Aus den Entscheidungsgründen:
Mit dem Revisionsgrund des § 503 Z. 4 ZPO. wird die Rechtsauffassung des Berufungsgerichtes bekämpft, daß die Gerichte an den geltend gemachten Rechtsgrund gebunden seien und ausgeführt, daß § 405 ZPO. nur die quantitative Überschreitung des Klagebegehrens im Auge habe.Mit dem Revisionsgrund des Paragraph 503, Ziffer 4, ZPO. wird die Rechtsauffassung des Berufungsgerichtes bekämpft, daß die Gerichte an den geltend gemachten Rechtsgrund gebunden seien und ausgeführt, daß Paragraph 405, ZPO. nur die quantitative Überschreitung des Klagebegehrens im Auge habe.
Dieser Rechtsauffassung kann sich der Oberste Gerichtshof nicht anschließen.
Nach österreichischem Recht ist nicht nur der Klagsanspruch maßgebend, sondern auch der Rechtsgrund, aus dem das Klagebegehren abgeleitet wird. Das folgt aus § 235 Abs. 4 ZPO., wonach die Änderung des Klagsgrundes eine Klagsänderung darstellt. Über einen Anspruch, über den die Verhandlung nicht zugelassen wurde, kann auch nicht entschieden werden; wird nichtsdestoweniger über einen Klagsanspruch entschieden, der nicht Gegenstand der Verhandlung war, so liegt eine Überschreitung des Klagebegehrens vor (§ 405 ZPO.). Wäre die entgegengesetzte Rechtsauffassung der Revision zutreffend, so könnte z. B. das Gericht, wenn der Kläger Erfüllung eines Kaufvertrages verlangt, Schadenersatz wegen Nichterfüllung zusprechen, wofern nur der zugesprochene Schadensbetrag den begehrten Klagsbetrag nicht übersteigt usw.Nach österreichischem Recht ist nicht nur der Klagsanspruch maßgebend, sondern auch der Rechtsgrund, aus dem das Klagebegehren abgeleitet wird. Das folgt aus Paragraph 235, Absatz 4, ZPO., wonach die Änderung des Klagsgrundes eine Klagsänderung darstellt. Über einen Anspruch, über den die Verhandlung nicht zugelassen wurde, kann auch nicht entschieden werden; wird nichtsdestoweniger über einen Klagsanspruch entschieden, der nicht Gegenstand der Verhandlung war, so liegt eine Überschreitung des Klagebegehrens vor (Paragraph 405, ZPO.). Wäre die entgegengesetzte Rechtsauffassung der Revision zutreffend, so könnte z. B. das Gericht, wenn der Kläger Erfüllung eines Kaufvertrages verlangt, Schadenersatz wegen Nichterfüllung zusprechen, wofern nur der zugesprochene Schadensbetrag den begehrten Klagsbetrag nicht übersteigt usw.
Da die Urteilsrechtskraft genau so weit reicht, als in dem Urteil über einen durch Klage geltend gemachten Anspruch entschieden worden ist (§ 411 Abs. 1 ZPO.), so könnte bei folgerichtiger Durchführung der in der Revision vertretenen Rechtsauffassung der Kläger, der mit der Eigentumsklage abgewiesen wurde, nicht mehr einen schuldrechtlichen Herausgabeanspruch geltend machen. Die Nichtzulassung einer Klagserweiterung auf einen weiteren Rechtsgrund würde bei Klagsabweisung den Verlust des Rechtes bedeuten, die Klage auf den nicht zugelassenen Rechtsgrund zu stützen.Da die Urteilsrechtskraft genau so weit reicht, als in dem Urteil über einen durch Klage geltend gemachten Anspruch entschieden worden ist (Paragraph 411, Absatz eins, ZPO.), so könnte bei folgerichtiger Durchführung der in der Revision vertretenen Rechtsauffassung der Kläger, der mit der Eigentumsklage abgewiesen wurde, nicht mehr einen schuldrechtlichen Herausgabeanspruch geltend machen. Die Nichtzulassung einer Klagserweiterung auf einen weiteren Rechtsgrund würde bei Klagsabweisung den Verlust des Rechtes bedeuten, die Klage auf den nicht zugelassenen Rechtsgrund zu stützen.
Aus allen diesen Gründen schließt sich der Oberste Gerichtshof der Rechtsauffassung des Berufungsgerichtes an, daß das Gericht nicht nur an die klägerischen Sachanträge gebunden ist, sondern auch an den geltend gemachten Anspruch. Mit dem römischen Aktionensystem ist wohl der Zwang weggefallen, einen bestimmten Anspruch ausdrücklich zu benennen; ist dies nicht der Fall, dann verstößt das Gericht nicht gegen § 405 ZPO., wenn es unter den in concreto möglichen Ansprüchen die Wahl trifft. Soweit aber ein bestimmter Rechtsgrund ausdrücklich geltend gemacht wird, ist das Gericht daran gebunden und darf nicht der Klage aus einem anderen Gründe stattgeben.Aus allen diesen Gründen schließt sich der Oberste Gerichtshof der Rechtsauffassung des Berufungsgerichtes an, daß das Gericht nicht nur an die klägerischen Sachanträge gebunden ist, sondern auch an den geltend gemachten Anspruch. Mit dem römischen Aktionensystem ist wohl der Zwang weggefallen, einen bestimmten Anspruch ausdrücklich zu benennen; ist dies nicht der Fall, dann verstößt das Gericht nicht gegen Paragraph 405, ZPO., wenn es unter den in concreto möglichen Ansprüchen die Wahl trifft. Soweit aber ein bestimmter Rechtsgrund ausdrücklich geltend gemacht wird, ist das Gericht daran gebunden und darf nicht der Klage aus einem anderen Gründe stattgeben.
Der Revision mußte daher der Erfolg versagt bleiben.