Die Revision der zweitbeklagten Partei ist berechtigt, die des Erstbeklagten und die der drittbeklagten Partei hingegen nicht berechtigt.
Die zweitbeklagte Partei war unter der Bezeichnung „Verein der freiwilligen Feuerwehr *“ beklagt und bezeichnet sich nun auch im Revisionsverfahren in gleicher Weise. Sie behauptet zwar in der Revision nicht ausdrücklich, daß es diesen Verein überhaupt gebe, spricht sich aber jedenfalls dagegen aus, als Körperschaft des öffentlichen Rechtes bezeichnet zu werden. Im Verfahren erster Instanz war nie erörtert worden, aber auch nicht in Frage gestanden, daß die zweitbeklagte Partei unter der vom Kläger gewählten Bezeichnung existiert. Aus dem Protokoll über die Berufungsverhandlung ist ebenfalls nicht erkennbar, daß die Parteifähigkeit der zweitbeklagten Partei als Verein bestritten oder zur Erörterung gestanden wäre, wenn auch angenommen werden kann, daß der Auftrag an den Beklagtenvertreter, für die zweitbeklagte Partei eine satzungsgemäß gefertigte Vollmacht vorzulegen, dem die Vorlage einer vom Bürgermeister und zwei Gemeindevorstandsmitgliedern der Gemeinde * bezeichneten Vollmacht folgte, auf die sodann schriftlich niedergelegte Rechtsauffassung des Berufungsgerichtes zurückzuführen ist. Das Berufungsgericht ist unter Bezugnahme auf das Tiroler Landes-Feuerwehrgesetz – LFG 1970, LGBl 1970/27, offenbar der Auffassung, die zweitbeklagte Partei könnte nur die Körperschaft öffentlichen Rechtes Freiwillige Feuerwehr * sein, so daß eine Berichtigung der Parteibezeichnung vorgenommen werden könne. Gegen diese Auffassung wendet sich die zweitbeklagte Partei mit Recht. Nach § 1 Abs 3 LFG 1970 sind nämlich, wie die Revision richtig hervorhebt, freiwillige Feuerwehren nur insofern Körperschaften des öffentlichen Rechtes, als sie nicht als Hilfsorgane der Gemeinde bei Erfüllung von den Feuerwehren obliegenden Aufgaben mitwirken. Das Landes-Feuerwehrgesetz 1970 enthält auch entgegen der Auffassung des Berufungsgerichtes konkrete Vorschriften über die Bildung von freiwilligen Feuerwehren als Körperschaften öffentlichen Rechtes: Nach § 2 Abs 3 LFG 1970 hat der Bürgermeister durch öffentliche Bekanntmachung die Gemeindebewohner, die zum Feuerwehrdienst geeignet sind, zum Beitritt zur freiwilligen Feuerwehr aufzufordern; wenn eine ausreichende, im § 2 Abs 2 LFG 1970 näher bezeichnete Zahl von Gemeindebewohnern ihren Beitritt erklärt hat, hat der Bürgermeister die Bildung der freiwilligen Feuerwehr festzustellen und kundzumachen; mit Ablauf der Kundmachungsfrist gilt die freiwillige Feuerwehr als Körperschaft öffentlichen Rechtes. Sind die Voraussetzungen des § 2 Abs 2 LFG 1970 nicht mehr gegeben, hat der Bürgermeister durch öffentliche Kundmachung die Auflösung der freiwilligen Feuerwehr bekanntzugeben (§ 2 Abs 5 LFG 1970). Daraus ergibt sich, daß es eines bestimmten Verwaltungsaktes bedarf, um einer freiwilligen Feuerwehr die Eigenschaft einer Körperschaft öffentlichen Rechtes zuzuerkennen. Was für die freiwilligen Feuerwehren, für die nicht diese Voraussetzungen vorliegen, zu gelten hat, ist dem Landesfeuerwehrgesetz 1970 nicht zu entnehmen. Es kann damit jedenfalls nicht ausgeschlossen werden, daß die zweitbeklagte Partei, wie es der Kläger behauptet und von der zweitbeklagten Partei im erstgerichtlichen Verfahren nie bestritten wurde, auch in Form eines Vereins existieren könnte. Eine Berichtigung der Parteienbezeichnung darf aber nur vorgenommen werden, wenn nur die Bezeichnung des als Partei genannten Rechtssubjekts geändert werden soll, ohne daß aber an die Stelle des bisher als Partei auftretenden und als solche behandelten Rechtssubjekts ein anderes tritt; die Richtigstellung der Bezeichnung einer Partei darf nicht dazu führen, daß eine andere Person, die tatsächlich nicht Kläger ist oder geklagt