch aus Eigensinn, gab die Beklagte ihrem Sohn auch ungerechtfertigt Rückendeckung und vereitelte jede vernünftige Erziehungsmaßnahme, so daß der Sohn in Fürsorgeerziehung eingewiesen werden mußte. Durch dieses Verhalten verletzte die Beklagte nicht nur ihre Pflichten als Mutter, sondern auch als Ehefrau dem Kläger gegenüber, mußte die Ehe doch durch die ständigen Streitigkeiten stark belastet werden; wie weit dies ging, wird durch die Feststellung deutlich, daß die Beklagte nicht nur uneinsichtig alle Schuld dem Kläger gegeben, sondern sich dem Kläger gegenüber auch in Haßgefühle steigerte und in kränkenden Beschuldigungen dem Kläger die Verantwortung zugeschoben hat. Besonders wesentlich ist dabei die Feststellung, daß die Beklagte zum Kläger nur Worte wie „Verschwinde, ich will nur den Buben nach Hause haben“ gehabt hat; sie hat also nicht nur die zitierte schwere, Beleidigung des Klägers begangen, sondern sich laufend in ähnlich schwerwiegender Weise dem Kläger gegenüber geäußert. Daß der Kläger trotzdem letztlich versuchen wollte, die Ehe aufrechtzuerhalten, ergibt sich daraus, daß er eine weitere im Jahre 1964 erhobene Ehescheidungsklage schon vor der Verhandlung zurückgezogen hat. Er hat auch dem Wunsch der Beklagten nach Heimkehr des Sohnes insofern Rechnung zu tragen versucht, daß er sich, wenn auch vergeblich, darum bemühte. Offenbar noch schlimmer wurde es, als der Sohn Ende 1966 tatsächlich nach Hause kam und nun die Beklagte und er gemeinsam gegen den Kläger eingestellt waren; besonders ins Gewicht fallen müssen dabei die festgestellten Äußerungen der Beklagten, die den Wunsch, der Kläger wäre tot oder würde aus der Wohnung verschwinden, beinhalten. Als der Sohn eindeutig Haßgefühle gegen den Kläger zeigte, hat die Beklagte trotzdem gegen den Kläger Partei ergriffen. Wie unerträglich das Verhalten der Beklagten wurde, ergibt sich aus der Feststellung, daß sie es bis in die Nachtstunden hinein fortsetzte. Erst nach diesem sich insgesamt immerhin durch viele Jahre hinziehenden und nach der Rückkehr des Sohnes zunehmenden bösartige Verhalten der Beklagten hat dann der Kläger, wie festgestellt, Handlungen unternommen, die auf die Auflösung der ehelichen Gemeinschaft hinausliefen, indem er ab Frühjahr 1967 die Verköstigung durch die Beklagte ablehnte und seine Gasthausbesuche und den Kontakt mit anderen Frauen wieder aufnahm. Aus diesen Feststellungen ergibt sich aber auch, daß der Kläger im Wesentlichen seine Besserungszusagen nach Abweisung des Scheidungsbegehrens im Jahre 1955 eingehalten hatte und erst im Frühjahr 1967, als er auch den ehelichen Geschlechtsverkehr mit der Beklagten einstellte, in sein altes ehewidriges Verhalten zurückfiel. Jedenfalls wurden schwere Eheverfehlungen des Klägers, die nur einigermaßen an Bedeutung den Eheverfehlungen der Beklagten gleichgekommen wären, für die Zeit von seiner Rückkehr in die eheliche Gemeinschaft im Jahre 1955 bis zur offenbar durch das Verhalten der Beklagten schon weitgehenden Zerrüttung des ehelichen Verhältnisses im Jahre 1967 nicht festgestellt. Das weitere uneingeschränkte feindselige Zusammenwirken zwischen Mutter und Sohn war dann auch von wesentlichem Einfluß darauf, daß der Kläger nach Beschaffung einer Wohnung die eheliche und häusliche Gemeinschaft mit der Beklagten aufgab. Wenn nun auch der Kläger durch sein kraß ehewidriges Verhalten in den ersten Ehejahren wesentlich zum Scheitern der Ehe beigetragen hat, weil