Aus der Begründung:
In dem nach § 519 Z. 3 ZPO. zulässigen Rekurs bekämpft die beklagte Partei die rechtliche Beurteilung des Berufungsgerichtes, wonach auf sie die Unterhaltsverbindlichkeit ihres verstorbenen Gatten mit der ihr innewohnenden clausula rebus sic stantibus übergegangen sei.In dem nach Paragraph 519, Ziffer 3, ZPO. zulässigen Rekurs bekämpft die beklagte Partei die rechtliche Beurteilung des Berufungsgerichtes, wonach auf sie die Unterhaltsverbindlichkeit ihres verstorbenen Gatten mit der ihr innewohnenden clausula rebus sic stantibus übergegangen sei.
Der Rekurs ist gerechtfertigt.
Wie das Berufungsgericht zutreffend ausgeführt hat, handelt es sich bei dem verstorbenen Gatten der Beklagten um die gesetzliche Unterhaltspflicht gegenüber der Klägerin als deren Sohn, die jedoch mit seinem Tode erloschen ist. Auf die Beklagte ist diese gesetzliche Unterhaltspflicht nach dem geltenden Recht nicht übergegangen. Wenn sie gleichwohl als Erbin zur Leistung des von ihrem verstorbenen Gatten an die Klägerin nach dem Vergleich zu zahlenden Betrages von 20 S monatlich rechtskräftig verurteilt wurde, so ist diese Verbindlichkeit für die Beklagte erst mit der Rechtskraft dieses Urteiles entstanden. Die Vorschrift des § 154 ABGB. galt nur für den Verstorbenen, ist daher auf die Verbindlichkeit der Beklagten nicht anwendbar, da diese ja nicht als Kind der Klägerin geklagt und verurteilt wurde. Daher fehlt der Verpflichtung der Beklagten die jeder gesetzlichen Unterhaltspflicht zukommende Abhängigkeit von der Leistungsfähigkeit des Unterhaltspflichtigen und den Bedürfnissen des Unterhaltsberechtigten und damit die Eigenschaft der Anpassung des Ausmaßes der Verpflichtung an die in diesen beiden Richtungen eintretenden Änderungen. Die im Vergleich enthaltene clausula rebus sic stantibus wiederholt nur unter Vornahme gewisser Einschränkungen die der Verpflichtung des Verstorbenen schon kraft Gesetzes zukommenden Änderungsmöglichkeiten und kommt daher für die Beklagte nicht in Betracht. Da sie nicht die gesetzliche Unterhaltspflicht des Verstorbenen trifft, sind ihre Einkommens- und Vermögensverhältnisse ohne Bedeutung. Für die Beklagte ist auch hinsichtlich des Ausmaßes ihrer Verpflichtung nur das Urteil maßgebend, das ihre Verbindlichkeit ausspricht.Wie das Berufungsgericht zutreffend ausgeführt hat, handelt es sich bei dem verstorbenen Gatten der Beklagten um die gesetzliche Unterhaltspflicht gegenüber der Klägerin als deren Sohn, die jedoch mit seinem Tode erloschen ist. Auf die Beklagte ist diese gesetzliche Unterhaltspflicht nach dem geltenden Recht nicht übergegangen. Wenn sie gleichwohl als Erbin zur Leistung des von ihrem verstorbenen Gatten an die Klägerin nach dem Vergleich zu zahlenden Betrages von 20 S monatlich rechtskräftig verurteilt wurde, so ist diese Verbindlichkeit für die Beklagte erst mit der Rechtskraft dieses Urteiles entstanden. Die Vorschrift des Paragraph 154, ABGB. galt nur für den Verstorbenen, ist daher auf die Verbindlichkeit der Beklagten nicht anwendbar, da diese ja nicht als Kind der Klägerin geklagt und verurteilt wurde. Daher fehlt der Verpflichtung der Beklagten die jeder gesetzlichen Unterhaltspflicht zukommende Abhängigkeit von der Leistungsfähigkeit des Unterhaltspflichtigen und den Bedürfnissen des Unterhaltsberechtigten und damit die Eigenschaft der Anpassung des Ausmaßes der Verpflichtung an die in diesen beiden Richtungen eintretenden Änderungen. Die im Vergleich enthaltene clausula rebus sic stantibus wiederholt nur unter Vornahme gewisser Einschränkungen die der Verpflichtung des Verstorbenen schon kraft Gesetzes zukommenden Änderungsmöglichkeiten und kommt daher für die Beklagte nicht in Betracht. Da sie nicht die gesetzliche Unterhaltspflicht des Verstorbenen trifft, sind ihre Einkommens- und Vermögensverhältnisse ohne Bedeutung. Für die Beklagte ist auch hinsichtlich des Ausmaßes ihrer Verpflichtung nur das Urteil maßgebend, das ihre Verbindlichkeit ausspricht.
