Entscheidung 1 Ob 271/02p
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Dokumenttyp
Entscheidungstext
Entscheidungsdatum
13.12.2002
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Vizepräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Schlosser als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Gerstenecker, Dr. Rohrer, Dr. Zechner und Univ. Doz. Dr. Bydlinski als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden und gefährdeten Partei Andrea P*****, vertreten durch Dr. Alfred Kriegler, Rechtsanwalt in Wien, wider die beklagte Partei und Gegner der gefährdeten Partei Hannes P*****, vertreten durch Prof. Dipl. Ing. Mag. Andreas Rippel, Rechtsanwalt in Wien, wegen Ehescheidung, hier: Erlassung einer einstweiligen Verfügung, infolge außerordentlichen Revisionsrekurses der beklagten Partei und Gegners der gefährdeten Partei gegen den Beschluss des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Wien als Rekursgericht vom 16. September 2002, GZ 43 R 548/02k-26, den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Der außerordentliche Revisionsrekurs der beklagten Partei und Gegners der gefährdeten Partei wird gem §§ 402 Abs 4, 78 EO iVm § 526 Abs 2 Satz 1 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 528 Abs 1 ZPO zurückgewiesen.Der außerordentliche Revisionsrekurs der beklagten Partei und Gegners der gefährdeten Partei wird gem Paragraphen 402, Absatz 4, 78, EO in Verbindung mit Paragraph 526, Absatz 2, Satz 1 ZPO mangels der Voraussetzungen des Paragraph 528, Absatz eins, ZPO zurückgewiesen.
Rechtliche Beurteilung
Der Antragsgegner releviert nur den Umstand, dass ihm vor Erlassung der einstweiligen Verfügung das rechtliche Gehör verweigert worden sei, und verweist dazu auf die Bestimmung des § 382c EO, wonach der Gegner vor Erlassung der einstweiligen Verfügung nur dann nicht anzuhören sei, wenn eine weitere Gefährdung durch den Antragsgegner unmittelbar drohe. Eine solche Gefährdung sei nicht festgestellt worden. Abgesehen davon, dass die zitierte Gesetzesstelle nur demonstrativ anführt, eine Anhörung des Antragsgegners könne bei unmittelbar drohender Gefährdung entfallen (sodass also durchaus auch andere Fälle denkbar sind), macht der Rekurswerber mit seinem Vorbringen in Wahrheit einen Verfahrensmangel erster Instanz geltend, den das Rekursgericht behandelt und verneint hat. Daran ist der Oberste Gerichtshof gebunden (vgl für das Revisionsverfahren SZ 62/157; für das Rekursverfahren Kodek in Rechberger, ZPO² Rz 1 zu § 528 mwN; EvBl 1998/113).Der Antragsgegner releviert nur den Umstand, dass ihm vor Erlassung der einstweiligen Verfügung das rechtliche Gehör verweigert worden sei, und verweist dazu auf die Bestimmung des Paragraph 382 c, EO, wonach der Gegner vor Erlassung der einstweiligen Verfügung nur dann nicht anzuhören sei, wenn eine weitere Gefährdung durch den Antragsgegner unmittelbar drohe. Eine solche Gefährdung sei nicht festgestellt worden. Abgesehen davon, dass die zitierte Gesetzesstelle nur demonstrativ anführt, eine Anhörung des Antragsgegners könne bei unmittelbar drohender Gefährdung entfallen (sodass also durchaus auch andere Fälle denkbar sind), macht der Rekurswerber mit seinem Vorbringen in Wahrheit einen Verfahrensmangel erster Instanz geltend, den das Rekursgericht behandelt und verneint hat. Daran ist der Oberste Gerichtshof gebunden vergleiche für das Revisionsverfahren SZ 62/157; für das Rekursverfahren Kodek in Rechberger, ZPO² Rz 1 zu Paragraph 528, mwN; EvBl 1998/113).
Einer weiteren Begründung bedarf dieser Beschluss nicht (§ 528a iVm § 510 Abs 3 ZPO).Einer weiteren Begründung bedarf dieser Beschluss nicht (Paragraph 528 a, in Verbindung mit Paragraph 510, Absatz 3, ZPO).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2002:0010OB00271.02P.1213.000
Zuletzt aktualisiert am
17.02.2011
Dokumentnummer
JJT_20021213_OGH0002_0010OB00271_02P0000_000