wurde, nunmehr klagende oder beklagte Partei wird (EvBl 1973/30; SZ 42/146 u.a.). Solange weder feststeht, ob es nicht doch einen Verein der freiwilligen Feuerwehr * gibt, noch klargestellt ist, ob die Körperschaft öffentlichen Rechtes „Freiwillige Feuerwehr der Gemeinde *“ überhaupt existent geworden ist, durfte das Berufungsgericht keinesfalls eine Änderung der Parteienbezeichnung durchführen. Dem Berufungsgericht ist nur insofern beizupflichten, als jedenfalls das Landes-Feuerwehrgesetz 1970 Anlaß zu Zweifeln an der Parteifähigkeit der zweitbeklagten Partei, zumindest unter der von den Parteien gewählten Bezeichnung, gab. Das Berufungsgericht war dann aber verpflichtet, auf die Klarstellung der Parteibezeichnung hinzuwirken (EvBl 1973/30; SZ 23/7 u.a.). Gab es im Unfallszeitpunkt den vom Kläger bezeichneten Verein, kommt die vom Berufungsgericht vorgenommene Änderung der Parteibezeichnung ebensowenig in Betracht wie dann, wenn die Körperschaft des öffentlichen Rechtes „Freiwillige Feuerwehr der Gemeinde *“ gar nicht besteht. Nur wenn allein die letztgenannte juristische Person stets bestanden hätte und der Kläger klarstellte, daß er sich nur in der Bezeichnung der zweitbeklagten Partei vergriffen hätte, könnte die vom Berufungsgericht vorgenommene Änderung der Parteibezeichnung der beklagten Partei stattfinden. Wäre diese Voraussetzung aber nicht gegeben und existierte der vom Kläger in Anspruch genommene Verein demnach nicht, läge Mangel der Parteiexistenz vor, was die Nichtigkeit des Verfahrens zur Folge hätte und in jeder Lage des Verfahrens (innerhalb der Schranken des § 42 Abs 3 JN) von Amts wegen wahrzunehmen ist (SZ 44/139; JB 63 neu = SZ 28/265 u.v.a.; Fasching II 115). Die Existenz des beklagten Vereins kann auch vom Gericht durch Anfrage an die Vereinsbehörde erhoben werden (vgl. Fessler-Kölbl, Österreichisches Vereinsrecht3 83), das Bestehen der Körperschaft öffentlichen Rechtes müßte der Gemeinde und dem zuständigen Bezirksfeuerwehrinspektor (§ 2 Abs 4 und 5 LFG 1970) bekannt sein. Hingegen ist es unmaßgeblich, wie die für die Zulassung des Unfallskraftfahrzeuges zuständige Bezirkshauptmannschaft * als Behörde nach dem Kraftfahrzeuggesetz die beklagte Partei bezeichnete; von einer rechtlich bedeutungsvollen „Anerkennung“ der Rechtspersönlichkeit der beklagten Partei als Körperschaft öffentlichen Rechtes durch diese Behörde kann damit entgegen der Auffassung des Berufungsgerichtes, das sich auf eine Bestätigung dieser Behörde (Beilage N) zur Unterstützung seiner Auffassung – noch dazu ohne Beweisergänzung und Erörterung dieses Umstandes – berief, keine Rede sein. Da eine Erörterung mit den Parteien, die zu der vom Berufungsgericht aufgeworfenen Frage noch nicht Stellung genommen haben, erforderlich erscheint, erweist sich die Mängelrüge der zweitbeklagten Partei als berechtigt und die Zurückverweisung der Rechtssache an die erste Instanz als angebracht (EvBl 1976/81). Bis zur rechtskräftigen Klärung der Parteifähigkeit der zweitbeklagten Partei kommt ihr dabei die Stellung einer Partei mit Antrags- und Rechtsmittellegitimation zu (EvBl 1973/271). Erwähnt sei nur noch, daß entgegen der Auffassung des Berufungsgerichtes die allenfalls bestehende Körperschaft öffentlichen Rechtes nicht vom Bürgermeister, sondern vom Orts-Feuerwehrkommandanten geleitet wird (§ 3 Abs 1 LFG 1970); Freiwillige Feuerwehr ist nur dem Bürgermeister unterstellt (§ 3 Abs 3 LFG 1970), was jedoch nicht die Bedeutung hat, daß der Bürgermeister sie auch nach außen zu vertreten habe; er ist nur weisungsberechtigt. Daß nicht der Bürgermeister, sondern der Kommandant die Feuerwehr nach außen vertritt, ist demgemäß im § 15 Abs 1 der Satzung der freiwilligen Feuerwehr, Verordnung der Landesregierung LGBl 1973/4, auch eindeutig klargestellt.Die