Begründung:
Mit der vorliegenden Klage begehrte der Kläger, ohne sein Klagebegehren auf einen bestimmten Rechtsgrund, insbesondere jenen der Amtshaftung zu stützen, die beklagte Republik Österreich schuldig zu erkennen, das Lesen seiner Briefe durch Justizwachebeamte des lg. Gefangenenhauses Graz, in welchem er sich in Untersuchungshaft befinde, zu unterlassen. Seit seiner Verhaftung habe er ein Tagebuch über alle Vorkommnisse während der Untersuchungshaft geschrieben, welches er täglich seiner Frau gesandt habe. Da die Briefe wegen der Zensur durch den Untersuchungsrichter offen an die Justizwachebeamten übergeben werden hätten müssen, seien sie von einigen Beamten, wie sich aus deren Äußerungen ihm gegenüber ergeben habe, unbefugt gelesen worden; der Kläger habe seine Absicht, sein Tagebuch durch Veröffentlichung zu verwerten, daher wieder aufgeben müssen, weil ihn die Kenntnis des Inhalts seiner Briefe Repressalien durch Justizwachebeamte ausgesetzt habe. Durch das Lesen seiner Briefe erleide er einen Schaden, den er noch nicht genau beziffern könne, der aber sicherlich höher als S 300.000,-- liege, weshalb er "ein rechtliches Interesse an der alsbaldigen Feststellung des Unterlassungsanspruchs gegenüber der Gegenseite" habe.
Das Erstgericht wies die Klage wegen Unzulässigkeit des Rechtsweges zurück. Die Zensur des Briefverkehrs eines Untersuchungshäftlings sei durch öffentlich-rechtliche Normen (StPO, StVG) geregelt; nach diesen Normen seien auch die Vorkehrungen der Gefangenenhausverwaltung über die Weiterleitung der Häftlingspost zu den zur Zensur befugten Personen zu beurteilen. Diesbezügliche Unzulänglichkeiten bzw. Unterlassungen seien im Verwaltungsweg abzustellen bzw. durchzusetzen. Der gegen die Republik Österreich geltend gemachte Unterlassungsanspruch sei aus privatrechtlichen Normen nicht ableitbar, daher im Zivilrechtsweg auch nicht durchsetzbar.
Das Gericht zweiter Instanz bestätigte den Zurückweisungsbeschluß des Erstgerichtes, bewertete den Gegenstand seiner Entscheidung über S 50.000,-- und sprach aus, daß der ordentliche Revisionsrekurs zulässig sei. Bei dem vorliegenden Klagsanspruch, die beklagte Partei solle wegen behaupteten unbefugten Lesens der Post des in Untersuchungshaft befindlichen Klägers durch Justizwachebeamte "das Lesen von Briefen der klagenden Partei unterlassen", handle es sich um keine bürgerlich-rechtliche Rechtssache im Sinne des § 1 JN. Im Zusammenhang mit dem vom Kläger erwähnten Schaden sei darauf zu verweisen, daß der Kläger weder ein Schadenersatzleistungsbegehren, noch ein entsprechendes Feststellungsbegehren gestellt habe, sodaß darauf und die diesfalls zu beachtenden verfahrensrechtlichen Besonderheiten eines solchen Begehrens (Amtshaftungsanspruch) nicht einzugehen sei. Das Amtshaftungsgesetz gewähre keinen Unterlassungsanspruch.Das Gericht zweiter Instanz bestätigte den Zurückweisungsbeschluß des Erstgerichtes, bewertete den Gegenstand seiner Entscheidung über S 50.000,-- und sprach aus, daß der ordentliche Revisionsrekurs zulässig sei. Bei dem vorliegenden Klagsanspruch, die beklagte Partei solle wegen behaupteten unbefugten Lesens der Post des in Untersuchungshaft befindlichen Klägers durch Justizwachebeamte "das Lesen von Briefen der klagenden Partei unterlassen", handle es sich um keine bürgerlich-rechtliche Rechtssache im Sinne des Paragraph eins, JN. Im Zusammenhang mit dem vom Kläger erwähnten Schaden sei darauf zu verweisen, daß der Kläger weder ein Schadenersatzleistungsbegehren, noch ein entsprechendes Feststellungsbegehren gestellt habe, sodaß darauf und die diesfalls zu beachtenden verfahrensrechtlichen Besonderheiten eines solchen Begehrens (Amtshaftungsanspruch) nicht einzugehen sei. Das Amtshaftungsgesetz gewähre keinen Unterlassungsanspruch.
Der gegen die Entscheidung der zweiten Instanz erhobene Revisionsrekurs des Klägers ist nicht berechtigt.