Entgegen der Meinung des Revisionswerbers liegt jedoch eine Bestandsache iSd § 49 Abs 2 Z 5 JN nicht vor, weshalb die Revision unzulässig ist.Entgegen der Meinung des Revisionswerbers liegt jedoch eine Bestandsache iSd Paragraph 49, Absatz 2, Ziffer 5, JN nicht vor, weshalb die Revision unzulässig ist.
Gemäß § 502 Abs 2 ZPO ist die Revision jedenfalls unzulässig, wenn - wie hier - der Streitgegenstand, über den das Berufungsgericht entschieden hat (Entscheidungsgegenstand), an Geld oder Geldeswert insgesamt 4.000 EUR nicht übersteigt. Diese Revisionsbeschränkung gilt gemäß § 502 Abs 5 Z 2 ZPO nicht für die unter § 49 Abs 2 Z 5 JN fallenden Streitigkeiten, wenn dabei über eine Kündigung, über eine Räumung oder über das Bestehen oder Nichtbestehen des Vertrags entschieden wird.Gemäß Paragraph 502, Absatz 2, ZPO ist die Revision jedenfalls unzulässig, wenn - wie hier - der Streitgegenstand, über den das Berufungsgericht entschieden hat (Entscheidungsgegenstand), an Geld oder Geldeswert insgesamt 4.000 EUR nicht übersteigt. Diese Revisionsbeschränkung gilt gemäß Paragraph 502, Absatz 5, Ziffer 2, ZPO nicht für die unter Paragraph 49, Absatz 2, Ziffer 5, JN fallenden Streitigkeiten, wenn dabei über eine Kündigung, über eine Räumung oder über das Bestehen oder Nichtbestehen des Vertrags entschieden wird.
Zur Beurteilung der Frage, ob eine Bestandstreitigkeit iS dieser Bestimmung vorliegt, ist nach ständiger Judikatur von den Klagebehauptungen auszugehen (1 Ob 183/05a mwN). Klagen auf Räumung von Wohn- und Geschäftsräumlichkeiten, die auf eine behauptete titellose Benützung gestützt sind, gehören nicht zu den Streitigkeiten, die unter § 49 Abs 2 Z 5 JN fallen (RIS-Justiz RS0046865; MietSlg 47.667 mwN), es sei denn, der Räumungsanspruch wegen titelloser Benützung werde schon nach dem Klagebegehren auf die Rechtsunwirksamkeit (oder die Beendigung) eines Mietvertrags gestützt (3 Ob 91/03h mwN). Auf die zuletzt zitierte Entscheidung beruft sich der Revisionswerber für seine Ansicht, auch die Einwendungen des Beklagten seien für die Qualifikation als Bestandsache beachtlich, somit ebenso zu Unrecht wie auf die Entscheidung 10 Ob 11/00s, denn in dem dort vorangegangenen Verfahren hatte die klagende Partei behauptet, ein früheres Dauerschuldverhältnis (Bestandvertrag) sei vor Klageerhebung wirksam beendet worden.Zur Beurteilung der Frage, ob eine Bestandstreitigkeit iS dieser Bestimmung vorliegt, ist nach ständiger Judikatur von den Klagebehauptungen auszugehen (1 Ob 183/05a mwN). Klagen auf Räumung von Wohn- und Geschäftsräumlichkeiten, die auf eine behauptete titellose Benützung gestützt sind, gehören nicht zu den Streitigkeiten, die unter Paragraph 49, Absatz 2, Ziffer 5, JN fallen (RIS-Justiz RS0046865; MietSlg 47.667 mwN), es sei denn, der Räumungsanspruch wegen titelloser Benützung werde schon nach dem Klagebegehren auf die Rechtsunwirksamkeit (oder die Beendigung) eines Mietvertrags gestützt (3 Ob 91/03h mwN). Auf die zuletzt zitierte Entscheidung beruft sich der Revisionswerber für seine Ansicht, auch die Einwendungen des Beklagten seien für die Qualifikation als Bestandsache beachtlich, somit ebenso zu Unrecht wie auf die Entscheidung 10 Ob 11/00s, denn in dem dort vorangegangenen Verfahren hatte die klagende Partei behauptet, ein früheres Dauerschuldverhältnis (Bestandvertrag) sei vor Klageerhebung wirksam beendet worden.
Die Revision ist daher gemäß § 502 Abs 2 ZPO jedenfalls unzulässig und zurückzuweisen.Die Revision ist daher gemäß Paragraph 502, Absatz 2, ZPO jedenfalls unzulässig und zurückzuweisen.