zweitbeklagte Partei war unter der Bezeichnung „Verein der freiwilligen Feuerwehr *“ beklagt und bezeichnet sich nun auch im Revisionsverfahren in gleicher Weise. Sie behauptet zwar in der Revision nicht ausdrücklich, daß es diesen Verein überhaupt gebe, spricht sich aber jedenfalls dagegen aus, als Körperschaft des öffentlichen Rechtes bezeichnet zu werden. Im Verfahren erster Instanz war nie erörtert worden, aber auch nicht in Frage gestanden, daß die zweitbeklagte Partei unter der vom Kläger gewählten Bezeichnung existiert. Aus dem Protokoll über die Berufungsverhandlung ist ebenfalls nicht erkennbar, daß die Parteifähigkeit der zweitbeklagten Partei als Verein bestritten oder zur Erörterung gestanden wäre, wenn auch angenommen werden kann, daß der Auftrag an den Beklagtenvertreter, für die zweitbeklagte Partei eine satzungsgemäß gefertigte Vollmacht vorzulegen, dem die Vorlage einer vom Bürgermeister und zwei Gemeindevorstandsmitgliedern der Gemeinde * bezeichneten Vollmacht folgte, auf die sodann schriftlich niedergelegte Rechtsauffassung des Berufungsgerichtes zurückzuführen ist. Das Berufungsgericht ist unter Bezugnahme auf das Tiroler Landes-Feuerwehrgesetz – LFG 1970, LGBl 1970/27, offenbar der Auffassung, die zweitbeklagte Partei könnte nur die Körperschaft öffentlichen Rechtes Freiwillige Feuerwehr * sein, so daß eine Berichtigung der Parteibezeichnung vorgenommen werden könne. Gegen diese Auffassung wendet sich die zweitbeklagte Partei mit Recht. Nach Paragraph eins, Absatz 3, LFG 1970 sind nämlich, wie die Revision richtig hervorhebt, freiwillige Feuerwehren nur insofern Körperschaften des öffentlichen Rechtes, als sie nicht als Hilfsorgane der Gemeinde bei Erfüllung von den Feuerwehren obliegenden Aufgaben mitwirken. Das Landes-Feuerwehrgesetz 1970 enthält auch entgegen der Auffassung des Berufungsgerichtes konkrete Vorschriften über die Bildung von freiwilligen Feuerwehren als Körperschaften öffentlichen Rechtes: Nach Paragraph 2, Absatz 3, LFG 1970 hat der Bürgermeister durch öffentliche Bekanntmachung die Gemeindebewohner, die zum Feuerwehrdienst geeignet sind, zum Beitritt zur freiwilligen Feuerwehr aufzufordern; wenn eine ausreichende, im Paragraph 2, Absatz 2, LFG 1970 näher bezeichnete Zahl von Gemeindebewohnern ihren Beitritt erklärt hat, hat der Bürgermeister die Bildung der freiwilligen Feuerwehr festzustellen und kundzumachen; mit Ablauf der Kundmachungsfrist gilt die freiwillige Feuerwehr als Körperschaft öffentlichen Rechtes. Sind die Voraussetzungen des Paragraph 2, Absatz 2, LFG 1970 nicht mehr gegeben, hat der Bürgermeister durch öffentliche Kundmachung die Auflösung der freiwilligen Feuerwehr bekanntzugeben (Paragraph 2, Absatz 5, LFG 1970). Daraus ergibt sich, daß es eines bestimmten Verwaltungsaktes bedarf, um einer freiwilligen Feuerwehr die Eigenschaft einer Körperschaft öffentlichen Rechtes zuzuerkennen. Was für die freiwilligen Feuerwehren, für die nicht diese Voraussetzungen vorliegen, zu gelten hat, ist dem Landesfeuerwehrgesetz 1970 nicht zu entnehmen. Es kann damit jedenfalls nicht ausgeschlossen werden, daß die zweitbeklagte Partei, wie es der Kläger behauptet und von der zweitbeklagten Partei im erstgerichtlichen Verfahren nie bestritten wurde, auch in Form eines Vereins existieren könnte. Eine Berichtigung der Parteienbezeichnung darf aber nur vorgenommen werden, wenn nur die Bezeichnung des als Partei genannten Rechtssubjekts geändert werden soll, ohne daß aber an die Stelle des bisher als Partei auftretenden und als solche behandelten Rechtssubjekts ein anderes tritt; die Richtigstellung der Bezeichnung einer Partei darf nicht dazu führen, daß eine andere Person, die tatsächlich nicht Kläger ist oder geklagt wurde, nunmehr klagende oder beklagte Partei wird (EvBl 1973/30; SZ 