damit von allem Anfang an die Ehe auf eine ungünstige Basis gestellt wurde, so darf doch nicht unbeachtet bleiben, daß der Kläger nach erfolglos geführter Ehescheidungsklage daraus die Konsequenzen zog und es in der Folge die Beklagte war, die sich schwerstens gegen ihre Eheverpflichtungen verging, Haßgefühle gegen den Kläger zeigte und ihnen durch schwerste Verwünschungen wie Todes- und Entfernungswünsche Ausdruck verlieh; sie hat auch nichts dazu beigetragen, das Verhältnis des Klägers zum Sohn zu verbessern, obwohl der Kläger offensichtlich zumindest versuchen wollte, dem Sohn den rechten Weg zu weisen, sondern hat sich ungerechtfertigterweise immer wieder auf die Seite des noch unreifen Sohnes und gegen den Kläger gestellt. Den entscheidenden Beitrag dazu, daß das eheliche Verhältnis letztlich unheilbar zerrüttet wurde, leistete damit die Beklagte. Unter diesen Umständen kann sich der Oberste Gerichtshof der Auffassung der Untergerichte nicht anschließen, daß ein so erheblicher Unterschied im Grad des Verschuldens der Streitteile bestehe, daß er den von der Beklagten erhobenen Widerspruch zulässig machen würde. Da die Voraussetzungen des § 55 Abs 1 EheG aber vorliegen, sind die Urteile der Untergerichte dahin abzuändern, daß dem Klagebegehren stattgegeben wird. Der erhobene Widerspruch der Beklagten ist allerdings als Verschuldensantrag für den Fall der Scheidung der Ehe anzusehen, da sich aus den Umständen des Falles nicht ergibt, daß die Stellung eines Verschuldensantrages von der Beklagten absichtlich unterlassen worden wäre (EFSlg 13.931 u.a.). Der Ausspruch, den Kläger treffe ein Verschulden (§ 61 Abs 2 EheG), ist in das Urteil aufzunehmen, da bei Bedachtnahme auf die auch vom Kläger gesetzten schweren Verfehlungen nicht gesagt werden kann, daß dies unbillig oder ein Rechtsmißbrauch wäre (EFSlg 20.519; EvBl 1971/283; SZ 42/167).Beurteilt man, von dieser ständigen Rechtsprechung ausgehend, die Feststellungen der Untergerichte rechtlich, muß man zwischen mehreren Phasen der zweifellos schon bald nicht mehr gut verlaufenen Ehe unterscheiden. In den ersten Jahren war der Kläger offensichtlich nicht gewillt, das Wesen der Ehe und die damit verbundenen Verpflichtungen zu beachten, so daß er eine Reihe sehr schwerer Eheverfehlungen beging, die zweifellos wesentlich dazu beigetragen haben, daß die Ehe schließlich scheiterte. Nur um mehr Taschengeld für Gasthausbesuche und Umgang mit anderen Frauen zur Verfügung zu haben, hätte er seinen Sohn am liebsten auf einem Pflegeplatz außer Haus untergebracht und die Beklagte gezwungen, einem Erwerb nachzugehen. Er verstieß durch den ehewidrigen Umgang mit mehreren Frauen, Vernachlässigung der Beklagten, unmäßigen Alkoholgenuß, Verletzung der Unterhaltspflicht und Unverständnis den Bedürfnissen seines labilen Sohnes gegenüber zweifellos schwer gegen die aus dem Eheverhältnis entspringenden Verpflichtungen. Als sein am 30. November 1953 erhobenes Ehescheidungsbegehren abgewiesen wurde, änderte er aber immerhin seine Einstellung und kehrte, wenn auch über Vermittlung seiner Tochter, mit Besserungszusagen in die häusliche Gemeinschaft zurück, wie es dem von der Beklagten erfolgreich gestellten Antrag auf Abweisung des Ehescheidungsbegehrens entsprochen hatte. Wenn es vielleicht auch zu viel verlangt war, daß sich die Beklagte nach langer Prozeßführung und weitgehender Entfremdung nach Rückkehr des Klägers sogleich zu ihm ins Bett gelegt