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Entscheidung 1 Ob 273/05m×

Entscheidung 1 Ob 273/05m

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Geschäftszahl

1Ob273/05m

Entscheidungsdatum

31.01.2006

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Gerstenecker als Vorsitzenden sowie die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Zechner, Univ. Doz. Dr. Bydlinski, Dr. Fichtenau und Dr. Glawischnig als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Heidemarie W*****, vertreten durch Mag. Maria Kincses, Rechtsanwältin in Leonding, wider die beklagte Partei Rudolf P***** vertreten durch Dr. Peter Behawy und Mag. Christian Kump, Rechtsanwälte in Rohrbach bzw. Bad Leonfelden, wegen Räumung, infolge Revision der beklagten Partei gegen das Urteil des Landesgerichts Linz als Berufungsgericht vom 10. November 2005, GZ 14 R 115/05p-14, womit das Urteil des Bezirksgerichts Rohrbach vom 18. Mai 2005, GZ C 104/05v-8, in der Hauptsache bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung den Beschluss

gefasst:

Spruch

Die Revision wird zurückgewiesen.

Text

Begründung:

Die Klägerin begehrte vom Beklagten, er möge eine Liegenschaft, die er nach Auflösung der Lebensgemeinschaft mit der Klägerin titellos benütze, geräumt von eigenen Fahrnissen übergeben.

Das Erstgericht gab dem Klagebegehren statt.

Das Berufungsgericht bestätigte diese Entscheidung in der Hauptsache. Es sprach aus, dass der Wert des Entscheidungsgegenstands insgesamt EUR 4.000 nicht übersteige und die Revision jedenfalls unzulässig sei.

Dagegen erhob der Beklagte „außerordentliche" Revision. Zur Zulässigkeit der Revision führte er aus, die Revisionsbeschränkungen des Paragraph 502, Absatz 2 und Absatz 3, ZPO seien gemäß Absatz 5, Ziffer 2, dieser Bestimmung nicht anzuwenden, weil das Vorliegen eines Bestandvertrages strittig sei und die Rechtssache somit unter Paragraph 49, Absatz 2, Ziffer 5, JN falle.

Rechtliche Beurteilung

Entgegen der Meinung des Revisionswerbers liegt jedoch eine Bestandsache iSd Paragraph 49, Absatz 2, Ziffer 5, JN nicht vor, weshalb die Revision unzulässig ist.

Gemäß Paragraph 502, Absatz 2, ZPO ist die Revision jedenfalls unzulässig, wenn - wie hier - der Streitgegenstand, über den das Berufungsgericht entschieden hat (Entscheidungsgegenstand), an Geld oder Geldeswert insgesamt 4.000 EUR nicht übersteigt. Diese Revisionsbeschränkung gilt gemäß Paragraph 502, Absatz 5, Ziffer 2, ZPO nicht für die unter Paragraph 49, Absatz 2, Ziffer 5, JN fallenden Streitigkeiten, wenn dabei über eine Kündigung, über eine Räumung oder über das Bestehen oder Nichtbestehen des Vertrags entschieden wird.

Zur Beurteilung der Frage, ob eine Bestandstreitigkeit iS dieser Bestimmung vorliegt, ist nach ständiger Judikatur von den Klagebehauptungen auszugehen (1 Ob 183/05a mwN). Klagen auf Räumung von Wohn- und Geschäftsräumlichkeiten, die auf eine behauptete titellose Benützung gestützt sind, gehören nicht zu den Streitigkeiten, die unter Paragraph 49, Absatz 2, Ziffer 5, JN fallen (RIS-Justiz RS0046865; MietSlg 47.667 mwN), es sei denn, der Räumungsanspruch wegen titelloser Benützung werde schon nach dem Klagebegehren auf die Rechtsunwirksamkeit (oder die Beendigung) eines Mietvertrags gestützt (3 Ob 91/03h mwN). Auf die zuletzt zitierte Entscheidung beruft sich der Revisionswerber für seine Ansicht, auch die Einwendungen des Beklagten seien für die Qualifikation als Bestandsache beachtlich, somit ebenso zu Unrecht wie auf die Entscheidung 10 Ob 11/00s, denn in dem dort vorangegangenen Verfahren hatte die klagende Partei behauptet, ein früheres Dauerschuldverhältnis (Bestandvertrag) sei vor Klageerhebung wirksam beendet worden.

Die Revision ist daher gemäß Paragraph 502, Absatz 2, ZPO jedenfalls unzulässig und zurückzuweisen.

Anmerkung

E79710 1Ob273.05m

Schlagworte

Kennung XPUBL Diese Entscheidung wurde veröffentlicht in EFSlg 114.738 = EFSlg 115.164 XPUBLEND

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2006:0010OB00273.05M.0131.000

Zuletzt aktualisiert am

24.06.2009

Dokumentnummer

JJT_20060131_OGH0002_0010OB00273_05M0000_000