Die Rechtskraft einer Entscheidung erfaßt nur den Rechtsschutzanspruch, nicht aber den dessen Voraussetzung bildenden privatrechtlichen Anspruch oder das Privatrechtsverhältnis, aber auch nicht den Tatbestand und die Folgerungen des Anspruches. Daher bedeutet die Bejahung oder Verneinung eines Rechtsschutzanspruches keine Entscheidung über den ihn bedingenden privatrechtlichen Anspruch oder ein solches Rechtsverhältnis. Soll in dieser Hinsicht ebenfalls Rechtskraft geschaffen werden, bedarf es daher eines Zwischenantrages im Sinne der §§ 236, 259 ZPO. Demzufolge reicht die Rechtskraft einer Entscheidung nur bis zur Höhe des eingeklagten Teiles eines Anspruches (des Betrages) und erstreckt sich nicht auf den nicht geltend gemachten Rest. Eine nachträgliche Veränderung der Individualisierungsmomente des Anspruches läßt einen neuen Rechtsschutzanspruch entstehen, der durch die Rechtskraft der Entscheidung über den ersteren nicht berührt wird. Dies muß auch für Unterhaltsansprüche z. B. im Falle einer Geldentwertung gelten (vgl. Pollak, ZPR., 2. Aufl., S. 535 ff., insbesondere S. 539; Michlmayr, ZBl. 1930, S. 514 ff.). Da die Beklagte gegenüber der Klägerin weder eine gesetzliche noch eine vertragliche Unterhaltspflicht trifft, beruht ihre Schuld gegenüber der Klägerin lediglich auf dem rechtskräftigen Urteil des Bezirksgerichtes Innere Stadt vom 10. September 1947 und besteht daher lediglich in der Verpflichtung zur Zahlung eines Betrages von 20 S monatlich ohne Rücksicht auf eine inzwischen etwa eingetretene Verminderung der Kaufkraft dieser 20 S. Der geltend gemachte Erhöhungsanspruch der Klägerin ist somit nicht begrundet.Die Rechtskraft einer Entscheidung erfaßt nur den Rechtsschutzanspruch, nicht aber den dessen Voraussetzung bildenden privatrechtlichen Anspruch oder das Privatrechtsverhältnis, aber auch nicht den Tatbestand und die Folgerungen des Anspruches. Daher bedeutet die Bejahung oder Verneinung eines Rechtsschutzanspruches keine Entscheidung über den ihn bedingenden privatrechtlichen Anspruch oder ein solches Rechtsverhältnis. Soll in dieser Hinsicht ebenfalls Rechtskraft geschaffen werden, bedarf es daher eines Zwischenantrages im Sinne der Paragraphen 236, 259, ZPO. Demzufolge reicht die Rechtskraft einer Entscheidung nur bis zur Höhe des eingeklagten Teiles eines Anspruches (des Betrages) und erstreckt sich nicht auf den nicht geltend gemachten Rest. Eine nachträgliche Veränderung der Individualisierungsmomente des Anspruches läßt einen neuen Rechtsschutzanspruch entstehen, der durch die Rechtskraft der Entscheidung über den ersteren nicht berührt wird. Dies muß auch für Unterhaltsansprüche z. B. im Falle einer Geldentwertung gelten vergleiche Pollak, ZPR., 2. Aufl., S. 535 ff., insbesondere S. 539; Michlmayr, ZBl. 1930, S. 514 ff.). Da die Beklagte gegenüber der Klägerin weder eine gesetzliche noch eine vertragliche Unterhaltspflicht trifft, beruht ihre Schuld gegenüber der Klägerin lediglich auf dem rechtskräftigen Urteil des Bezirksgerichtes Innere Stadt vom 10. September 1947 und besteht daher lediglich in der Verpflichtung zur Zahlung eines Betrages von 20 S monatlich ohne Rücksicht auf eine inzwischen etwa eingetretene Verminderung der Kaufkraft dieser 20 S. Der geltend gemachte Erhöhungsanspruch der Klägerin ist somit nicht begrundet.
Die vom Berufungsgericht von seinem Rechtsstandpunkte für notwendig erachtete Ergänzung des erstinstanzlichen Verfahrens erscheint daher nicht notwendig.