hätte, geht aus den Feststellungen der Untergerichte doch hervor, daß die Beklagte sich in der Folge keineswegs so verhielt, wie es die Verpflichtung einer Ehefrau, die zur Ehe steht, gewesen wäre. Für die folgenden Jahre stellten die Untergerichte jedenfalls praktisch ausschließlich schwere Eheverfehlungen der Beklagten, nicht aber des Klägers fest. Während der Kläger bemüht war, dafür Sorge zu tragen, daß der offenbar nur mäßig begabte und auch sonst schwer zu behandelnde Sohn einen ordentlichen Beruf erlerne und auf Lehrplätzen verbleibe, trug nun die Beklagte dazu bei, die Bemühungen des Klägers zu vereiteln. Aus übertriebener Mutterliebe und Unverständnis, aber auch aus Eigensinn, gab die Beklagte ihrem Sohn auch ungerechtfertigt Rückendeckung und vereitelte jede vernünftige Erziehungsmaßnahme, so daß der Sohn in Fürsorgeerziehung eingewiesen werden mußte. Durch dieses Verhalten verletzte die Beklagte nicht nur ihre Pflichten als Mutter, sondern auch als Ehefrau dem Kläger gegenüber, mußte die Ehe doch durch die ständigen Streitigkeiten stark belastet werden; wie weit dies ging, wird durch die Feststellung deutlich, daß die Beklagte nicht nur uneinsichtig alle Schuld dem Kläger gegeben, sondern sich dem Kläger gegenüber auch in Haßgefühle steigerte und in kränkenden Beschuldigungen dem Kläger die Verantwortung zugeschoben hat. Besonders wesentlich ist dabei die Feststellung, daß die Beklagte zum Kläger nur Worte wie „Verschwinde, ich will nur den Buben nach Hause haben“ gehabt hat; sie hat also nicht nur die zitierte schwere, Beleidigung des Klägers begangen, sondern sich laufend in ähnlich schwerwiegender Weise dem Kläger gegenüber geäußert. Daß der Kläger trotzdem letztlich versuchen wollte, die Ehe aufrechtzuerhalten, ergibt sich daraus, daß er eine weitere im Jahre 1964 erhobene Ehescheidungsklage schon vor der Verhandlung zurückgezogen hat. Er hat auch dem Wunsch der Beklagten nach Heimkehr des Sohnes insofern Rechnung zu tragen versucht, daß er sich, wenn auch vergeblich, darum bemühte. Offenbar noch schlimmer wurde es, als der Sohn Ende 1966 tatsächlich nach Hause kam und nun die Beklagte und er gemeinsam gegen den Kläger eingestellt waren; besonders ins Gewicht fallen müssen dabei die festgestellten Äußerungen der Beklagten, die den Wunsch, der Kläger wäre tot oder würde aus der Wohnung verschwinden, beinhalten. Als der Sohn eindeutig Haßgefühle gegen den Kläger zeigte, hat die Beklagte trotzdem gegen den Kläger Partei ergriffen. Wie unerträglich das Verhalten der Beklagten wurde, ergibt sich aus der Feststellung, daß sie es bis in die Nachtstunden hinein fortsetzte. Erst nach diesem sich insgesamt immerhin durch viele Jahre hinziehenden und nach der Rückkehr des Sohnes zunehmenden bösartige Verhalten der Beklagten hat dann der Kläger, wie festgestellt, Handlungen unternommen, die auf die Auflösung der ehelichen Gemeinschaft hinausliefen, indem er ab Frühjahr 1967 die Verköstigung durch die Beklagte ablehnte und seine Gasthausbesuche und den Kontakt mit anderen Frauen wieder aufnahm. Aus diesen Feststellungen ergibt sich aber auch, daß der Kläger im Wesentlichen seine Besserungszusagen nach Abweisung des Scheidungsbegehrens im Jahre 1955 eingehalten hatte und erst im Frühjahr 1967, als er auch den ehelichen Geschlechtsverkehr mit der Beklagten einstellte, in sein altes ehewidriges Verhalten zurückfiel. Jedenfalls wurden schwere Eheverfehlungen des Klägers, die nur