42/146 u.a.). Solange weder feststeht, ob es nicht doch einen Verein der freiwilligen Feuerwehr * gibt, noch klargestellt ist, ob die Körperschaft öffentlichen Rechtes „Freiwillige Feuerwehr der Gemeinde *“ überhaupt existent geworden ist, durfte das Berufungsgericht keinesfalls eine Änderung der Parteienbezeichnung durchführen. Dem Berufungsgericht ist nur insofern beizupflichten, als jedenfalls das Landes-Feuerwehrgesetz 1970 Anlaß zu Zweifeln an der Parteifähigkeit der zweitbeklagten Partei, zumindest unter der von den Parteien gewählten Bezeichnung, gab. Das Berufungsgericht war dann aber verpflichtet, auf die Klarstellung der Parteibezeichnung hinzuwirken (EvBl 1973/30; SZ 23/7 u.a.). Gab es im Unfallszeitpunkt den vom Kläger bezeichneten Verein, kommt die vom Berufungsgericht vorgenommene Änderung der Parteibezeichnung ebensowenig in Betracht wie dann, wenn die Körperschaft des öffentlichen Rechtes „Freiwillige Feuerwehr der Gemeinde *“ gar nicht besteht. Nur wenn allein die letztgenannte juristische Person stets bestanden hätte und der Kläger klarstellte, daß er sich nur in der Bezeichnung der zweitbeklagten Partei vergriffen hätte, könnte die vom Berufungsgericht vorgenommene Änderung der Parteibezeichnung der beklagten Partei stattfinden. Wäre diese Voraussetzung aber nicht gegeben und existierte der vom Kläger in Anspruch genommene Verein demnach nicht, läge Mangel der Parteiexistenz vor, was die Nichtigkeit des Verfahrens zur Folge hätte und in jeder Lage des Verfahrens (innerhalb der Schranken des Paragraph 42, Absatz 3, JN) von Amts wegen wahrzunehmen ist (SZ 44/139; JB 63 neu = SZ 28/265 u.v.a.; Fasching II 115). Die Existenz des beklagten Vereins kann auch vom Gericht durch Anfrage an die Vereinsbehörde erhoben werden vergleiche Fessler-Kölbl, Österreichisches Vereinsrecht3 83), das Bestehen der Körperschaft öffentlichen Rechtes müßte der Gemeinde und dem zuständigen Bezirksfeuerwehrinspektor (Paragraph 2, Absatz 4 und 5 LFG 1970) bekannt sein. Hingegen ist es unmaßgeblich, wie die für die Zulassung des Unfallskraftfahrzeuges zuständige Bezirkshauptmannschaft * als Behörde nach dem Kraftfahrzeuggesetz die beklagte Partei bezeichnete; von einer rechtlich bedeutungsvollen „Anerkennung“ der Rechtspersönlichkeit der beklagten Partei als Körperschaft öffentlichen Rechtes durch diese Behörde kann damit entgegen der Auffassung des Berufungsgerichtes, das sich auf eine Bestätigung dieser Behörde (Beilage N) zur Unterstützung seiner Auffassung – noch dazu ohne Beweisergänzung und Erörterung dieses Umstandes – berief, keine Rede sein. Da eine Erörterung mit den Parteien, die zu der vom Berufungsgericht aufgeworfenen Frage noch nicht Stellung genommen haben, erforderlich erscheint, erweist sich die Mängelrüge der zweitbeklagten Partei als berechtigt und die Zurückverweisung der Rechtssache an die erste Instanz als angebracht (EvBl 1976/81). Bis zur rechtskräftigen Klärung der Parteifähigkeit der zweitbeklagten Partei kommt ihr dabei die Stellung einer Partei mit Antrags- und Rechtsmittellegitimation zu (EvBl 1973/271). Erwähnt sei nur noch, daß entgegen der Auffassung des Berufungsgerichtes die allenfalls bestehende Körperschaft öffentlichen Rechtes nicht vom Bürgermeister, sondern vom Orts-Feuerwehrkommandanten geleitet wird (Paragraph 3, Absatz eins, LFG 1970); Freiwillige Feuerwehr ist nur dem Bürgermeister unterstellt (Paragraph 3, Absatz 3, LFG 1970), was jedoch nicht die Bedeutung hat, daß der Bürgermeister sie auch nach außen zu vertreten habe; er ist nur weisungsberechtigt. Daß nicht der Bürgermeister, sondern der Kommandant die Feuerwehr nach außen vertritt, ist demgemäß im Paragraph 15, Absatz eins, der Satzung der freiwilligen Feuerwehr, Verordnung der Landesregierung LGBl 1973/4, auch eindeutig klargestellt.
