Der Revision kann insofern nicht zugestimmt werden, als sie die Tatsache, dass die unteren Instanzen eine über das Parteienvorbringen hinausgehendes Beweisergebnis dem Urteil zugrunde gelegt haben, als Aktenwidrigkeit zu qualifizieren sucht; denn eine Aktenwidrigkeit ist nur dann anzunehmen, wenn das Urteil etwas als Inhalt der Akten ansieht, was in den zitierten Aktenstücken nicht enthalten ist oder etwas abweichend vom Akteninhalt als solchen wiedergibt. Was die Revision dem Urteil in Wahrheit zum Vorwurf macht, ist die Tatsache, dass das angefochtene Urteil Feststellungen vorgenommen hat, die durch das Parteienvorbringen nicht gedeckt sind. Da eine Berücksichtigung der Tatsachen, die von den Parteien nicht behauptet worden sind, niemals die Folge haben kann, dass dadurch die erschöpfende Erörterung der Sache gehindert wird, sondern nur zum Sieg der materiellen Wahrheit über das formalistische Prinzip der Bindung der Gerichte an die Parteienbehauptungen führen kann, so ist eine Subsumption des angeblichen Verfahrensverstosses des Hinwegsetzens über das Parteienvorbringen unter den Revisionsgrund des § 503 Z 2 ZPO nicht möglich. Der Oberste Gerichtshof wäre daher nicht in der Lage, der angeblich vorgekommenen Verfahrensverstoss zu beachten, auch wenn er tatsächlich vorliegen sollte. Übrigens ist der Oberste Gerichtshof der Anschauung, dass dem österreichischen Recht der Grundsatz der Verhandlungsmaxime, wonach nur das als Entscheidungsgrundlage berücksichtigt werden darf, was von den Parteien vorgetragen wurde, fremd ist, da nach § 272 ZPO die Ergebnisse der gesamten Verhandlung und Beweisführung der Urteilsfällung zugrunde zu legen sind. Wenn § 272 Abs 1 ZPO sagt, dass nach "freier Überzeugung zu beurteilen ist, ob eine tatsächliche Angabe für wahr zuhalten sei oder nicht", so darf dies nicht in der Weise ausgelegt werden, dass das Gesetz die freie Beweiswürdigung der Gerichte dahin beschränke, dass nur Beweisergebnisse beachtet werden dürften, die einer konkreten Parteienbehauptung entsprechen; vielmehr ist anzunehmen, dass das Gesetz damit nur den Regelfall hervorheben will.Der Revision kann insofern nicht zugestimmt werden, als sie die Tatsache, dass die unteren Instanzen eine über das Parteienvorbringen hinausgehendes Beweisergebnis dem Urteil zugrunde gelegt haben, als Aktenwidrigkeit zu qualifizieren sucht; denn eine Aktenwidrigkeit ist nur dann anzunehmen, wenn das Urteil etwas als Inhalt der Akten ansieht, was in den zitierten Aktenstücken nicht enthalten ist oder etwas abweichend vom Akteninhalt als solchen wiedergibt. Was die Revision dem Urteil in Wahrheit zum Vorwurf macht, ist die Tatsache, dass das angefochtene Urteil Feststellungen vorgenommen hat, die durch das Parteienvorbringen nicht gedeckt sind. Da eine Berücksichtigung der Tatsachen, die von den Parteien nicht behauptet worden sind, niemals die Folge haben kann, dass dadurch die erschöpfende Erörterung der Sache gehindert wird, sondern nur zum Sieg der materiellen Wahrheit über das formalistische Prinzip der Bindung der Gerichte an die Parteienbehauptungen führen kann, so ist eine Subsumption des angeblichen Verfahrensverstosses des Hinwegsetzens über das Parteienvorbringen unter den Revisionsgrund des Paragraph 503, Ziffer 2, ZPO nicht möglich. Der Oberste Gerichtshof wäre daher nicht in der Lage, der angeblich vorgekommenen Verfahrensverstoss zu beachten, auch wenn er tatsächlich vorliegen sollte. Übrigens ist der Oberste Gerichtshof der Anschauung, dass dem österreichischen Recht der Grundsatz der Verhandlungsmaxime, wonach nur das als Entscheidungsgrundlage berücksichtigt werden darf, was von den Parteien vorgetragen wurde, fremd ist, da nach Paragraph 272, ZPO die Ergebnisse der gesamten Verhandlung und Beweisführung der Urteilsfällung zugrunde zu legen sind. Wenn Paragraph 272, Absatz eins, ZPO sagt, dass nach "freier Überzeugung zu beurteilen ist, ob eine tatsächliche Angabe für wahr zuhalten sei oder nicht", so darf dies nicht in der Weise ausgelegt werden, dass das Gesetz die freie Beweiswürdigung der Gerichte dahin beschränke, dass nur Beweisergebnisse beachtet werden dürften, die einer konkreten Parteienbehauptung entsprechen; vielmehr ist anzunehmen, dass das Gesetz damit nur den Regelfall hervorheben will.
