Die Hauptmieterin des der beklagten Partei aufgekündigten Geschäftslokals verkaufte das von ihr im Mietobjekt geführte Unternehmen bereits 1973 an eine Gesellschaft mbH. Sie blieb Hauptmieterin, und nach ihrem Tod wurde der Mietzins der Verlassenschaft nach der Hauptmieterin vorgeschrieben. Unbestrittenermaßen entstand durch die Unternehmensübertragung zulässigerweise ein "gespaltenes Mietverhältnis".
Im Jahre 2001 wurde über das Vermögen der Gesellschaft mbH der Konkurs eröffnet und aus dessen Anlass am 31. 10. 2001 das Unternehmen dieser Gesellschaft an die beklagte Partei verkauft. Dass ein solcher Verkauf zulässig ist, kann nicht bezweifelt werden. Die beklagte Partei leitet demnach ihr Recht auf Benützung des Mietobjekts (mittelbar) von einer Vertragspartnerin der Eigentümer ab. Die Eigentümer einer Liegenschaft haben aber keinen Räumungsanspruch gegen einen Dritten, dem der Vertragspartner des Eigentümers die Sache überlassen hat und nach seinem Vertragsverhältnis mit dem Eigentümer auch überlassen darf (JBl 2002, 106; immolex 2002, 79; 3 Ob 195/00y; MietSlg 51.022; 1 Ob 2087/96k; WoBl 1996, 29; MietSlg 34.043; 33.029; RZ 1966, 51).
Ob die Eigentümer selbst bei unberechtigter Weitergabe des Mietobjekts an einen Dritten nicht gegen diesen vorgehen könnten, muss hier nicht geprüft werden (ebenso JBl 2002, 106), weil hier eine Berechtigung zur Weitergabe des Mietobjekts gegeben war. In einem solchen Fall ist auch nach der Lehre (Koziol/Welser I12 309 mwN) der Eigentümer nicht berechtigt, das Mietobjekt von einem Dritten herauszuverlangen.
Der Umstand, dass zum Zeitpunkt der Übertragung des Unternehmens von der Gesellschaft mbH (als Gemeinschuldnerin durch deren Masseverwalter) an die beklagte Partei - am 31. 10. 2001 - die Begründung neuer "gespaltener Mietverhältnisse" nicht mehr zulässig war (Koziol/Welser II12 218), ändert nichts daran, dass die klagenden Parteien die Räumung des Bestandobjekts durch die beklagte Partei nicht durchsetzen können. Denn noch vor Inkrafttreten des MRG am 1. 1. 1982 wurde durch die Veräußerung des Unternehmens der Hauptmieterin an die Gesellschaft mbH mangels Zustimmung der Vermieter zum Mietrechtsübergang an die Unternehmenserwerberin zulässigerweise ein "gespaltenes Mietverhältnis" begründet; im Zuge der Unternehmensveräußerung Ende Oktober 2001 wurde somit kein neues "gespaltenes Mietverhältnis" geschaffen. Die Veräußerung des Unternehmens der Gesellschaft mbH an die beklagte Partei war ein zulässiger Rechtsakt, sodass diese in das "gespaltene Mietverhältnis" mit der Hauptmieterin und der zuvor nutzungsberechtigten Gesellschaft mbH eingetreten ist, ihr Nutzungsrecht daher aus einem rite zwischen den Eigentümern und der Hauptmieterin geschlossenen Vertrag ableitet. Nach der Zielsetzung des MRG sollte nur die Entstehung neuer "gespaltener Mietverhältnisse" verhindert werden (SZ 61/163), die Bereinigung bereits vor 1982 durch Unternehmensveräußerung entstandener "gespaltener Bestandverhältnisse" ist dagegen nur im Wege des § 46a Abs 5 MRG möglich (vgl Koziol/Welser II12 aaO).Der Umstand, dass zum Zeitpunkt der Übertragung des Unternehmens von der Gesellschaft mbH (als Gemeinschuldnerin durch deren Masseverwalter) an die beklagte Partei - am 31. 10. 2001 - die Begründung neuer "gespaltener Mietverhältnisse" nicht mehr zulässig war (Koziol/Welser II12 218), ändert nichts daran, dass die klagenden Parteien die Räumung des Bestandobjekts durch die beklagte Partei nicht durchsetzen können. Denn noch vor Inkrafttreten des MRG am 1. 1. 1982 wurde durch die Veräußerung des Unternehmens der Hauptmieterin an die Gesellschaft mbH mangels Zustimmung der Vermieter zum Mietrechtsübergang an die Unternehmenserwerberin zulässigerweise ein "gespaltenes Mietverhältnis" begründet; im Zuge der Unternehmensveräußerung Ende Oktober 2001 wurde somit kein neues "gespaltenes Mietverhältnis" geschaffen. Die Veräußerung des Unternehmens der Gesellschaft mbH an die beklagte Partei war ein zulässiger Rechtsakt, sodass diese in das "gespaltene Mietverhältnis" mit der Hauptmieterin und der zuvor nutzungsberechtigten Gesellschaft mbH eingetreten ist, ihr Nutzungsrecht daher aus einem rite zwischen den Eigentümern und der Hauptmieterin geschlossenen Vertrag ableitet. Nach der Zielsetzung des MRG sollte nur die Entstehung neuer "gespaltener Mietverhältnisse" verhindert werden (SZ 61/163), die Bereinigung bereits vor 1982 durch Unternehmensveräußerung entstandener "gespaltener Bestandverhältnisse" ist dagegen nur im Wege des Paragraph 46 a, Absatz 5, MRG möglich vergleiche Koziol/Welser II12 aaO).
Diese Rechtslage ist für die klagenden Vermieter auch nicht unbillig, mussten sie doch zum Zeitpunkt der Vermietung an die Hauptmieterin damit rechnen, dass im Wege der Unternehmensübertragung die Mietrechte einem Unternehmenserwerber übertragen werden könnten, weil der Bestandschutz für das Unternehmen höher bewertet wurde als die wirtschaftliche Dispositionsfreiheit des Vermieters über das Mietobjekt (JBl 2000, 643). Sie konnten also damit die Entstehung, aber auch den Fortbestand eines "gespaltenen Mietverhältnisses" nicht verhindern, und könnten dieses nunmehr nur im Wege des § 46a Abs 5 MRG bereinigen.Diese Rechtslage ist für die klagenden Vermieter auch nicht unbillig, mussten sie doch zum Zeitpunkt der Vermietung an die Hauptmieterin damit rechnen, dass im Wege der Unternehmensübertragung die Mietrechte einem Unternehmenserwerber übertragen werden könnten, weil der Bestandschutz für das Unternehmen höher bewertet wurde als die wirtschaftliche Dispositionsfreiheit des Vermieters über das Mietobjekt (JBl 2000, 643). Sie konnten also damit die Entstehung, aber auch den Fortbestand eines "gespaltenen Mietverhältnisses" nicht verhindern, und könnten dieses nunmehr nur im Wege des Paragraph 46 a, Absatz 5, MRG bereinigen.
Der Revision der klagenden Parteien ist demnach ein Erfolg zu versagen.
Der Ausspruch über die Kosten des Revisionsverfahrens beruht auf den §§ 41 und 50 ZPO.Der Ausspruch über die Kosten des Revisionsverfahrens beruht auf den Paragraphen 41 und 50 ZPO.