Erstmals in der Revision wird von der zweitbeklagten Partei die Frage aufgeworfen, ob ihr gegenüber das Amtshaftungsgesetz anzuwenden wäre. Diese Frage wurde auch erst dadurch aktuell, daß das Berufungsgericht annahm, bei der zweitbeklagten Partei handle es sich um eine Körperschaft öffentlichen Rechtes. Was immer sie auch ist, ist jedoch für die materielle Erledigung dieses Rechtsstreites ohne Belang, da sie nach den Behauptungen des Klägers gar nicht als für das Verschulden des Erstbeklagten haftender Rechtsträger, sondern als Halterin des Unfallfahrzeuges in Anspruch genommen wird. Auch gegen einen Rechtsträger im Sinne des § 1 AHG können aber bei einem Verkehrsunfall Ansprüche nach den Bestimmungen des Eisenbahn- und Kraftfahrzeughaftpflichtgesetzes unabhängig von den Bestimmungen des Amtshaftungsgesetzes und ohne Einhaltung der besonderen Verfahrensvorschriften dieses Gesetzes geltend gemacht werden (EvBl 1976/65; SZ 43/10; SZ 38/183 u.a.). Kein Zweifel könnte auch bestehen, daß nach den vom Berufungsgericht bereits dargelegten Grundsätzen, wie sie insbesondere in der Entscheidung SZ 43/108 festgehalten wurden, die zweitbeklagte Partei zumindest Mithalterin des Unfallfahrzeuges gewesen wäre, wäre sie eine Körperschaft öffentlichen Rechtes im Sinne des Tiroler Landesfeuerwehrgesetzes 1970. Diese Annahme des Berufungsgerichtes ist aber mit den Feststellungen des Erstgerichtes, von denen es nicht abwich, kaum vereinbar, wurde doch festgehalten, daß die Freiwillige Feuerwehr * nicht nur kein Vermögen habe, sondern auch über keine eigenen Mittel verfüge und alle Zahlungen durch die Gemeinde geschähen. Nach § 26 LFG 1970 ist nämlich zwar die Beschaffung und Erhaltung der für die freiwillige Feuerwehr erforderlichen Anlagen, Geräte und Ausrüstung Aufgabe der Gemeinde, die freiwillige Feuerwehr hat aber auch eigene Mittel bewilligt zu erhalten. Daß die bewilligten Mittel auch von der freiwilligen Feuerwehr selbst zu verwalten sind, ist nicht nur aus der Tatsache zu schließen, daß jedem Feuerwehrausschuß auch ein Kassier anzugehören hat (§ 14 Abs 1 lit c der im Unfallszeitpunkt geltenden Statuten nach LGBl 1964/18) und der Feuerwehrausschuß u.a. für die Aufstellung des Rechnungsabschlusses verantwortlich ist (§ 14 Abs 2 lit b der Statuten), sondern auch aus § 26 Abs 2 LFG 1970, wonach der Gemeinderat die ordnungsgemäße Verwendung der für Feuerwehrzwecke bewilligten Mittel lediglich zu überwachen und die Feuerwehr die bestimmungsgemäße Verwendung der erhaltenen Mittel nachzuweisen hat. Die Einsetzung einer Körperschaft öffentlichen Rechtes durch das Gesetz ohne Schaffung von Mitteln, aus denen sie als juristische Person allfällige Verpflichtungen erfüllen könnte, ist auch unwahrscheinlich. Anders könnte es bei einem Verein sein; auch ein solcher muß zwar in seinen Statuten angeben, welche Mittel zur Erreichung des Vereinszwecks vorhanden sind und wie sie aufgebracht werden sollen (§ 4 Abs 2 lit a VerG), jedoch könnte es bei einem Feuerwehrverein, dessen Mitglieder nur als Hilfsorgane der Gemeinde bei Erfüllung von den Feuerwehren obliegenden Aufgaben mitwirken (§ 1 Abs 3 LFG 1970), allenfalls genügen, auf die Zahlungsverpflichtung der Gemeinde hinzuweisen. Wäre aber die Vermögens- und Mittellosigkeit der zweitbeklagten Partei klargestellt und wäre sie nur ein Hilfsorgan der Gemeinde, fehlte es nicht nur am Gebrauch des Fahrzeuges auf eigene Rechnung, sondern auch an der faktischen Verfügungsgewalt der beklagten Partei. Halter eines Kraftfahrzeuges ist aber nur derjenige, der wirtschaftlich und tatsächlich über das Kraftfahrzeug verfügt und auch verfügen kann. Nach den Feststellungen des Erstgerichtes könnte die zweitbeklagte Partei also nicht als Halterin des Unfallfahrzeuges angesehen werden. Da jedoch verschiedene Umstände, die nicht nur im tatsächlichen, sondern, wie das Berufungsgericht an sich richtig darlegte, auch im rechtlichen Bereich an der Richtigkeit der Feststellungen des Erstgerichtes zweifeln lassen, kann die Halter- oder Nichthaltereigenschaft der zweitbeklagten Partei derzeit noch nicht mit Sicherheit ausgeschlossen werden. Sollte die zweitbeklagte Partei tatsächlich eine Körperschaft öffentlichen Rechtes sein und ihre Bezeichnung im Sinne des Berufungsgerichtes richtiggestellt werden können, wird es einer Klarstellung des Sachverhaltes unter Bedachtnahme auf die Gesetzeslage für diesen Fall und demnach einer Ergänzung des erstgerichtlichen Verfahrens in dieser Richtung bedürfen.Erstmals in der Revision wird von der zweitbeklagten