Wenn daher das Berufungsgericht, obwohl keine der Parteien eine solche Behauptung aufgestellt hat, auf Grund der Aussage des Zeugen U***** zu dem Ergebnis gelangt ist, dass der Vertrag vom 11. 3. 1947 dahin abgeändert worden ist, dass ein Teilbetrag von 100.000 S der seinerzeit erstatteten Einlage Rudolf U*****s an die Klägerin auf Grund der ihr zu übertragenden Wechsel nach Ablauf von 14 Tagen zu bezahlen ist, so kann darin eine Verletzung verfahrensrechtlicher Grundsätze nicht erblickt werden.
Ein Verfahrensmangel nach Z 2 soll nach den Ausführungen der Revision darin liegen, dass der Widerspruch zwischen dem Parteienvorbringen und dem Ergebnis der Aussage des Zeugen Rudolf U***** nicht erörtert worden ist.Ein Verfahrensmangel nach Ziffer 2, soll nach den Ausführungen der Revision darin liegen, dass der Widerspruch zwischen dem Parteienvorbringen und dem Ergebnis der Aussage des Zeugen Rudolf U***** nicht erörtert worden ist.
Es kann dahingestellt bleiben, ob eine Nichterörterung der Beweisergebnisse überhaupt einen Mangel des Verfahrens darstellt, denn die Revisionswerberin ist bereits aus der Erwägung von der Geltendmachung dieses Verfahrensmangels ausgeschlossen, dass dieser angebliche Verfahrensverstoß schon in der ersten Instanz unterlaufen ist, und die Revisionswerberin es unterlassen hat, diesen Mangel in der Berufung geltend zu machen. Im Berufungsverfahren werden aber gar keine Beweise aufgenommen, womit auch die Möglichkeit einer Beweiserörterung entfiel, deren Nichtvornahme die Revision bemängelt. In erster Instanz angeblich unterlaufene Verfahrensmängel, die aber im Berufungsverfahren nicht geltend gemacht wurden, können aber im Revisionsverfahren nicht erstmalig gerügt werden.
3) Die Rechtsrüge nach Z 4 macht dem Berufungsgericht zum Vorwurf, dass es die Frage der Schlechtgläubigkeit der Klägerin beim Erwerb der Biankoakzepte nicht überprüft habe. Diese Ausführungen übersehen, dass das Berufungsurteil als erwiesen annimmt, dass mit dem Blankettübergeber vereinbart worden ist, dass der Wechsel nach 14 Tagen an die Klägerin gezahlt werden soll, dass daher der Beklagte dem Blankett übergeben gegenüber vertragsmäßig verpflichtet war, den Wechsel an die Klägerin zu bezahlen, und demnach eine vertragswidrige Wechselauszahlung gar nicht vorliegt. Dies wird vom Revisionswerber verkannt, da er bei Beurteilung der Rechtslage von seinen Parteienbehauptungen ausgeht und nicht von dem vom Berufungsgericht festgestellten Tatbestand.3) Die Rechtsrüge nach Ziffer 4, macht dem Berufungsgericht zum Vorwurf, dass es die Frage der Schlechtgläubigkeit der Klägerin beim Erwerb der Biankoakzepte nicht überprüft habe. Diese Ausführungen übersehen, dass das Berufungsurteil als erwiesen annimmt, dass mit dem Blankettübergeber vereinbart worden ist, dass der Wechsel nach 14 Tagen an die Klägerin gezahlt werden soll, dass daher der Beklagte dem Blankett übergeben gegenüber vertragsmäßig verpflichtet war, den Wechsel an die Klägerin zu bezahlen, und demnach eine vertragswidrige Wechselauszahlung gar nicht vorliegt. Dies wird vom Revisionswerber verkannt, da er bei Beurteilung der Rechtslage von seinen Parteienbehauptungen ausgeht und nicht von dem vom Berufungsgericht festgestellten Tatbestand.
Die Revision ist daher nach jeder Richtung hin unbegründet. Der Kostenausspruch findet nicht statt, da die Revisionsbeantwortung des siegreichen Beklagten verspätet überreicht worden ist.