einigermaßen an Bedeutung den Eheverfehlungen der Beklagten gleichgekommen wären, für die Zeit von seiner Rückkehr in die eheliche Gemeinschaft im Jahre 1955 bis zur offenbar durch das Verhalten der Beklagten schon weitgehenden Zerrüttung des ehelichen Verhältnisses im Jahre 1967 nicht festgestellt. Das weitere uneingeschränkte feindselige Zusammenwirken zwischen Mutter und Sohn war dann auch von wesentlichem Einfluß darauf, daß der Kläger nach Beschaffung einer Wohnung die eheliche und häusliche Gemeinschaft mit der Beklagten aufgab. Wenn nun auch der Kläger durch sein kraß ehewidriges Verhalten in den ersten Ehejahren wesentlich zum Scheitern der Ehe beigetragen hat, weil damit von allem Anfang an die Ehe auf eine ungünstige Basis gestellt wurde, so darf doch nicht unbeachtet bleiben, daß der Kläger nach erfolglos geführter Ehescheidungsklage daraus die Konsequenzen zog und es in der Folge die Beklagte war, die sich schwerstens gegen ihre Eheverpflichtungen verging, Haßgefühle gegen den Kläger zeigte und ihnen durch schwerste Verwünschungen wie Todes- und Entfernungswünsche Ausdruck verlieh; sie hat auch nichts dazu beigetragen, das Verhältnis des Klägers zum Sohn zu verbessern, obwohl der Kläger offensichtlich zumindest versuchen wollte, dem Sohn den rechten Weg zu weisen, sondern hat sich ungerechtfertigterweise immer wieder auf die Seite des noch unreifen Sohnes und gegen den Kläger gestellt. Den entscheidenden Beitrag dazu, daß das eheliche Verhältnis letztlich unheilbar zerrüttet wurde, leistete damit die Beklagte. Unter diesen Umständen kann sich der Oberste Gerichtshof der Auffassung der Untergerichte nicht anschließen, daß ein so erheblicher Unterschied im Grad des Verschuldens der Streitteile bestehe, daß er den von der Beklagten erhobenen Widerspruch zulässig machen würde. Da die Voraussetzungen des Paragraph 55, Absatz eins, EheG aber vorliegen, sind die Urteile der Untergerichte dahin abzuändern, daß dem Klagebegehren stattgegeben wird. Der erhobene Widerspruch der Beklagten ist allerdings als Verschuldensantrag für den Fall der Scheidung der Ehe anzusehen, da sich aus den Umständen des Falles nicht ergibt, daß die Stellung eines Verschuldensantrages von der Beklagten absichtlich unterlassen worden wäre (EFSlg 13.931 u.a.). Der Ausspruch, den Kläger treffe ein Verschulden (Paragraph 61, Absatz 2, EheG), ist in das Urteil aufzunehmen, da bei Bedachtnahme auf die auch vom Kläger gesetzten schweren Verfehlungen nicht gesagt werden kann, daß dies unbillig oder ein Rechtsmißbrauch wäre (EFSlg 20.519; EvBl 1971/283; SZ 42/167).
Die Kostenentscheidung stützt sich auf die §§ 45a, 50 ZPO. Auch in einem Fall, in welchem es zu einem Schuldausspruch gemäß § 61 Abs 2 EheG kommt, ist § 45a ZPO anwendbar (EvBl 1965/170); die Aufhebung der Verfahrenskosten gegeneinander wäre bei den gegebenen Umständen (beiderseitiges, jedoch bei keinem Streitteil überwiegendes Verschulden) aber auch nach den Grundsätzen des § 43 Abs 1 ZPO gerechtfertigt.Die Kostenentscheidung stützt sich auf die Paragraphen 45 a,, 50 ZPO. Auch in einem Fall, in welchem es zu einem Schuldausspruch gemäß Paragraph 61, Absatz 2, EheG kommt, ist Paragraph 45 a, ZPO anwendbar (EvBl 1965/170); die Aufhebung der Verfahrenskosten gegeneinander wäre bei den gegebenen Umständen (beiderseitiges, jedoch bei keinem Streitteil überwiegendes Verschulden) aber auch nach den Grundsätzen des Paragraph 43, Absatz eins, ZPO gerechtfertigt.