Partei die Frage aufgeworfen, ob ihr gegenüber das Amtshaftungsgesetz anzuwenden wäre. Diese Frage wurde auch erst dadurch aktuell, daß das Berufungsgericht annahm, bei der zweitbeklagten Partei handle es sich um eine Körperschaft öffentlichen Rechtes. Was immer sie auch ist, ist jedoch für die materielle Erledigung dieses Rechtsstreites ohne Belang, da sie nach den Behauptungen des Klägers gar nicht als für das Verschulden des Erstbeklagten haftender Rechtsträger, sondern als Halterin des Unfallfahrzeuges in Anspruch genommen wird. Auch gegen einen Rechtsträger im Sinne des Paragraph eins, AHG können aber bei einem Verkehrsunfall Ansprüche nach den Bestimmungen des Eisenbahn- und Kraftfahrzeughaftpflichtgesetzes unabhängig von den Bestimmungen des Amtshaftungsgesetzes und ohne Einhaltung der besonderen Verfahrensvorschriften dieses Gesetzes geltend gemacht werden (EvBl 1976/65; SZ 43/10; SZ 38/183 u.a.). Kein Zweifel könnte auch bestehen, daß nach den vom Berufungsgericht bereits dargelegten Grundsätzen, wie sie insbesondere in der Entscheidung SZ 43/108 festgehalten wurden, die zweitbeklagte Partei zumindest Mithalterin des Unfallfahrzeuges gewesen wäre, wäre sie eine Körperschaft öffentlichen Rechtes im Sinne des Tiroler Landesfeuerwehrgesetzes 1970. Diese Annahme des Berufungsgerichtes ist aber mit den Feststellungen des Erstgerichtes, von denen es nicht abwich, kaum vereinbar, wurde doch festgehalten, daß die Freiwillige Feuerwehr * nicht nur kein Vermögen habe, sondern auch über keine eigenen Mittel verfüge und alle Zahlungen durch die Gemeinde geschähen. Nach Paragraph 26, LFG 1970 ist nämlich zwar die Beschaffung und Erhaltung der für die freiwillige Feuerwehr erforderlichen Anlagen, Geräte und Ausrüstung Aufgabe der Gemeinde, die freiwillige Feuerwehr hat aber auch eigene Mittel bewilligt zu erhalten. Daß die bewilligten Mittel auch von der freiwilligen Feuerwehr selbst zu verwalten sind, ist nicht nur aus der Tatsache zu schließen, daß jedem Feuerwehrausschuß auch ein Kassier anzugehören hat (Paragraph 14, Absatz eins, Litera c, der im Unfallszeitpunkt geltenden Statuten nach LGBl 1964/18) und der Feuerwehrausschuß u.a. für die Aufstellung des Rechnungsabschlusses verantwortlich ist (Paragraph 14, Absatz 2, Litera b, der Statuten), sondern auch aus Paragraph 26, Absatz 2, LFG 1970, wonach der Gemeinderat die ordnungsgemäße Verwendung der für Feuerwehrzwecke bewilligten Mittel lediglich zu überwachen und die Feuerwehr die bestimmungsgemäße Verwendung der erhaltenen Mittel nachzuweisen hat. Die Einsetzung einer Körperschaft öffentlichen Rechtes durch das Gesetz ohne Schaffung von Mitteln, aus denen sie als juristische Person allfällige Verpflichtungen erfüllen könnte, ist auch unwahrscheinlich. Anders könnte es bei einem Verein sein; auch ein solcher muß zwar in seinen Statuten angeben, welche Mittel zur Erreichung des Vereinszwecks vorhanden sind und wie sie aufgebracht werden sollen (Paragraph 4, Absatz 2, Litera a, VerG), jedoch könnte es bei einem Feuerwehrverein, dessen Mitglieder nur als Hilfsorgane der Gemeinde bei Erfüllung von den Feuerwehren obliegenden Aufgaben mitwirken (Paragraph eins, Absatz 3, LFG 1970), allenfalls genügen, auf die Zahlungsverpflichtung der Gemeinde hinzuweisen. Wäre aber die Vermögens- und Mittellosigkeit der zweitbeklagten Partei klargestellt und wäre sie nur ein Hilfsorgan der Gemeinde, fehlte es nicht nur am Gebrauch des Fahrzeuges auf eigene Rechnung, sondern auch an der faktischen Verfügungsgewalt der beklagten Partei. Halter eines Kraftfahrzeuges ist aber nur derjenige, der wirtschaftlich und tatsächlich über das Kraftfahrzeug verfügt und auch verfügen kann. Nach den Feststellungen des Erstgerichtes könnte die zweitbeklagte Partei also nicht als Halterin des Unfallfahrzeuges angesehen werden. Da jedoch verschiedene Umstände, die nicht nur im tatsächlichen, sondern, wie das Berufungsgericht an sich richtig darlegte, auch im rechtlichen Bereich an der Richtigkeit der Feststellungen des Erstgerichtes zweifeln lassen, kann die Halter- oder Nichthaltereigenschaft der zweitbeklagten Partei derzeit noch nicht mit Sicherheit ausgeschlossen werden. Sollte die zweitbeklagte Partei tatsächlich eine Körperschaft öffentlichen Rechtes sein und ihre Bezeichnung im Sinne des Berufungsgerichtes richtiggestellt werden können, wird es einer Klarstellung des Sachverhaltes unter Bedachtnahme auf die Gesetzeslage für diesen Fall und demnach einer Ergänzung des erstgerichtlichen Verfahrens in dieser Richtung bedürfen.
