1. Die Antragsgegnerin brachte im Verfahren erster Instanz vor, der auf der Liegenschaft des Antragstellers befindliche "Batterietank" sei aufgrund dessen Bestellung am 19. 10. 1992 mit 1713 l Dieselöl betankt worden. Der Lieferauftrag sei eine vom Antragsteller angeordnete Maßnahme im Sinne des § 31 Abs 1 WRG, die "eine potentielle Gefahr der Gewässerverunreinigung" bewirkt habe (ON 3 S. 3). Im Verhandlungstermin vom 26. 6. 2000 ergänzte sie ihr Vorbringen dahin, der Antragsteller habe, weil er "vom Bestehen des gegenständlichen Tankes Kenntnis gehabt" und selbst Betankungen vorgenommen habe, der Betankung am 19. 10. 1992 zugestimmt oder diese "zumindest freiwillig geduldet". Diese Betankung sei als Gefährdungsmaßnahme zu werten. Dem Antragsteller sei deren Unterbindung oder die Veranlassung ausreichender Sicherheitsvorkehrungen zumutbar gewesen. Dessen Verhalten habe den Tatbestand des § 31 Abs 4 WRG verwirklicht. § 31 Abs 6 WRG sei hingegen unanwendbar (ON 5 S. 1 f).1. Die Antragsgegnerin brachte im Verfahren erster Instanz vor, der auf der Liegenschaft des Antragstellers befindliche "Batterietank" sei aufgrund dessen Bestellung am 19. 10. 1992 mit 1713 l Dieselöl betankt worden. Der Lieferauftrag sei eine vom Antragsteller angeordnete Maßnahme im Sinne des Paragraph 31, Absatz eins, WRG, die "eine potentielle Gefahr der Gewässerverunreinigung" bewirkt habe (ON 3 S. 3). Im Verhandlungstermin vom 26. 6. 2000 ergänzte sie ihr Vorbringen dahin, der Antragsteller habe, weil er "vom Bestehen des gegenständlichen Tankes Kenntnis gehabt" und selbst Betankungen vorgenommen habe, der Betankung am 19. 10. 1992 zugestimmt oder diese "zumindest freiwillig geduldet". Diese Betankung sei als Gefährdungsmaßnahme zu werten. Dem Antragsteller sei deren Unterbindung oder die Veranlassung ausreichender Sicherheitsvorkehrungen zumutbar gewesen. Dessen Verhalten habe den Tatbestand des Paragraph 31, Absatz 4, WRG verwirklicht. Paragraph 31, Absatz 6, WRG sei hingegen unanwendbar (ON 5 S. 1 f).
2. Die Antragsgegnerin vertritt im Revisionsrekurs nach wie vor die Ansicht, nicht die vor 1990 erfolgte Aufstellung des Öltanks, sondern dessen Befüllung im Oktober 1992 sei "als 'Maßnahme' im Sinne des WRG" anzusehen. Dem Antragsgegner sei ferner zumutbar gewesen, seinen Vater als Pächter der Liegenschaft "zur Erwirkung der wasserrechtlichen Bewilligung anzuhalten", weiters den "Tank regelmäßig zu überprüfen und bei Bedarf den geltenden Sicherheitsstandards anzupassen". Die bloße Bestellung von Dieselöl wird von ihr dagegen nicht mehr als eine die Gewässerreinheit gefährdende Maßnahme angesehen.
Die Rechtsmittelwerberin unterstellt also nunmehr als Gefahrenquelle und schließliche Ursache der bedeutsamen Gewässerverunreinigung nicht mehr nur die Befüllung des Tanks am 19. 10. 1992, sondern in Verbindung damit offenkundig auch dessen technisch mangelhaften Zustand. Dem Rekursgericht wirft die Antragsgegnerin unter Heranziehung der Rechtsmittelgründe der Nichtigkeit und der Mangelhaftigkeit des Verfahrens hingegen unter anderem vor, das Fehlen einer Sicherheitsvorkehrung am Tank gegen das Auslaufen von Öl festgestellt zu haben, ohne ihr zu dieser Frage rechtliches Gehör eingeräumt zu haben, hätte sie doch behaupten und beweisen können, dass die maßgebende Gewässerverunreinigung keineswegs durch "die Konstruktion des Öltanks an sich" verursacht worden sei. Dieses Thema ist indes, wie sogleich darzulegen sein wird, nicht entscheidungswesentlich.
3. Die Feststellungen enthalten keinen Anhaltspunkt dafür, dass der Antragsteller von einem allfälligen Konstruktionsmangel des Tanks Kenntnis hatte. Aus den Feststellungen lässt sich ferner nicht ableiten, dass er von einem solchen allfälligen Mangel bei gehöriger Aufmerksamkeit hätte Kenntnis haben müssen. Tatsachen, die eine solche Schlussfolgerung zuließen, wurden von der Antragsgegnerin im Verfahren erster Instanz gar nicht behauptet. Solche Behauptungen finden sich auch nicht in deren Rechtsmittelschriften. Feststellungen darüber, dass die Befüllung des Tanks am 19. 10. 1992 nicht mit der nötigen Sachkunde vorgenommen worden sei, wurden nicht getroffen. Ein unsachgemäßer Betankungsvorgang wurde von der Antragsgegnerin überdies nicht behauptet. Nach diesen Umständen mangelt es also an Sachverhaltsgrundlagen zu ergriffenen bzw unterlassenen Maßnahmen, an die eine Verpflichtung des Antragstellers zum Kostenersatz gemäß § 31 Abs 4 WRG verlässlich angeknüpft werden könnte.3. Die Feststellungen enthalten keinen Anhaltspunkt dafür, dass der Antragsteller von einem allfälligen Konstruktionsmangel des Tanks Kenntnis hatte. Aus den Feststellungen lässt sich ferner nicht ableiten, dass er von einem solchen allfälligen Mangel bei gehöriger Aufmerksamkeit hätte Kenntnis haben müssen. Tatsachen, die eine solche Schlussfolgerung zuließen, wurden von der Antragsgegnerin im Verfahren erster Instanz gar nicht behauptet. Solche Behauptungen finden sich auch nicht in deren Rechtsmittelschriften. Feststellungen darüber, dass die Befüllung des Tanks am 19. 10. 1992 nicht mit der nötigen Sachkunde vorgenommen worden sei, wurden nicht getroffen. Ein unsachgemäßer Betankungsvorgang wurde von der Antragsgegnerin überdies nicht behauptet. Nach diesen Umständen mangelt es also an Sachverhaltsgrundlagen zu ergriffenen bzw unterlassenen Maßnahmen, an die eine Verpflichtung des Antragstellers zum Kostenersatz gemäß Paragraph 31, Absatz 4, WRG verlässlich angeknüpft werden könnte.
Vor diesem Hintergrund ist in der Ansicht des Rekursgerichts, der (sachgemäße) Betankungsvorgang vom 19. 10. 1992 allein habe die Reinheit der Gewässer noch nicht gefährden können, jedenfalls keine erhebliche Fehlbeurteilung zu erblicken.
Der Revisionsrekurs der Antragsgegnerin ist demnach mangels der Voraussetzungen des § 14 Abs 1 AußStrG zurückzuweisen.Der Revisionsrekurs der Antragsgegnerin ist demnach mangels der Voraussetzungen des Paragraph 14, Absatz eins, AußStrG zurückzuweisen.