Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Vizepräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Schlosser als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Gerstenecker, Dr. Rohrer, Dr. Zechner und Univ. Doz. Dr. Bydlinski als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Armin D*****, vertreten durch Dr. Wilfried Wetzl und Dr. Stefan Nenning, Rechtsanwälte in Steyr, wider die beklagte Partei Republik Österreich, vertreten durch die Finanzprokuratur in Wien, wegen Leistung und Feststellung (Gesamtstreitwert EUR 72.463,30) infolge außerordentlicher Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Linz als Berufungsgericht vom 18. Oktober 2004, GZ 4 R 182/04v-15, in nichtöffentlicher Sitzung, den Beschluss
gefasst:
Spruch
Die außerordentliche Revision wird mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen.Die außerordentliche Revision wird mangels der Voraussetzungen des Paragraph 502, Absatz eins, ZPO zurückgewiesen.
Rechtliche Beurteilung
Der Kläger leitete seinen auf Ersatz von Verdienstentgang gerichteten Amtshaftungsanspruch im Verfahren erster Instanz daraus, dass das Bundesasylamt für die Dauer eines gegen ihn geführten Strafverfahrens von seiner Heranziehung als Dolmetscher Abstand genommen habe; es sei ihm mitgeteilt worden, dass er so lange nicht als Dolmetscher herangezogen werde, bis das Strafverfahren eingestellt sein würde. Nach der Verfahrenseinstellung sei er wieder umgehend als Dolmetscher herangezogen worden. Eben dieser Sachverhalt wurde von den Vorinstanzen festgestellt.
Auf die Tatsache der über ihn (rechtswidrig) verhängten Untersuchungshaft hat sich der Kläger im Zusammenhang mit dem in erster Instanz behaupteten Kausalverlauf nur insoweit gestützt, als er vorbrachte, das Bundesasylamt habe allein wegen der über ihn verhängten Haft von dem gegen ihn geführten Strafverfahren Kenntnis erlangt. Wäre die Untersuchungshaft nicht verhängt worden, so hätte das Bundesasylamt vom Strafverfahren nichts erfahren und ihn weiter beauftragt.
Diese Behauptung konnte von den Vorinstanzen nicht verifiziert werden. Diese stellten vielmehr - auch vom Kläger unbekämpft - fest, dass ein Mitarbeiter des Bundesasylamts bereits am 30. 11. 2000 über verschiedene Vorwürfe gegen den Kläger informiert worden war, daraufhin beschlossen hatte, dem Kläger bis auf weiteres keine Aufträge zu erteilen und am 6. 12. 2000 die Staatsanwaltschaft über die erhobenen Vorwürfe informiert hatte, wobei ersucht worden war, das Bundesasylamt über die Erhebungsergebnisse zu verständigen, weil diese für die weitere Verwendung des Klägers als Dolmetscher von entscheidender Bedeutung seien. Erst am 12. 1. 2001 wurde die Untersuchungshaft verhängt.
Dass der Kläger ungeachtet des seinem Auftraggeber bekannten Verdachts, strafbare Handlungen begangen zu haben, und des aus diesem Grunde eingeleiteten Strafverfahrens vom Bundesasylamt weiterhin Aufträge erhalten hätte, wenn er nicht in Untersuchungshaft genommen worden wäre, hat er im Verfahren erster Instanz niemals behauptet. Er kann sich daher weder auf eine erstgerichtliche (Negativ-)Feststellung zu diesem Thema berufen, noch dem Berufungsgericht als Verfahrensmangel vorwerfen, sich nicht mit dieser Negativfeststellung auseinandergesetzt zu haben. Nur der Vollständigkeit halber ist darauf hinzuweisen, dass es beide Vorinstanzen für äußerst unwahrscheinlich hielten, dass dem Kläger während des laufenden Strafverfahrens bei sonst unveränderten Umständen weitere Aufträge erteilt worden wären, sofern die Untersuchungshaft (wegen eines für die Frage seiner Zuverlässigkeit im Verkehr mit Behörden nicht bedeutsamen Verdachts) nicht verhängt worden wäre.
Einer weiteren Begründung bedarf dieser Beschluss nicht (§ 510 Abs 3 ZPO).Einer weiteren Begründung bedarf dieser Beschluss nicht (Paragraph 510, Absatz 3, ZPO).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2004:0010OB00273.04K.1214.000
Dokumentnummer
JJT_20041214_OGH0002_0010OB00273_04K0000_000