Das angefochtene Urteil ist demnach, soweit es die zweitbeklagte Partei betrifft, aufzuheben und die Rechtssache unter gleichzeitiger Aufhebung des erstgerichtlichen Urteiles an die erste Instanz zur Ergänzung des Verfahrens und neuerlichen Entscheidung zurückzuverweisen.
Keine Bedenken bestehen gegen die Entscheidung des Berufungsgerichtes, soweit sie den Erstbeklagten und die drittbeklagte Partei betrifft. Unter dem Revisionsgrund der Aktenwidrigkeit bekämpft die Revision unzulässigerweise nur die Beweiswürdigung der Untergerichte, die dem Kläger glaubten, daß er an Überstunden- und Akkordlohn noch zusätzlich durchschnittlich 1.500,– S monatlich verdiente. Der Revisionsgrund der Aktenwidrigkeit ist damit nicht dem Gesetze gemäß ausgeführt. Gerechtfertigt ist auch der Zuspruch eines Schmerzengeldes in der Höhe von 100.000,– S und weiterer 30.000,– S nach § 1326 ABGB. Da die Revision hiezu nur allgemeine Ausführungen enthält, genügt es, auf die erheblichen Unfallsfolgen und die dazu angestellten Erwägungen des Berufungsgerichtes zu verweisen.Keine Bedenken bestehen gegen die Entscheidung des Berufungsgerichtes, soweit sie den Erstbeklagten und die drittbeklagte Partei betrifft. Unter dem Revisionsgrund der Aktenwidrigkeit bekämpft die Revision unzulässigerweise nur die Beweiswürdigung der Untergerichte, die dem Kläger glaubten, daß er an Überstunden- und Akkordlohn noch zusätzlich durchschnittlich 1.500,– S monatlich verdiente. Der Revisionsgrund der Aktenwidrigkeit ist damit nicht dem Gesetze gemäß ausgeführt. Gerechtfertigt ist auch der Zuspruch eines Schmerzengeldes in der Höhe von 100.000,– S und weiterer 30.000,– S nach Paragraph 1326, ABGB. Da die Revision hiezu nur allgemeine Ausführungen enthält, genügt es, auf die erheblichen Unfallsfolgen und die dazu angestellten Erwägungen des Berufungsgerichtes zu verweisen.
Nicht unerwähnt soll bleiben, daß die Haftung des Erstbeklagten an sich nicht in Betracht käme, wenn die zweitbeklagte Partei ein Rechtsträger im Sinne des § 1 Abs 1 AHG und der Schaden des Klägers zu einem Zeitpunkt eingetreten wäre, zu dem die zweitbeklagte Partei in Vollziehung der Gesetze gehandelt hätte. Nach der Definition des § 1 Abs 1 LFG 1970 sind die Feuerwehren Gemeinschaften, die als Hilfsorgane der Gemeinden bei der Abwehr von Gefahren mitzuwirken haben, die der Allgemeinheit oder dem einzelnen bei Bränden oder bei sonstigen Unglücksfällen (Katastrophen) in Bereichen drohen, zu deren Regelung der Landesgesetzgeber zuständig ist. Bei Übungen und im Löschdienst – auch bei einer unmittelbaren Rückfahrt von einem Löscheinsatz – handeln die Feuerwehren gewiß in Erfüllung einer öffentlichen Aufgabe und damit in Vollziehung der Gesetze (Loebenstein-Kaniak, Kommentar zum Amtshaftungsgesetz 47). Es mag sein (vgl. die Aktenbeilagen und den Strafakt U 2/73 des Bezirksgerichtes Ried in Tirol), daß sich der Unfall, bei dem der Kläger verletzt wurde, bei der Rückfahrt von einem Feuerlöscheinsatz ereignete. Der Kläger hat dies jedoch ebensowenig vorgebracht wie der Erstbeklagte. Der Kläger, dessen Vorbringen für die Beurteilung der Anwendung des Amtshaftungsgesetzes maßgeblich ist (JBl 1973, 155; SZ 44/122 u.a.), behauptete damit nicht, daß der Schaden durch ein für einen Rechtsträger in Vollziehung der Gesetze schuldhaft handelndes Organ zugefügt worden sei; aber auch der Erstbeklagte erhob keine Einwendungen in dieser Richtung, auch nicht im Revisionsverfahren, in dem der Hinweis auf das Amtshaftungsgesetz nur namens der zweitbeklagten Partei