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Entscheidung 1 Ob 271/02p×

Entscheidung 1 Ob 271/02p

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Geschäftszahl

1Ob271/02p

Entscheidungsdatum

13.12.2002

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Vizepräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Schlosser als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Gerstenecker, Dr. Rohrer, Dr. Zechner und Univ. Doz. Dr. Bydlinski als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden und gefährdeten Partei Andrea P*****, vertreten durch Dr. Alfred Kriegler, Rechtsanwalt in Wien, wider die beklagte Partei und Gegner der gefährdeten Partei Hannes P*****, vertreten durch Prof. Dipl. Ing. Mag. Andreas Rippel, Rechtsanwalt in Wien, wegen Ehescheidung, hier: Erlassung einer einstweiligen Verfügung, infolge außerordentlichen Revisionsrekurses der beklagten Partei und Gegners der gefährdeten Partei gegen den Beschluss des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Wien als Rekursgericht vom 16. September 2002, GZ 43 R 548/02k-26, den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Der außerordentliche Revisionsrekurs der beklagten Partei und Gegners der gefährdeten Partei wird gem Paragraphen 402, Absatz 4, 78, EO in Verbindung mit Paragraph 526, Absatz 2, Satz 1 ZPO mangels der Voraussetzungen des Paragraph 528, Absatz eins, ZPO zurückgewiesen.

Text

Begründung:

Rechtliche Beurteilung

Der Antragsgegner releviert nur den Umstand, dass ihm vor Erlassung der einstweiligen Verfügung das rechtliche Gehör verweigert worden sei, und verweist dazu auf die Bestimmung des Paragraph 382 c, EO, wonach der Gegner vor Erlassung der einstweiligen Verfügung nur dann nicht anzuhören sei, wenn eine weitere Gefährdung durch den Antragsgegner unmittelbar drohe. Eine solche Gefährdung sei nicht festgestellt worden. Abgesehen davon, dass die zitierte Gesetzesstelle nur demonstrativ anführt, eine Anhörung des Antragsgegners könne bei unmittelbar drohender Gefährdung entfallen (sodass also durchaus auch andere Fälle denkbar sind), macht der Rekurswerber mit seinem Vorbringen in Wahrheit einen Verfahrensmangel erster Instanz geltend, den das Rekursgericht behandelt und verneint hat. Daran ist der Oberste Gerichtshof gebunden vergleiche für das Revisionsverfahren SZ 62/157; für das Rekursverfahren Kodek in Rechberger, ZPO² Rz 1 zu Paragraph 528, mwN; EvBl 1998/113).

Einer weiteren Begründung bedarf dieser Beschluss nicht (Paragraph 528 a, in Verbindung mit Paragraph 510, Absatz 3, ZPO).

Textnummer

E68050

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2002:0010OB00271.02P.1213.000

Im RIS seit

12.01.2003

Zuletzt aktualisiert am

17.02.2011

Dokumentnummer

JJT_20021213_OGH0002_0010OB00271_02P0000_000