Im Zuge des streitigen Ehescheidungsverfahrens beantragten die Ehegatten die Durchführung einer einvernehmlichen Ehescheidung nach § 55a EheG (ON 43), die nach Abschluss einer Vereinbarung gemäß § 55a Abs 2 EheG ausgesprochen wurde. Beide Parteien gaben einen Rechtsmittelverzicht ab, wobei die Zweitantragstellerin einen Verfahrenshelfer zur Seite hatte. Eine eigenhändige, als „Irrtumsanfechtung wegen Rechtsmittelverzicht zur Vergleichsausfertigung" benannte Eingabe der Zweitantragstellerin bzw ein folgender Rekurs ihres Verfahrenshelfers wurden mit dem angefochtenen Beschluss unter Hinweis auf die Rechtskraft der Scheidung als unzulässig zurückgewiesen. Die dagegen erhobene „außerordentliche Revision" (in Wahrheit Revisionsrekurs) ist verspätet, weil sie sich gegen einen im außerstreitigen Scheidungsverfahren (§ 55a EheG) ergangenen Beschluss richtet und daher die 14-tägige Rekursfrist des § 46 Abs 1 AußStrG zum Tragen kommt. Prüfte man im Hinblick auf RIS-Justiz RS0006451 die Zulässigkeit allerdings vor der Frage der Rechtzeitigkeit, so ist erstere ebenfalls zu verneinen:Im Zuge des streitigen Ehescheidungsverfahrens beantragten die Ehegatten die Durchführung einer einvernehmlichen Ehescheidung nach Paragraph 55 a, EheG (ON 43), die nach Abschluss einer Vereinbarung gemäß Paragraph 55 a, Absatz 2, EheG ausgesprochen wurde. Beide Parteien gaben einen Rechtsmittelverzicht ab, wobei die Zweitantragstellerin einen Verfahrenshelfer zur Seite hatte. Eine eigenhändige, als „Irrtumsanfechtung wegen Rechtsmittelverzicht zur Vergleichsausfertigung" benannte Eingabe der Zweitantragstellerin bzw ein folgender Rekurs ihres Verfahrenshelfers wurden mit dem angefochtenen Beschluss unter Hinweis auf die Rechtskraft der Scheidung als unzulässig zurückgewiesen. Die dagegen erhobene „außerordentliche Revision" (in Wahrheit Revisionsrekurs) ist verspätet, weil sie sich gegen einen im außerstreitigen Scheidungsverfahren (Paragraph 55 a, EheG) ergangenen Beschluss richtet und daher die 14-tägige Rekursfrist des Paragraph 46, Absatz eins, AußStrG zum Tragen kommt. Prüfte man im Hinblick auf RIS-Justiz RS0006451 die Zulässigkeit allerdings vor der Frage der Rechtzeitigkeit, so ist erstere ebenfalls zu verneinen:
Abgesehen davon, dass die Rechtsmittelwerberin offensichtlich meint, ein - streitwertabhängiges - Rechtsmittel nach der ZPO zu erheben und für den Fall der Zurückweisung der außerordentlichen „Revision" an die zweite Instanz gemäß § 508 ZPO den Antrag auf Zulassung der ordentlichen „Revision" stellt, verweist sie zur Zulässigkeit der „ao Revision nach § 502 Abs 1 ZPO" lediglich darauf, dass nach dem Beschluss des Rechtsmittelgerichts bei der von der Zweitantragstellerin selbst verfassten Eingabe unklar sei, ob überhaupt ein Rekurs gegen den Beschluss auf Scheidung der Ehe oder eine Anfechtung des Scheidungsvergleichs gewollt gewesen sei. Die Rechtsmittelwerberin habe damit jedenfalls kundgetan, dass sie mit dem vom Erstgericht schriftlich verfassten Scheidungsvergleich inhaltlich nicht einverstanden sei und habe „dies mit der Begründung des Irrtums" ausgeführt. Davon ausgehend macht das Rechtsmittel Nichtigkeit gemäß § 477 Abs 1 Z 9 ZPO, Mangelhaftigkeit des Verfahrens und unrichtige rechtliche Beurteilung geltend und legt inhaltlich dar, dass die Zweitantragstellerin bei Abschluss des Scheidungsvergleichs einem Irrtum in der Willensbildung unterlegen sei und das Erstgericht die finanziellen Verhältnisse, insbesondere angebliches Vermögen des Erstantragstellers, nicht berücksichtigt habe.Abgesehen davon, dass die Rechtsmittelwerberin offensichtlich meint, ein - streitwertabhängiges - Rechtsmittel nach der ZPO zu erheben und für den Fall der Zurückweisung der außerordentlichen „Revision" an die zweite Instanz gemäß Paragraph 508, ZPO den Antrag auf Zulassung der ordentlichen „Revision" stellt, verweist sie zur Zulässigkeit der „ao Revision nach Paragraph 502, Absatz eins, ZPO" lediglich darauf, dass nach dem Beschluss des Rechtsmittelgerichts bei der von der Zweitantragstellerin selbst verfassten Eingabe unklar sei, ob überhaupt ein Rekurs gegen den Beschluss auf Scheidung der Ehe oder eine Anfechtung des Scheidungsvergleichs gewollt gewesen sei. Die Rechtsmittelwerberin habe damit jedenfalls kundgetan, dass sie mit dem vom Erstgericht schriftlich verfassten Scheidungsvergleich inhaltlich nicht einverstanden sei und habe „dies mit der Begründung des Irrtums" ausgeführt. Davon ausgehend macht das Rechtsmittel Nichtigkeit gemäß Paragraph 477, Absatz eins, Ziffer 9, ZPO, Mangelhaftigkeit des Verfahrens und unrichtige rechtliche Beurteilung geltend und legt inhaltlich dar, dass die Zweitantragstellerin bei Abschluss des Scheidungsvergleichs einem Irrtum in der Willensbildung unterlegen sei und das Erstgericht die finanziellen Verhältnisse, insbesondere angebliches Vermögen des Erstantragstellers, nicht berücksichtigt habe.
Das Rechtsmittel ignoriert damit völlig die durch den beiderseitigen Rechtsmittelverzicht eingetretene Rechtskraft der Scheidung und legt mit keinem Wort dar, inwiefern die darauf gestützte Zurückweisung des Rechtsmittels durch das Rekursgericht unrichtig im Sinne des § 62 Abs 1 AußStrG wäre. Dass die Rechtsmittelwerberin offensichtlich der Ansicht ist, über Gründe zu verfügen, die eine Anfechtung des Scheidungsvergleichs erlauben würden, ändert daran - ebenso wie an der Rechtskraft der Scheidung - nichts (Stabentheiner in Rummel³ § 55a EheG Rz 22 mwN).Das Rechtsmittel ignoriert damit völlig die durch den beiderseitigen Rechtsmittelverzicht eingetretene Rechtskraft der Scheidung und legt mit keinem Wort dar, inwiefern die darauf gestützte Zurückweisung des Rechtsmittels durch das Rekursgericht unrichtig im Sinne des Paragraph 62, Absatz eins, AußStrG wäre. Dass die Rechtsmittelwerberin offensichtlich der Ansicht ist, über Gründe zu verfügen, die eine Anfechtung des Scheidungsvergleichs erlauben würden, ändert daran - ebenso wie an der Rechtskraft der Scheidung - nichts (Stabentheiner in Rummel³ Paragraph 55 a, EheG Rz 22 mwN).
Der Revisionsrekurs ist demnach (primär) wegen Verspätung zurückzuweisen.