erfolgt und sogar darauf hingewiesen wird, daß der Erstbeklagte auf Grund einer Außerstreitstellung bzw. eines Anerkenntnisses dem Grunde nach hafte. Darauf, daß der Erstbeklagte allenfalls nicht haften müsse, kann damit auch insoweit, als der Erstbeklagte nicht ohnehin bereits rechtskräftig verurteilt wurde, nicht Bedacht genommen werden.Nicht unerwähnt soll bleiben, daß die Haftung des Erstbeklagten an sich nicht in Betracht käme, wenn die zweitbeklagte Partei ein Rechtsträger im Sinne des Paragraph eins, Absatz eins, AHG und der Schaden des Klägers zu einem Zeitpunkt eingetreten wäre, zu dem die zweitbeklagte Partei in Vollziehung der Gesetze gehandelt hätte. Nach der Definition des Paragraph eins, Absatz eins, LFG 1970 sind die Feuerwehren Gemeinschaften, die als Hilfsorgane der Gemeinden bei der Abwehr von Gefahren mitzuwirken haben, die der Allgemeinheit oder dem einzelnen bei Bränden oder bei sonstigen Unglücksfällen (Katastrophen) in Bereichen drohen, zu deren Regelung der Landesgesetzgeber zuständig ist. Bei Übungen und im Löschdienst – auch bei einer unmittelbaren Rückfahrt von einem Löscheinsatz – handeln die Feuerwehren gewiß in Erfüllung einer öffentlichen Aufgabe und damit in Vollziehung der Gesetze (Loebenstein-Kaniak, Kommentar zum Amtshaftungsgesetz 47). Es mag sein vergleiche die Aktenbeilagen und den Strafakt U 2/73 des Bezirksgerichtes Ried in Tirol), daß sich der Unfall, bei dem der Kläger verletzt wurde, bei der Rückfahrt von einem Feuerlöscheinsatz ereignete. Der Kläger hat dies jedoch ebensowenig vorgebracht wie der Erstbeklagte. Der Kläger, dessen Vorbringen für die Beurteilung der Anwendung des Amtshaftungsgesetzes maßgeblich ist (JBl 1973, 155; SZ 44/122 u.a.), behauptete damit nicht, daß der Schaden durch ein für einen Rechtsträger in Vollziehung der Gesetze schuldhaft handelndes Organ zugefügt worden sei; aber auch der Erstbeklagte erhob keine Einwendungen in dieser Richtung, auch nicht im Revisionsverfahren, in dem der Hinweis auf das Amtshaftungsgesetz nur namens der zweitbeklagten Partei erfolgt und sogar darauf hingewiesen wird, daß der Erstbeklagte auf Grund einer Außerstreitstellung bzw. eines Anerkenntnisses dem Grunde nach hafte. Darauf, daß der Erstbeklagte allenfalls nicht haften müsse, kann damit auch insoweit, als der Erstbeklagte nicht ohnehin bereits rechtskräftig verurteilt wurde, nicht Bedacht genommen werden.
Seiner Revision ist dann aber ebenso wie der der drittbeklagten Partei ein Erfolg zu versagen.
Da die Rechtssache für den Erstbeklagten und die drittbeklagte Partei abgeschlossen ist, sind die von ihnen zu bezahlenden Kosten neu zu bemessen. Ihnen sind zwei Drittel der vom Berufungsgericht bemessenen Kosten der ersten und zweiten Instanz sowie nach dem Ergebnis des Revisionsverfahrens die Hälfte der Kosten der Revisionsbeantwortung aufzuerlegen (§§ 43 Abs 1, 50 ZPO). Die übrigen Kosten sind weitere Verfahrenskosten im Rechtsstreit zwischen dem Kläger und der zweitbeklagten Partei (§ 52 ZPO).Da die Rechtssache für den Erstbeklagten und die drittbeklagte Partei abgeschlossen ist, sind die von ihnen zu bezahlenden Kosten neu zu bemessen. Ihnen sind zwei Drittel der vom Berufungsgericht bemessenen Kosten der ersten und zweiten Instanz sowie nach dem Ergebnis des Revisionsverfahrens die Hälfte der Kosten der Revisionsbeantwortung aufzuerlegen (Paragraphen 43, Absatz eins, 50, ZPO). Die übrigen Kosten sind weitere Verfahrenskosten im Rechtsstreit zwischen dem Kläger und der zweitbeklagten Partei (Paragraph 52, ZPO).